Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

I. Buch. 
Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen 
Staatenverbands. 
8 b. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts'). 
I. Nur die Staaten sind Subjekte des Völkerrechts: Träger von völkerrecht- 
lichen Rechten und Pflichten. 
1. Nur im Patrimonialstaat, der dominium und imperium, Grund- 
eigentum und Staatsgewalt nicht voneinander trennt, konnte der Lan- 
desherr als Subjekt der rechtlichen Beziehungen im Staatenverkehr 
erscheinen. Das heutige Völkerrecht ruht, wie das heutige Staatsrecht, 
auf dem Begriff der Staatsgewalt. 
2. Das Völkerrecht berechtigt und verpflichtet nur die Staaten 
selbst, nicht die Staatsangehörigen. Zwischen diesen und der 
Staatengemeinschaft steht ihre nationale Staatsgewalt. Aus einem 
deutsch-russischen Handelsvertrag erwachsen dem Deutschen Reich und 
Rußland Rechte wie Pflichten; der deutsche oder russische Kaufmann 
hat es nur mit seiner Regierung, nicht mit dem fremden Staate zu 
tun. Nur die nationale Staatsgewalt vermag nationales Recht zu 
schaffen ?). 
1) MerignhacI1ll4, II5. Nys, I 352. Oppenheim I 107. Rivier 88. 
Ullmann 86. 
2) Diese grundlegende Auffassung wird, wie schon früher von Fiore, 
Heffter, v. Martens, so jetzt von Kaufmann (oben $2 Notel und K. Z. II 
419), Rehm K.Z. 153, Kohler K.Z. II209, Cybichowsky, N. Z. XX 392, 
398, Freund (unten $ 11 Note 7), angefochten, die eine unmittelbare völker- 
rechtliche Berechtigung und Bindung der Individuen behaupten. Vgl. dagegen 
Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte. 2. Aufl. 1905. S. 327. 
Heilborn bei Stier-Somlo Il S.93. De Louter I161. Me&rignhao II 169. 
Oppenheim I 362. Ullmann 344. PohlN. Z. XVII 36. Curtius, R. J. XLII 5. 
Bestimmt und eingehend Hirsch (unten zu $ 42). — Dabei darf eines nicht 
übersehen werden: in den Verordnungen der „Internationalen Kommissionen‘ 
(unten $ 18) haben wir die ersten Ansätze zu einem, die Staatsbürger der ver- 
schiedenen Staaten unmittelbar bindenden, gemeinen Recht des völkerrechtlichen 
Staatenverbandes. Aber diese Rechtsnormen sind von den die Staaten bindenden 
Normen des Völkerrechts nach Rechtsquelle, Adressat und Inhalt grundsätzlich 
verschieden. Sie bilden eine selbständige Gruppe von Rechtssätzen zwischen dem 
staatlichen Recht und dem Völkerrecht. — Auch das Rekursrecht an den Inter-
	        
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