Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

464 Pfarrvacanz. 
baren Rechten, ausgenommen die Fälle des Tausches, der Enteignung 
oder der Grenzberichtigung, vom Landesconsistorium zur Beschlußfassung 
vorzulegen (Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376 § 7d unde). 
Die Cultusministerialcasse (s. d.) verwaltet und verzinst die zum 
Pf. gehörigen Ablösungscapitale und Landrentenbriefe. 
Pfarrvacanz. Nach Erledigung eines geistlichen Amtes hat der Ephorus 
ohne Verzug einen ständigen Vertreter (vicarlus perpetuus) sowie die 
Sonn= und Festtage zu bestimmen, an denen durch auszuschreibende 
Vacanzprediger Predigten zu halten sind. Die letzteren haben außer dem 
Gottesdienste auch alle anderen auf diese und je die beiden nächstfolgenden 
Tage fallenden kirchlichen Amtsverrichtungen vorzunehmen, soweit sie nicht 
dem vicarius perpetunus obliegen oder, wie z. B. die Führung der Kirchen- 
bücher, vom Kirchschullehrer versehen werden können. Den Vorsitz im 
Kirchenvorstande führt während der Pf. der vom Kirchenvorstande ge- 
wählte Stellvertreter, soweit nicht das Pfarramt einem bestimmten Geist- 
lichen (s. d. IV) zur einstweiligen Verwaltung ständig übergeben ist 
(VO. vom 19. Januar 1878 im Cons.-B. S. 10). Die Einkünfte 
der Stelle sind bei Erledigung der Stelle durch Tod den Hinterlassenen 
während der Gnadenzeit (s. d.) fortzugewähren, jedoch haben diese die 
im Amte begründeten Ausgaben sowie die Kosten für Wohnung, Be- 
köstigung und Fortkommen des stellvertretenden Geistlichen zu tragen. 
Bei in anderer Weise eintretender Erledigung der Stelle oder bei Fort- 
dauer der Pf. über die Gnadenzeit hinaus ist eine Vacanzcasse zu bilden, 
aus der zunächst die Kosten für Versorgung des geistlichen Amtes zu 
tragen sind. Soweit dies baare Verläge sind, ist der Kirchenvorstand 
zu ihrer Verausgabung ermächtigt, dagegen gebührt die Entschließung 
über die an die Vacanzgeistlichen zu gewährenden Vergütungen der 
Kircheninspection, die Entschließung darüber, ob und inwieweit das Vacanz- 
einkommen auch zum Besten der Stelle, zur Ausführung von Bauten 
oder zu andern kirchlichen Zwecken zu verwenden sei, dem Landescon- 
sistorium. Für Vacanzpredigten ist außer dem Aufwande für Beköstigung, 
Fortkommen und sonstige Reisekosten eine besondere Vergütung in der 
Regel nur dann zu gewähren, wenn der Vacanzprediger an demselben 
Tage auch am Pfarrorte zu predigen oder seinem dortigen Stellvertreter 
eine Vergütung zu gewähren hatte (VO. vom 19. Januar 1878 und 
vom 21. Januar 1879 im Cons.V. Jahrg. 1878 S. 10, Jahrg. 1879 
S. 18). Die Vergütungen sollen als Abfindungsbetrag ausgeworfen 
werden, das Verzeichniß der Vacanzarbeiten ist daher ohne speciellen 
Kostenansatz einzureichen (VO. vom 15. October 1879 im Cons B. S. 95). 
Stellenzulagen werden während der Pf. nicht fortgewährt, sind aber auch 
inzwischen nicht zu versteuern. Unterhaltsbeiträge für entsetzte Geist- 
liche (s. d. III) sind bis zur Wiederbesetzung der Stelle aus dem Amts- 
einkommen zu zahlen. Für die Vertheilung des Stelleneinkommens bei 
Amtswechsel ist der 1. und 15. des Monats maaßgebend (VO. vom 
11. Februar 1892 im Cons.-B. S. 29). Wegen Auftragsertheilung für 
die Geschäfte des Pfarrers als Ortsschulinspector und Mitglied des 
Schulvorstands ist bei länger andauernder Pf. Bericht an das Cultus-