Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Predigercolleg — Presse. 475 
Predigercolleg zu St. Pauli an der Universität Leipzig ist eine unter 
Oberaufsicht des Cultusministeriums und der theologischen Facultät von 
einem Director geleitete, der Vorbildung theologischer Candidaten ge- 
widmete Stiftung für unverheirathete Candidaten des Predigtamtes. Die 
Zahl der Mitglieder soll 24 nicht übersteigen. Für jede der 8 Freistellen 
zahlt das Ministerium 750 MA. Soweit das Collegium den Kirchendienst 
an der Universität Leipzig mit besorgt, ist es dem Universitätsprediger 
untergeordnet (Regul. vom 21. August 1862 im Cod. S. 339, Candid.= 
Ordg. vom 16. December 1892 im Cons.-B. S. 37 § 6). 
Predigerconferenzen. In jeder Ephorie ist alljährlich unter Vorsitz des 
Ephorus eine Hauptconferenz der Geistlichen zu veranstalten. Daneben 
sollen Specialconferenzen frei zusammengetretener Mitglieder unter selbst- 
gewählten Vorständen bestehen. Die theologischen Candidaten sind zu den 
Conferenzen zuzuziehen. Die Diöcesanversammlungen (s. d.) sind von den 
Hauptconferenzen getrennt zu halten (VO. vom 13. Juli 1862 S. 298 
§ 14—17, MVO. vom 21. Januar 1869). Der Verband der evang.- 
luth. Predigerconferenzen ist aufgehoben (VO. vom 29. März 1882 im 
Cons.-B. S. 33). 
Prediger-Wittwen= und Waisencasse, f. Geistliche IX. 
Predigt. Die Bestimmung der Texte der an allgemeinen Fest= und Buß- 
tagen zu haltenden Pr. liegt dem Landesconsistorium ob. Der Wahl 
und Ordnung der Predigttexte an Sonn= und Festtagen ist das Peri- 
copenbuch zu Grund zu legen (Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376 
§ 6" und wegen des neuen Pericopenbuchs VO. vom 13. September, 
18. October und 12. December 1892 im Cons.-B. S. 131, S. 145, 
S. 163). Die Kirchenvisitationen (s. d.) umfassen auch die Pr. über 
den vorgeschriebenen Sonntagstext, deren Reinschrift dem Superintenden- 
ten sofort nach abgehaltenem Gottesdienste zu übergeben ist. An die 
Stelle der Circularpredigten sind die Jahresberichte (s. d.) der Super- 
intendenten getreten, denen die im Laufe des Jahres gehaltenen Visita- 
tionspredigten beizufügen sind (GVO. vom 13. Juli 1862 S. 298 
Pct. 571, Pct. 19). Weitere Bestimmungen sind über Gastpredigten 
(s. d.), Vacanzpredigten (s. Pfarrvacanz) und Leichenreden (s. Begräbniß- 
feierlichkeiten) ergangen. 
Predigtamtscandidaten, s. Candidaten I. 
Presse. Die Freiheit der Presse unterliegt 
I. zunächst den Beschränkungen, die sich aus der Gewerbeordnung 
ergeben. Hiernach leidet die GO. zwar auf die literarische Thätigkeit 
selbst keine Anwendung (A#O. vom 28. März 1892 S. 28 § 9), da- 
gegen haben 
1) Buch= und Steindrucker, Buch= und Kunsthändler, Antiquare, In- 
haber von Leihbibliotheken und Lesecabineten, desgleichen Verkäufer von 
Druckschriften, Zeitungen und Bildern zugleich mit der für den stehenden 
Gewerbebetrieb (s. d.) vorgeschriebenen Anzeige von der Eröffnung des 
Gewerbebetriebs den Ortsobrigkeiten (Stadträthen, Bürgermeistern, Ge- 
meindevorständen) bei Geldstrafe bis zu 150 — oder Haft bis zu 4 
Wochen gegen Empfangsbescheinigung das Gewerbelocal sowie jeden
	        
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