Polizeibeamte. 471
Polizeibeamte, Polizeibehörden. I. Die allgemeinen Polizeibehör-
den sind in Städten RSt. die Stadträthe, im Uebrigen die Amts-
hauptmannschaften, soweit nicht einzelne Zweige der Polizei in Städten
kl. St O. und auf dem Lande den Bürgermeistern, Gemeindevorständen
und Gutsvorstehern überwiesen sind (s. Ortsobrigkeit). In Städten
RStO. hat die Verwaltung der Sicherheitspolizei unter persönlicher Lei-
tung und Verantwortung des Bürgermeisters zu erfolgen. Die Bürger-
meister der kl. StO. und die Gemeindevorstände nebst ihren Stellvertre-
tern stehen unbeschadet der allgemeinen Aufsicht der zuständigen Behör-
den rücksichtlich ihrer polizeilichen Thätigkeit unter der Disciplinaraufsicht
der Amtshauptleute und können bei grober oder wiederholter Pflicht-
verletzung sowie bei Dienstunfähigkeit durch die Amtshauptmannschaft
auf Zeit, nach Gehör des Bezirksausschusses aber ganz aus ihrem Amte
entfernt werden. Die Wahl der Bürgermeister kl. StO., Gemeindevor-
stände, Gutsvorsteher und ihrer Stellvertreter bei Handhabung der Po-
lizei bedarf der Bestätigung der Amtshauptmannschaft (RSt. § 101,
kl. StO. Art IV §8 6, 17, RLGO. 88 61, 80, 84). Die Unter-
schrift polizeilicher Bekanntmachungen lautet in Städten RStO.: der
Stadtrath, in Städten kl. St O.: der Bürgermeister, in Landgemeinden
und selbstständigen Gutsbezirken: der Gemeindevorstand, der Gutsvor-
steher (ZKB. von 1875 S. 21, S. 28). Der Zustimmung der Ge-
meindevertretung bedarf es, abgesehen von ihrem Gehör beim Erlaß po-
lizeilicher Regulative (s. Strafandrohung 1), zu allen polizeilichen Ein-
richtungen, deren Ausführung mit Kosten für die Gemeinde verbunden
ist (NLG. 8§ 695, RStO. 8 68 Pct. 5b). Der Bezirksausschuß ist
berathendes Organ bei allgemeinen, das Interesse des Bezirks betreffen-
den polizeilichen Maaßregeln. Seine Mitglieder sind berufen, bei der
Aufsicht über die Polizeiverwaltung mitzuwirken (Ges. vom 21. April
1873 S. 275 §8§ 121, 19)0). Die Befugnisse und Zuständigkeitsgrenzen
der P. bestimmen sich nach den Vorschriften über Verwaltungsstrafsachen
(s. d.), Strafandrohung (s. d.), gerichtliche Polizei (s. d.), Sicherheits-
polizei (s. d.), Justizbehörden (s. d.). Zu den Hülfsbeamten der Staats-
anwaltschaft gehören von den oben Genannten nur die Bürgermeister
kl. S#O., Gemeindevorstände und Gutsvorsteher (s. gerichtliche Polizei).
Ueber das Verhältniß der Gerichte zu den P. s. Gesch O. 8§ 655.
II. Besondere Bestimmungen gelten über die Behörden für die
Sicherheitspolizei (s. d.), die gerichtliche Polizei (s. d.), die Bergpolizei
(s. d.), die Bahnpolizei (s. Eisenbahnbehörden 3), für die Studirenden
der Universität (s. academische Gerichtsbarkeit), für Bad Elster (s. d.),
sfür die Landesanstalten und die staatlichen Gefangenhäuser (RStO. § 101),
für Strompolizei (s. d.) und für die Landespolizeibehörden (s. d.).
III. Executivbeamte. Das ausführende Organ der königlichen
Polizeibehörden ist die Gendarmerie (s. d.). Die Gemeindebehörden haben
das Executivpersonal selbst anzustellen. Der Polizeidirection (s. d.) Dres-
den ist ein vom Staate angestelltes Stadtgendarmeriecorps zur Verfügung
gestellt. Auch auf die übrigen eximirten Städte (s. d.) erstreckt sich die
Thätigkeit der Landgendarmerie nicht. In anderen Städten RStO. hat