Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

434 Musikunterricht — Muthung. 
migung hierzu nicht. Wo jedoch ein höheres Kunstinteresse nicht ob- 
waltet, bedarf derjenige, der 
1) in seinen Räumen Singspiele und Gesangvorträge 
öffentlich veranstaltet, der Genehmigung, die zu versagen bez. zurückzu- 
nehmen ist, wenn das Local nicht genügt, kein Bedürfniß vorhanden 
oder durch Thatsachen die Besorgniß vor Gesetz= und Sittenwidrigkeiten 
gerechtfertigt wird. Die Erlaubnißertheilung gebührt der Amtshaupt- 
mannschaft mit Bezirksausschuß, in Städten RStO. dem Stadtrath 
(GO. § 33a, § 402, § 54, AVO. vom 28. März 1892 S. 28 88 26, 
34, 393, § 16, wodurch sich MO. vom 12. März 1884 im SW. 
S. 71 und Zeitschr. f. V. V S. 183 wohl erledigt). 
2) Wer gewerbsmäßig von Haus zu Haus oder auf öffent- 
lichen Plätzen Musik aufführt, bedarf innerhalb seines Wohnortes 
ortspolizeilicher Erlaubniß (GO. 8§ 33b, § 148°, AVO. vom 28. März 
1892 § 28, 8§ 23), außerhalb desselben des Wandergewerbescheins (s. d.) 
"B), auch wenn Bestellung vorliegt (SWB. von 1886 S. 24). 
3) In den übrigen Fällen bedürfen Concertwirthe nur der vor- 
herigen Anzeige an die Poltzeibehörde (VO. vom 12. April 1875 
Pct. VII im De##. S. 14, SWB. S. 198). 
II. Für das Abhalten von Concertmusik gelten, Kirchenmusik (s. d.) 
ausgenommen, als geschlossene Zeiten der Gründonnerstag, der Char- 
freitag, der Sonnabend in der Charwoche, sowie der Todtenfestsonntag, 
auch sind Concerte an Sonnabenden und Vorabenden sonstiger Festtage 
nicht über 12 Uhr Nachts auszudehnen und an Sonntagsvormittagen 
mit Ausnahme der Morgenconcerte, die ½ Stunde vor Beginn des 
Hauptgottesdienstes beendigt sein müssen, nicht vor beendigtem Vormit- 
tagsgottesdienste zu beginnen; Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis 
zu 60 /# oder 14 Tagen Haft bestraft (VO. vom 11. April 1874 
S. 41 § 2, 3, 5, Ges. vom 10. September 1870 S. 313 87, St GB. 
§ 3661). Besondere Bestimmungen gelten über Kirchenmusik (s. d.), 
Tanzmusik (s. d.), Musik bei Begräbniffeierlichkeiten (s. d.) und Ver- 
wendung von Kindern zu Concerten (s. Schulzucht). Ueber die Abgaben 
von M. zur Armencasse s. d. I#. 
Musikunterricht, s. Fachlehrer, Lehrfächer, gewerbliche Schulen. 
Musterung, Musterungsbezirke, Musterungscommissionen. Zu Mi- 
litärzwecken sind die Aushebungsbezirke in M.-Bezirke getheilt (s. 
Landwehrbezirke). Die M. erfolgt durch die für jeden Aushebungsbezirk 
bestehende Ersatzcommission (s. d.) nach der Wehrordnung (s. d.). Be- 
hufs Beschaffung von Mobilmachungspferden erfolgt im Falle der 
Mobilmachung die M., zu unterscheiden von der bereits im Frieden er- 
folgenden Vormusterung, in den vom Civilvorsitzenden der Aushebungs- 
commission in jedem Aushebungsbezirke gebildeten M.-Bezirken durch die 
M.-Commission (s. Pferdeaushebung). 
Muthung. Wer das Recht erlangen will, innerhalb eines gewissen Be- 
zirks metallische Mineralien zu gewinnen, muß beim Bergamte M ein- 
legen, d. i. um Verleihung (s. d.) nachsuchen (Abschn. III Cap. 2 des 
Ges. vom 16. Juni 1868 S. 353 und der AVO. vom 2. December
	        
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