444 Oblastenvertheilung.
30. September 1843 S. 160, VO. vom 10. November 1870 S. 333
8 1, VO. vom 13. November 1879 S. 403).
1) Für Eisenbahn zwecke gelten diese Bestimmungen im Allgemeinen
ebenfalls; insbesondere ist die früher nachgelassene freie Vereinigung der
Betheiligten über die Vertheilung der Grundsteuer in Wegfall gekommen.
In der Praxis erfolgt jedoch die O. nach Abschluß des Enteignungs-
verfahrens durch die Steuerbehörde; Nachvermessungen, die sich bei der
Zwangsenteignung (s. d. A II) nöthig machen, sollen mit den durch die
Steuerregulirung bedingten Vermessungen verbunden werden; zu diesem
Zwecke ist von der Enteignungsbehörde behufs Veauftragung eines tech-
nischen Steuerbeamten, Finanzvermessungsgeometers oder Privatgeometers
an das Finanzministerum Bericht zu erstatten (VO. vom 5. März 1844
S. 122, MVO. vom 7. Juni 1879 im SW B. S. 117).
2) Auch bei Grundstücksabtrennungen zu Straßenbauzwecken ist,
nachdem die Grundsteuerfreiheit dieses Areals eingeführt worden ist, obigen
allgemeinen Bestimmungen nachzugehen. Damit die Steuer vom nächsten
Termine ab in Wegfall gestellt werden kann, hat die Straßenbaubehörde
dem Kreissteuerrathe von der Landabtrennung unverzüglich Nachricht zu
geben. Bei Würderung des abzutretenden Areals ist auf den künftigen
Wegfall der Steuer Rücksicht zu nehmen und die Taxe daher abzüglich
des Capitalwerthes der Steuer, der jedoch nicht mehr besonders berechnet
wird, nach freiem pflichtmäßigen Ermessen auszuwerfen. Der Kreissteuer-
rath hat nach erfolgter Steuerregulirung der Hypothekenbehörde behufs
Abschreibung des Areals im Grundbuche Nachricht zu geben. Bei
Staatsstraßen soll durch Aufstellung vorläufiger Entschädigungstabellen
dafür Sorge getragen werden, daß die Grundstückseigenthümer bereits
vor der O. in den Besitz der Entschädigung gelangen (Ges. vom 9. Sep-
tember 1843 S. 97 §§ 4e, 194, VO. vom 9. December 1843 S. 268,
VO. vom 24. Januar 1853 S. 15 § 5, MV0O. vom 10. Februar
1879). Die in 8 1 der VO. von 1853 vorgeschriebene Benachrichtigung
der Hypothekenbehörde durch die Straßenbaubehörde kann durch die in § 5
erwähnte Mittheilung der Steuerbehörde nach Ansicht des Ob.-Land.-Ger.
nicht et werden (Beschl. vom 5. Juli 1888 in der Zeitschr. f. V. XI
II. Die Vertheilung der Ablösungsrenten ist nach dem Verhält-
nisse vorzunehmen, in dem das Trennstück zu dem übrigen Complexe
sich befindet. Der auf das Trennstück zu legende Rentenantheil ist in
einem bestimmten jährlichen Geldbeitrage auszudrücken, der durch 4 ohne
Rest theilbar sein muß. Hierbei ist thunlichst auf Tilgung der Rente
durch Capitalzahlung hinzuwirken, auch in den Erwerbsurkunden über
Trennstücke der Termin der erstmaligen Rentenentrichtung zu vermerken.
Die Vertheilung erfolgt durch die zur Vertheilung der Grundsteuern (oben
unter 1) zuständige Behörde unter Zuziehung des Rentenpflichtigen. So-
weit die Renten der Landrentenbank (s. d.) überwiesen sind, haben die
Kreissteuerräthe Auftrag, die zur Vertheilung erforderliche Genehmigung
der Landrentenbankverwaltung ohne vorherige Vernehmung mit derselben
zu erklären (VO. vom 15. Februar 1841 S. 15, VO. vom 30. November