462 Pfarrer — Pfarrlehn.
Pfarrer, s. Geistliche.
Pfarrfelder, s. Pfarrlehn.
Pfarrgebäude, s. Kirchliche Gebäude II.
Pfarrlehn, Pfarrstelleneinkommen. I. Das gesammte Einkommen der
geistlichen Stellen ist, soweit es nicht mit den geistlichen Lehnen in Zu-
sammenhang steht, nicht aus dem Kirchenvermögen, nicht aus Stif-
ungen oder sonstigen zum Substantialvermögen der betreffenden Stelle
gehörigen Ablösungs= und anderen Capitalien herrührt, zur Fixation
gelangt. An Stelle dieser Bezüge erhalten die Geistlichen einen aus der
Kirchengemeindecasse zu zahlenden festen Gehalt, wogegen ihnen die Ver-
pflichtung auferlegt ist, für keine in ihr Amt einschlagende kirchliche Hand-
lung für die durch die Fixation Entschädigung eingetreten ist, eine Gegen-
leistung anzunehmen (s. Kirchliche Gebühren A).
II. Bei Erledigung werden die geistlichen Stellen mit einer die Höhe
des Einkommens andeutenden Classenziffer im Consistorialblatte aus-
geschrieben, wobei die I. Classe ein Einkommen bis zu 2100 4“, die
IX. über 6300 & (ausschl. Dienstwohnung) bezeichnet (Bek. vom 8. April
1896 im Cons.-B. S. 15).
III. Ueber das Einkommen der geistlichen Stellen sind von den Super-
intendenten auf Grund der bei ihnen eingehenden Anzeigen Stellen-
cataster zu führen (VO. vom 19. August und 12. October 1878 im
Cons.-B. S. 72, S. 100, VO. vom 10. März 1890 S. 44 Pct. 1 u. 2,
VO. vom 23. October 1891 im Cons.-B. S. 75, VO. vom 29. October
1892 im Cons.-B. S. 146, letztere die Grundsteuerentschädigungscapi-
tale betr.).
IV. Als Staatszulagen werden gewährt 1) Stellenzulagen zur Er-
füllung des Mindesteinkommens von 2100 "4, 2) persönliche Alterszu-
lagen zur Erfüllung von 2500 M nach 5 Jahren bis zu 4300 7 nach
30 Jahren, 3) außerordentliche persönliche Zulagen zur Erfüllung von
höchstens 4300 . (Bek. vom 8. Juni 1892 im Cons.-B. S. 99 und vom
8. Mai 1894 im Cons.-B. S. 23). Pfarrer nichtsächsischer Kirchspiele,
die ein sächsisches Filialamt verwalten, haben keinen Anspruch auf Alters-
zulagen (Schreiben vom 27. September 1892 in der Zeitschr. f. V.
XIV S. 309).
V. Pfarrlehnscapitale sind vorzugsweise in Hypotheken anzulegen; den
Verlust bei Ausloosung über Pari stehender Staatspapiere trägt der Stellen-
inhaber (VO. vom 3. Juli 1883 in der Zeitschr. f. V. IV S. 314).
Einige sonstige Vorsichtsmaaßregeln bei Ausleihung von Capitalien
giebt VO. vom 26. April 1894 im Cons.-B. S. 34. Wo bei Ver-
äußerung von Grundstücken Flurstücksgliederung nöthig wird, ist vor-
schriftsmäßiges Dismembrationsanbringen (s. d.) beizufügen. Ein Theil
der Zinsen des Kaufpreises für veräußerte Grundstücke ist dem Capital
zuzuschlagen (VO. vom 28. Januar 1893 im Cons.-B. S. 7). Die
weiteren materiell rechtlichen Bestimmungen betreffen die geistlichen
Gebäude (s. kirchliche Gebäude II), die öffentlichen Abgaben der Pfarr-
lehne und Geistlichen (s. d. X), die Abtretung, Pfändung und Ver-
kümmerung des Diensteinkommens (s. d.), das Einkommen bei Amts-