432 Ministerialhandlungen — Motore.
(s. d.) Standesamtsangelegenheiten, Dispensationen in Ehesachen (s. Ehe-
dispens), gewerblichen Schulen (s. d.) 2c. inzwischen geändert sind.
Ministerialhandlungen, s. kirchliche Handlungen.
Missionsvereine. Zu Gunsten der Vereine für innere Mission und Heiden-
mission besteht je eine allgemeine Kirchencollecte (s. d.). Den beschrän-
kenden Vorschriften über öffentliche Vereine (s. d.) unterliegen sie nicht;
zu Gottesdiensten bei Jahresversammlungen genügt die Genehmigung des
Ephorus (s. Liturgie A). Zu Sammlungen (s. d.) unter den Mitgliedern
bedürfen sie keiner Genehmigung.
Mitteleuropäische Zeit. Die gesetzliche Zeit in Deutschland ist die mitt-
lere Sonnenzeit des 15. Längengrads östlich von Greenwich (RGes. vom
12. März 1893 S. 93, VO. vom 17. März 1893 S. 71). Beträgt
der Unterschied zwischen gesetzlicher und Ortszeit über ¼ Stunde, so
kann die höhere Verwaltungsbehörde bei den Zeitbestimmungen der GO.
für gewerbliche Arbeiter Abweichungen zulassen (RGes. vom 31. Juli
1895 S. 4256).
Mittelhäger sind Inseln der Elbe, auf die man bei Nullwasserstand nicht
trockenen Fußes gelangen kann. Sie sind Eigenthum des Staats und
ebenso wie alle Anhägerungsanstalten an convexen Ufern thunlichst zu
vertilgen. Die Verbindung der M. mit dem Ufer durch Streichzäune
ist bei Strafe zu untersagen (Mand. vom 7. August 1819 S. 197
§ 13, 16 und J).
Mittlere Volksschulen sind nach örtlichem Bedürfniß zu errichten, haben
keine anderen Lehrfächer (s. d.) als die einfache (s. d.) Volksschule, höhe-
res Ziel, Vierclassensystem, 26 Unterrichtsstunden, nicht über 50 Schüler
pro Classe und keine Maximalstundenzahl für die Lehrer. Eine Nöthi-
gung zum Besuche der m V. an Orten, an denen einfache Volksschulen
bestehen, soll nicht stattfinden. Die einfache Volksschule kann durch Auf-
setzung von Selectenclassen zu einer mittleren, diese durch Umbildung der
Ober= und Mittelclassen und Aufsetzung von Selectenclassen zur höheren
(s. d.) Volksschule entwickelt werden. Der mindestens neunjährige Be-
such der m. V. befreit in der Regel von der Verpflichtung zur Theil-
nahme an der Fortbildungsschule (Ges. vom 26. April 1873 S. 350
§§ 3, 4 Schlußs., § 133, J, „ und 6, A#O. vom 25. August 1874
S. 155 §8 31, 11, und 8, 29—31).
Mobiliarfeuerversicherung, s. Privatfeuerversicherung.
Mobilmachungspferde, s. Pferdeaushebung.
Molkereien, s. Fabriken, Milchverkauf.
Monopole, s. gewerbliche Verbietungsrechte.
Morbidität, s. Medicinalstatistik.
Morgenconcerte müssen eine halbe Stunde vor Beginn des Hauptgottes-
dienstes beendigt sein (s. Musikaufführungen II). ·
Motore. Zur Aufstellung von Petroleum-, Gas= und Benzinmotoren ist
die Genehmigung der Polizeibehörde (Amtshauptmannschaft, Stadtrath
RSt0O.) erforderlich. Die Begutachtung gebührt der Gewerbeinspection.
Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis zu 150 4 oder Haft bis zu
14 Tagen bestraft (MVO. vom 11. September 1894 S. 171).