Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Pfarrlehn. 463 
wechsel und Pfarrvacanzen (s. d.), die Pfarrwaldungen (s. d.) und die 
Vertretung des Pfarrlehns bei Wahlen zum Gemeinderathe (s. d. II). 
Von der Vermittlung der landwirthschaftlichen Kreisvereine behufs Er- 
langung von kostenfreien Plänen und Kostenanschlägen für Be= und Ent- 
wässerungsanlagen sollen die P. Gebrauch machen (VO. vom 14. Sep- 
tember 1886 im Cons.-B. S. 69). 
VI. Zuständigkeit 
1) des Kirchenvorstandes und der Kircheninspection. Der 
Kirchenvorstand hat für Erhaltung der geistlichen Lehne Sorge zu tragen, 
bei Veränderung oder Verminderung der Substanz sich gutachtlich zu 
äußern, in die Verwaltung der zum Pf. gehörigen Grundstücke und Fonds 
selbst aber nicht einzugreifen, vielmehr steht die Vertretung lediglich der 
Kircheninspection zu (KVO. vom 30. März 1868 S. 204 S§ 1, 229, 
26a4). Behufs Bestellung von Actoren hat die Kircheninspection Bericht 
an das Landesconsistorium zu erstatten (VO. vom 9. October 1841 
S. 239). Zu Ausleihung und Einziehung von Pfarrlehnscapitalien be- 
darf es der Genehmigung der Inspection (MVO. vom 12. November 1868 
und VO. vom 13. Februar 1845 S. 36). Zur Niederreißung von Pfarr- 
gebäuden genügt die Genehmigung der Inspection, wenn das wegzureißende 
Gebäude sofort durch ein neues ersetzt werden soll, andernfalls ist Bericht 
an das Landesconsistorium zu erstatten (MVO. vom 11. März 1869 
im 8KB. S. 27 und Cod. S. 371). Für Pfarrlehnsgrundstücke sind 
Grundkbuchsfolien anzulegen, deren Anerkennung mit Genehmigung der 
Kircheninspection durch die Stelleninhaber erfolgt (MO. vom 3. April 
1865, 10. März 1866 und 28. Februar 1870 im Cod. S. 349). Auch 
die Bewirthschaftung der Pfarrwaldungen (s. d.) erfolgt unter Aufsicht 
der Kircheninspection. Bei Pfarrvacanzen (s. d.) entscheidet die Kirchen- 
inspection über die an die vicarirenden Geistlichen zu gewährenden Ver- 
gütungen, während zur Verausgabung von Verlägen der Kirchenvorstand 
ermächtigt ist. Die weltlichen Mitinspectionen haben in Sachen der Pf. 
mit Ausnahme des Ansatzes von Bauschbeträgen für außerordentliche 
Bemühungen und von Sondergebühren Kosten nicht anzusetzen (Ges. vom 
2. April 1844 S. 141 8§ 1, 3, AVO. vom 2. April 1844 S. 143, 
Gebührentaxe vom 24. September 1876 S. 438 unter III 6). Die 
Ephoren expediren ebenfalls kostenfrei (V O. vom 2. Juni 1892 S. 285, 
sN vom 10. Januar 1839 S. 16, VO. vom 13. Juli 1862 S. 298 
8 25). 
der Kirchenpatron ist bei allen wichtigen Veränderungen des 
Pf. zu hören (Beilage unter S zum Ges. vom 11. August 1855 S. 150 
43). 
3) Dem Landesconsistorium gebührt die Oberaufsicht, Wahrneh- 
mung und Ausübung der landesherrlichen Verwaltungsrechte, die Geneh- 
migung zur Veräußerung von Grundeigenthum und nutzbaren Rechten 
und zur Verwendung von Capitalien (Kirchenges. vom 15. April 1873 
S. 376 8 5 Pct. 19—21). Den in evangelicis beauftragten 
Staatsministern ist jede Verwendung des Pf. zu andern als dem 
stiftungsmäßigen Zwecke, jede Veräußerung von Grundeigenthum und nutz-
	        
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