Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

462 Pfarrer — Pfarrlehn. 
Pfarrer, s. Geistliche. 
Pfarrfelder, s. Pfarrlehn. 
Pfarrgebäude, s. Kirchliche Gebäude II. 
Pfarrlehn, Pfarrstelleneinkommen. I. Das gesammte Einkommen der 
geistlichen Stellen ist, soweit es nicht mit den geistlichen Lehnen in Zu- 
sammenhang steht, nicht aus dem Kirchenvermögen, nicht aus Stif- 
ungen oder sonstigen zum Substantialvermögen der betreffenden Stelle 
gehörigen Ablösungs= und anderen Capitalien herrührt, zur Fixation 
gelangt. An Stelle dieser Bezüge erhalten die Geistlichen einen aus der 
Kirchengemeindecasse zu zahlenden festen Gehalt, wogegen ihnen die Ver- 
pflichtung auferlegt ist, für keine in ihr Amt einschlagende kirchliche Hand- 
lung für die durch die Fixation Entschädigung eingetreten ist, eine Gegen- 
leistung anzunehmen (s. Kirchliche Gebühren A). 
II. Bei Erledigung werden die geistlichen Stellen mit einer die Höhe 
des Einkommens andeutenden Classenziffer im Consistorialblatte aus- 
geschrieben, wobei die I. Classe ein Einkommen bis zu 2100 4“, die 
IX. über 6300 & (ausschl. Dienstwohnung) bezeichnet (Bek. vom 8. April 
1896 im Cons.-B. S. 15). 
III. Ueber das Einkommen der geistlichen Stellen sind von den Super- 
intendenten auf Grund der bei ihnen eingehenden Anzeigen Stellen- 
cataster zu führen (VO. vom 19. August und 12. October 1878 im 
Cons.-B. S. 72, S. 100, VO. vom 10. März 1890 S. 44 Pct. 1 u. 2, 
VO. vom 23. October 1891 im Cons.-B. S. 75, VO. vom 29. October 
1892 im Cons.-B. S. 146, letztere die Grundsteuerentschädigungscapi- 
tale betr.). 
IV. Als Staatszulagen werden gewährt 1) Stellenzulagen zur Er- 
füllung des Mindesteinkommens von 2100 "4, 2) persönliche Alterszu- 
lagen zur Erfüllung von 2500 M nach 5 Jahren bis zu 4300 7 nach 
30 Jahren, 3) außerordentliche persönliche Zulagen zur Erfüllung von 
höchstens 4300 . (Bek. vom 8. Juni 1892 im Cons.-B. S. 99 und vom 
8. Mai 1894 im Cons.-B. S. 23). Pfarrer nichtsächsischer Kirchspiele, 
die ein sächsisches Filialamt verwalten, haben keinen Anspruch auf Alters- 
zulagen (Schreiben vom 27. September 1892 in der Zeitschr. f. V. 
XIV S. 309). 
V. Pfarrlehnscapitale sind vorzugsweise in Hypotheken anzulegen; den 
Verlust bei Ausloosung über Pari stehender Staatspapiere trägt der Stellen- 
inhaber (VO. vom 3. Juli 1883 in der Zeitschr. f. V. IV S. 314). 
Einige sonstige Vorsichtsmaaßregeln bei Ausleihung von Capitalien 
giebt VO. vom 26. April 1894 im Cons.-B. S. 34. Wo bei Ver- 
äußerung von Grundstücken Flurstücksgliederung nöthig wird, ist vor- 
schriftsmäßiges Dismembrationsanbringen (s. d.) beizufügen. Ein Theil 
der Zinsen des Kaufpreises für veräußerte Grundstücke ist dem Capital 
zuzuschlagen (VO. vom 28. Januar 1893 im Cons.-B. S. 7). Die 
weiteren materiell rechtlichen Bestimmungen betreffen die geistlichen 
Gebäude (s. kirchliche Gebäude II), die öffentlichen Abgaben der Pfarr- 
lehne und Geistlichen (s. d. X), die Abtretung, Pfändung und Ver- 
kümmerung des Diensteinkommens (s. d.), das Einkommen bei Amts-
	        
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