Oeffentlich mündliches Verfahren — Oesterreich. 447
öffentliche“" Wege ist ihm fremd (MVO. vom 6. December 1894 in der
Zeitschr. f. V. XVI S. 223). Irrungen darüber, ob ein Weg ein
öffentlicher sei, entscheidet die Amtshauptmannschaft unter Mitwirkung
des Bezirksausschusses, und zwar mit Ausnahme der eximirten Städte
(s. d.) auch bei den nicht nur dem inneren Ortsverkehr dienenden Wegen
der Städte RSt O. (Ges. vom 21. April 1873 S. 275 §8 116, 99,
MVO. vom 4. October 1877 in der Zeitschr. f. V. XI S. 29, M.
vom 27. December 1883 Nr. 283 III D und, soweit hierdurch nicht
erledigt, M O. vom 7. März 1877 in der Zeitschr. f. R. 44 S. 277
und im SW. S. 130, VO. vom 15. October 1874 S. 395 und
MVO. vom 22. März 1876 im SWB. S. 129). Das Vefrfahren ist
das in reinen Verwaltungssachen übliche. Zeugen sollen nur in Gegen-
wart der Parteien gehört werden. Das Recht auf Rechtshilfe (s. d.)
gegenüber den Gerichten bezieht sich auch auf Zeugenabhörungen in Wege-
bausachen (MVO. vom 1. August 1835, 22. Juni 1843, 12. October
1848, 3. März 1853, 20. November 1854 und 27. December 1854,
sämmtlich abgedruckt bei „Wolf, Wegebau und Expropriation“, S. 9—14,
ZK# B. von 1873 S. 45, VO. vom 20. August 1874 S. 113 § 80).
II. Der frühere Grundsatz, daß das Areal öffentlicher Wege in Nie-
mandes Eigenthum sei, ist in dieser Allgemeinheit aufgegeben. Ab-
gesehen von den Fällen, wo das Wegeareal als Eigenthum des Staats,
der Gemeinde 2c. im Grundbuche eingetragen oder nach § 58 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs von einer grundbücherlichen Eintragung abgesehen
worden ist, wird angenommen, daß das einem bestimmten im Grundbuche
eingetragenen Flurstück zugemessene Wegeareal Eigenthum des Besitzers
dieses Flurstücks und nur den Beschränkungen unterworfen sei, die sich aus
der öffentlichen Eigenschaft des Weges als einer Dienstbarkeit des öffent-
lichen Rechtes ergeben. Sobald es sich daher um die Benutzung eines
öffentlichen Weges handelt, die mit dem Zwecke, für den die Oeffentlich-
keit anerkannt ist, im Zusammenhang steht, gehören Streitigkeiten über
die Benutzung vor die Verwaltungsbehörden. Es wird daher bei Wege-
einziehungen (s. d.) das Areal öffentlicher Wege im Zweifel den Unter-
haltspflichtigen (s. d.), solange sie als Eigenthümer nicht eingetragen sind,
nicht zufallen (MVO. vom 9. October 1876 im SWB. S. 189).
III. Die öffentlichen Wege sind entweder Staatsstraßen oder „Commu-
nicatioswege“ (Bezirks= oder Gemeindewege). Im Uebrigen s. Straßen-
bau, Straßenpolizei, Wegebaupflicht, Wegeeinziehung, Straßenverbreite-
rung, Baulinie, Bebauungsplan, Ortsbauordnung, Entwässerungsanlagen,
Bewässerungsanlagen, Zwangsenteignung B, Oblastenvertheilung, Wege-
geld.
Oeffentlich mündliches Verfahren ist vorgeschrieben vor den Gewerbe-
gerichten (s. d.), bei Einwendungen oder Provocation gegen Gewerbean=
lagen (s. d.) sowie bei denjenigen Sachen, auf welche das letztere Ver-
fahren erstreckt worden ist (AVO. vom 28. März 1892 S. 28 § 19).
Oesterreich. Zu Ausführung des im Jahre 1815 vereinbarten Aus-
tausches gegenseitiger Enclaven zwischen Böhmen und Sachsen und zu
Beseitigung der an der sächsisch-böhmischen Grenze stattgefundenen Zweifel