464 Pfarrvacanz.
baren Rechten, ausgenommen die Fälle des Tausches, der Enteignung
oder der Grenzberichtigung, vom Landesconsistorium zur Beschlußfassung
vorzulegen (Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376 § 7d unde).
Die Cultusministerialcasse (s. d.) verwaltet und verzinst die zum
Pf. gehörigen Ablösungscapitale und Landrentenbriefe.
Pfarrvacanz. Nach Erledigung eines geistlichen Amtes hat der Ephorus
ohne Verzug einen ständigen Vertreter (vicarlus perpetuus) sowie die
Sonn= und Festtage zu bestimmen, an denen durch auszuschreibende
Vacanzprediger Predigten zu halten sind. Die letzteren haben außer dem
Gottesdienste auch alle anderen auf diese und je die beiden nächstfolgenden
Tage fallenden kirchlichen Amtsverrichtungen vorzunehmen, soweit sie nicht
dem vicarius perpetunus obliegen oder, wie z. B. die Führung der Kirchen-
bücher, vom Kirchschullehrer versehen werden können. Den Vorsitz im
Kirchenvorstande führt während der Pf. der vom Kirchenvorstande ge-
wählte Stellvertreter, soweit nicht das Pfarramt einem bestimmten Geist-
lichen (s. d. IV) zur einstweiligen Verwaltung ständig übergeben ist
(VO. vom 19. Januar 1878 im Cons.-B. S. 10). Die Einkünfte
der Stelle sind bei Erledigung der Stelle durch Tod den Hinterlassenen
während der Gnadenzeit (s. d.) fortzugewähren, jedoch haben diese die
im Amte begründeten Ausgaben sowie die Kosten für Wohnung, Be-
köstigung und Fortkommen des stellvertretenden Geistlichen zu tragen.
Bei in anderer Weise eintretender Erledigung der Stelle oder bei Fort-
dauer der Pf. über die Gnadenzeit hinaus ist eine Vacanzcasse zu bilden,
aus der zunächst die Kosten für Versorgung des geistlichen Amtes zu
tragen sind. Soweit dies baare Verläge sind, ist der Kirchenvorstand
zu ihrer Verausgabung ermächtigt, dagegen gebührt die Entschließung
über die an die Vacanzgeistlichen zu gewährenden Vergütungen der
Kircheninspection, die Entschließung darüber, ob und inwieweit das Vacanz-
einkommen auch zum Besten der Stelle, zur Ausführung von Bauten
oder zu andern kirchlichen Zwecken zu verwenden sei, dem Landescon-
sistorium. Für Vacanzpredigten ist außer dem Aufwande für Beköstigung,
Fortkommen und sonstige Reisekosten eine besondere Vergütung in der
Regel nur dann zu gewähren, wenn der Vacanzprediger an demselben
Tage auch am Pfarrorte zu predigen oder seinem dortigen Stellvertreter
eine Vergütung zu gewähren hatte (VO. vom 19. Januar 1878 und
vom 21. Januar 1879 im Cons.V. Jahrg. 1878 S. 10, Jahrg. 1879
S. 18). Die Vergütungen sollen als Abfindungsbetrag ausgeworfen
werden, das Verzeichniß der Vacanzarbeiten ist daher ohne speciellen
Kostenansatz einzureichen (VO. vom 15. October 1879 im Cons B. S. 95).
Stellenzulagen werden während der Pf. nicht fortgewährt, sind aber auch
inzwischen nicht zu versteuern. Unterhaltsbeiträge für entsetzte Geist-
liche (s. d. III) sind bis zur Wiederbesetzung der Stelle aus dem Amts-
einkommen zu zahlen. Für die Vertheilung des Stelleneinkommens bei
Amtswechsel ist der 1. und 15. des Monats maaßgebend (VO. vom
11. Februar 1892 im Cons.-B. S. 29). Wegen Auftragsertheilung für
die Geschäfte des Pfarrers als Ortsschulinspector und Mitglied des
Schulvorstands ist bei länger andauernder Pf. Bericht an das Cultus-