Armenpolizei. 43
leisten (§ 61). Diese Aufsicht erstreckt sich insbesondere auch darauf,
daß der Unterstützte die Unterstützung nicht zu entbehrlichen Genüssen
und Ausgaben, zum Besuche von mit Aufwand verbundenen Vergnü-
gungsorten, zum Halten von Hunden verwendet oder die Gabe veräußert
oder verpfändet (Arm.-Ordg, §§ 63, 64, 133). Armenhausbewohner
und Almosenempfänger sollen daher keine Fischkarte erhalten (Ges. vom
15. October 1868 S. 1247 § 8 jet. A#O. vom 16. October 1868
S. 1252 § 3), auch kann denjenigen, welche die Absicht hegen, sich
einer gesetzlichen Unterhaltspflicht zu entziehen, die Ausstellung von Pässen
(MV0O. vom 27. März 1882 in DKB. S. 29), und denjenigen, die
wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelns oder Landstreichens be-
rüchtigt sind oder die Kinder besitzen, für deren Unterhalt und Unterricht
nicht gesorgt ist, der Wandergewerbeschein (GO. § 574, § 57b4) ver-
sagt, Verschwender können auf Antrag der Gemeinde entmündigt und
vorher unter vorläufige Vormundschaft gestellt werden (Ges. vom 20. Fe-
bruar 1882 S. 59 1 § 81b, II § 3). Dem gleichen Gesichtspunkte
und der weiteren Aufgabe der Armenpflege, künftiger Verarmung vorzu-
beugen (Arm.-Ordg. 8 26), entspringen die Vorschriften über den Besuch
von Schankwirthschaften (s. d. II) und von Tanzmusik (s. d.) in 8§ 135
bis 139 der Arm.-Ordg. sowie in § 134, § 140 des Ges. vom 30. April
1890 S. 75. Die Bekämpfung insbesondere des Hausbettelns wird
neuerdings durch Almosenverbände (s. d.) angestrebt. Der Zwang Ar-
beitsscheuer zur Arbeit gehört zum Berufe der Polizeibehörde, mit der
sich deshalb die Armenbehörde in das Einvernehmen zu setzen hat. Die
Begründung von Bezirksarbeitsanstalten (s. Armenhäuser) ist daher wün-
schenswerth (Arm.-Ordg. §§ 27—31, 86— 93, 119,, 121—124 und
A#O. vom 22. October 1840 Pct. II), soweit nicht nach M. vom
31. Januar 1883 Nr. 189 II A durch die neueren Bestimmungen über
Ueberweisung an die Landespolizeibehörde IK. d.) erledigt). So lange
der Arbeitsscheue der Armenunterstützung noch nicht anheimgefallen ist,
ist die Zwangsunterbringung unzulässig (MVO. vom 11. Juni 1895
in der Zeitschr. f. V. XVI S. 296 und die dort dargelegten weiteren
Gesichtspuncte für die Frage der Unterbringung). Außereheliche Väter,
die sich der gesetzlichen Ernährungspflicht entziehen, zwangsweise unter-
zubringen, ist unzulässig (MVO. vom 25. Januar 1895 in d. Zeitschr.
f. V. XVI S. 218).
II. Ueber Bestrafung und Ausweisung der der A. unterstellten Per-
sonen gilt Folgendes:
1) Bestrafung. Mit Haft wird bestraft, wer bettelt, wer Kinder
zum Betteln ausschickt, wer Personen, die seiner Aufsicht und Gewalt
unterstellt sind, vom Betteln abzuhalten unterläßt, wer als Landstreicher
umherzieht, wer sich, obgleich dazu in der Lage, der Verpflichtung zur
Unterhaltung der Seinigen entzieht, oder dem Spiel, Trunk oder Müßig-
gang dergestalt hingiebt, daß zu seiner und der Seinigen Unterhaltung
durch Vermittelung der Behörde fremde Hülfe in Anspruch genommen
werden muß, wer, wenn aus öffentlichen Armenmitteln unterstützt, sich
aus Arbeitsscheu weigert, die ihm von der Behörde angewiesene, seinen