Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

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Petroleum — Pfarramtliche Zeugnisse. 461 
ständischer Anträge durch eine ständische Deputation (s. d.) verlangen 
(Landtagsordnung § 15, b). Besondere Bestimmungen gelten über An- 
träge auf Verfassungsänderungen (s. d.). 
etroleum, s. Mineralöle, Gesundheitspolizei II. 
etroleummotore, s. Motore. 
etschaftstecher, s. Stempelschneider. 
Pfändung, s. Zwangsvollstreckung. 
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fandleiher. I. Der Gewerbebetrieb der Pfandleiher bedarf der Erlaub- 
niß der unteren Verwaltungsbehörde, die zu versagen ist, wenn That- 
sachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in Bezug 
auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb darthun und, wo dies durch Orts- 
statut (s. d. II 2) festgesetzt wird, beim Mangel eines Bedürfnisses. Die 
Amtshauptmannschaft hat den Bezirksausschuß zuzuziehen. Als Pfand- 
leihbetrieb gilt auch der gewerbsmäßige Verkauf beweglicher Sachen mit 
Gewährung des Rückkaufsrechts (GO. 8 34 Abs. 1 und 2, §§ 35,, 381, 
40, 54, A# O. vom 28. März 1892 S. 28 §#§ 27, 34, 39, VO. vom 
31. Juli 1879 S. 313 Pct. II). Der Gewerbebetrieb ist zu untersagen 
bei Unrichtigkeit der Genehmigungsunterlagen, Mangel der bei der Geneh- 
migung vorausgesetzten Eigenschaften oder Verlust der bürgerlichen Ehren- 
rechte (GO. § 53, RGes. vom 6. Aug. 1896 S. 685 Art. 11, M. vom 
14. August 1896 in der Zeitschr. f. V. XVII S. 330). 
2) Der Zinsfuß, über den hinaus jede Vergütung ausgeschlossen ist, 
beträgt bis zu 30 + 24 %, darüber 12 0. Die Fälligkeit des Dar- 
lehns tritt nicht vor Ablauf von 6 Mopnaten ein, die Einlösung ist 
jeder Zeit gestattet. Der P. hat jedes Pfandgeschäft in ein von der 
Sicherheitspolizeibehörde (s. d.) zur Verwendung genehmigtes, ihr zur 
jederzeitigen Einsicht offen zu haltendes Pfandbuch einzutragen und über 
jedes Geschäft einen Pfandschein auszustellen. Jede Veränderung des 
Geschäftsraums ist der Polizeibehörde anzuzeigen. Die Versteigerung er- 
folgt am Sitze des Geschäfts öffentlich durch verpflichtete Auctionatoren 
nach vorheriger Bekanntmachung in einem von der Polizeibehörde hierzu 
bestimmten Blatte und nicht vor Ablauf von 4 Wochen nach eingetretener 
Fälligkeit. Der P. hat sein Lager gegen Feuer zu versichern und ist 
bei Untergang des Pfandes klaglos. Verabredungen gegen vorstehende 
Bestimmungen zu Gunsten des P. sind nichtig. Im Bedürfnißfalle können 
durch Regulativ oder Anweisung noch weitere Bestimmungen getroffen 
werden. Pfandleihanstalten der Gemeinden unterliegen vorstehenden Be- 
stimmungen nicht, bedürfen aber ministerieller Genehmigung (GO. 8 381, 
Ges. und A#VO. vom 21. April 1882 S. 97, S. 100). 
3) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter 1 werden gericht- 
lich mit Geld bis zu 300 event. Haft (GO. 8§ 1471) gegen die 
Bestimmungen unter 2 sowie gegen 8 475,, 8 496 des bürgerlichen Ge- 
setzbuchs mit Geld bis zu 150 oder Haft bestraft (StGB. § 36015n 
in der Fassung des RGes. vom 24. Mai 1880 S. 109, Ges. vom 
21. April 1882 S. 97 § 15). 
farramtliche Handlungen, s. Kirchliche Handlungen. 
farramtliche Zeugnisse, Pfarrarchive, s. Kirchenbücher.
	        
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