Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

484 Putzlappen — Räude. 
Bestimmungen über Gewerbeanlagen (s. d.). Die zur Erlaubnißerthei- 
lung zuständige Behörde ist die Amtshauptmannschaft mit Bezirksausschuß 
bez. der Stadtrath. Die technische Beaufsichtigung erfolgt durch die 
Gewerbeinspectoren. Die technischen Vorschriften des durch VO. vom 
12. December 1856 S. 423 veröffentlichten Regulativs vom 18. Juli 
1855 über Art und Lage der Gebäude, Maschinen, Betriebsart, Mate- 
rialien rc. bestehen fort (GO. 8 16, VO. vom 1. April 1882 S. 76 
nebst zwei AVO. an die Kreishauptmannschaften und die Gewerbeinspec- 
toren vom 3. April 1882, MVO. vom 30. März 1894 im SVWB. 
S. 84). Sonstige Bestimmungen sind über die Benutzung von P. zum 
Sprengen (s. Straßenpolizei II) und über Pulvermunition (s. Waffen) 
ergangen. 
Putzlappen. Putzlappen und dergleichen Materialien zum Putzen und 
Reinigen von Maschinen, Transmissionen 2c. sollen wegen der Gefahr 
der Selbstentzündung bei Bestrafung gemäß StGB. 8 3676 nur in 
feuersicheren Behältnissen aufbewahrt und täglich mindestens einmal aus 
den Fabrikräumen entfernt werden, s. MO. vom 27. Mai 1891 in der 
Leipz. Ztg. Nr. 121 sowie in den Verordnungsblättern von 1892 (SW. 
S. 177, 3KB. S. 55, DKB. S. 68). 
Quacksalber, s. Aerzte A III. 
Quartierleistungen, s. Militärleistungen. 
OQueckfilber, s. Farben, Entzündliche Stoffe. 
Quiescierung, s. Pensionirung, Wartegeld. 
Quittungen sind im Ministerialbereich des Innern vom Cassenführer zu un- 
terzeichnen und vom Vorstande der Behörde zu attestiren (s. Staatshaus- 
halt). Bis zum Betrage von 400 "4 gelten Postscheine (s. d.) als O. 
Der Quittungsstempel ist aufgehoben (Ges. vom 17. März 1886 S. 61). 
Raben genießen keine Schonzeit (VO. vom 5. April 1882 S. 81 § 2). 
Radfahrer. Den Verkehr mit Fahrrädern auf öffentlichen Wegen ordnet 
VO. vom 23. November 1893 S. 257. Namentlich ist daselbst ange- 
ordnet, daß die F. mit Schild, Warnungsglocke, Laterne und Bremse 
versehen sein müssen, daß die R. sich jeder Belästigung des übrigen 
Verkehrs zu enthalten haben 2c. Zuwiderhandlungen werden mit Geld 
bis zu 60 4 oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft (§ 6). Der Ge- 
brauch roth oder grün geblendeter Laternen (s. d.) ist ihnen verboten. 
Die Wahl der Signalinstrumente freizugeben, hat das Ministerium Be- 
denken getragen (MVO. vom 7. December 1894 in der Zeitschr. f. V. 
XVI S. 48). Die von den R.-Vereinen auf den Straßenhöhen ange- 
brachten Warnungstafeln sollen vom Straßenaufsichtspersonal mit be- 
aufsichtigt werden (MVO. vom 25. November 1888 in der Zeitschr. f. V. 
IX S. 268). Im Uebrigen s. Straßenpolizei. 
Radfelgen, s. Felgenbreite. 
Räubermandat, s. Prämien. 
Näucherkammern, s. Feuerungsanlagen. » 
RälldederPferdeundSchaafe.DieBestimmungenhierüberenthaltRGef.
	        
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