Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Polizeibeamte. 471 
Polizeibeamte, Polizeibehörden. I. Die allgemeinen Polizeibehör- 
den sind in Städten RSt. die Stadträthe, im Uebrigen die Amts- 
hauptmannschaften, soweit nicht einzelne Zweige der Polizei in Städten 
kl. St O. und auf dem Lande den Bürgermeistern, Gemeindevorständen 
und Gutsvorstehern überwiesen sind (s. Ortsobrigkeit). In Städten 
RStO. hat die Verwaltung der Sicherheitspolizei unter persönlicher Lei- 
tung und Verantwortung des Bürgermeisters zu erfolgen. Die Bürger- 
meister der kl. StO. und die Gemeindevorstände nebst ihren Stellvertre- 
tern stehen unbeschadet der allgemeinen Aufsicht der zuständigen Behör- 
den rücksichtlich ihrer polizeilichen Thätigkeit unter der Disciplinaraufsicht 
der Amtshauptleute und können bei grober oder wiederholter Pflicht- 
verletzung sowie bei Dienstunfähigkeit durch die Amtshauptmannschaft 
auf Zeit, nach Gehör des Bezirksausschusses aber ganz aus ihrem Amte 
entfernt werden. Die Wahl der Bürgermeister kl. StO., Gemeindevor- 
stände, Gutsvorsteher und ihrer Stellvertreter bei Handhabung der Po- 
lizei bedarf der Bestätigung der Amtshauptmannschaft (RSt. § 101, 
kl. StO. Art IV §8 6, 17, RLGO. 88 61, 80, 84). Die Unter- 
schrift polizeilicher Bekanntmachungen lautet in Städten RStO.: der 
Stadtrath, in Städten kl. St O.: der Bürgermeister, in Landgemeinden 
und selbstständigen Gutsbezirken: der Gemeindevorstand, der Gutsvor- 
steher (ZKB. von 1875 S. 21, S. 28). Der Zustimmung der Ge- 
meindevertretung bedarf es, abgesehen von ihrem Gehör beim Erlaß po- 
lizeilicher Regulative (s. Strafandrohung 1), zu allen polizeilichen Ein- 
richtungen, deren Ausführung mit Kosten für die Gemeinde verbunden 
ist (NLG. 8§ 695, RStO. 8 68 Pct. 5b). Der Bezirksausschuß ist 
berathendes Organ bei allgemeinen, das Interesse des Bezirks betreffen- 
den polizeilichen Maaßregeln. Seine Mitglieder sind berufen, bei der 
Aufsicht über die Polizeiverwaltung mitzuwirken (Ges. vom 21. April 
1873 S. 275 §8§ 121, 19)0). Die Befugnisse und Zuständigkeitsgrenzen 
der P. bestimmen sich nach den Vorschriften über Verwaltungsstrafsachen 
(s. d.), Strafandrohung (s. d.), gerichtliche Polizei (s. d.), Sicherheits- 
polizei (s. d.), Justizbehörden (s. d.). Zu den Hülfsbeamten der Staats- 
anwaltschaft gehören von den oben Genannten nur die Bürgermeister 
kl. S#O., Gemeindevorstände und Gutsvorsteher (s. gerichtliche Polizei). 
Ueber das Verhältniß der Gerichte zu den P. s. Gesch O. 8§ 655. 
II. Besondere Bestimmungen gelten über die Behörden für die 
Sicherheitspolizei (s. d.), die gerichtliche Polizei (s. d.), die Bergpolizei 
(s. d.), die Bahnpolizei (s. Eisenbahnbehörden 3), für die Studirenden 
der Universität (s. academische Gerichtsbarkeit), für Bad Elster (s. d.), 
sfür die Landesanstalten und die staatlichen Gefangenhäuser (RStO. § 101), 
für Strompolizei (s. d.) und für die Landespolizeibehörden (s. d.). 
III. Executivbeamte. Das ausführende Organ der königlichen 
Polizeibehörden ist die Gendarmerie (s. d.). Die Gemeindebehörden haben 
das Executivpersonal selbst anzustellen. Der Polizeidirection (s. d.) Dres- 
den ist ein vom Staate angestelltes Stadtgendarmeriecorps zur Verfügung 
gestellt. Auch auf die übrigen eximirten Städte (s. d.) erstreckt sich die 
Thätigkeit der Landgendarmerie nicht. In anderen Städten RStO. hat
	        
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