Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Ramschwaaren — Realconcessionen. 485 
vom 1. Mai 1894 S. 405 § 52 und R.Instr. vom 27. Juni 1895 
S. 357. Hiernach ist der Besitzer, nach Feststellung der Krankheit an- 
zuhalten, das Thier, wenn er nicht dessen Tödtung vorzieht, dem Heil- 
verfahren eines approbirten Thierarztes zu unterwerfen. Ist dasselbe bei 
Pferden nicht binnen 2 Monaten beendet, so tritt Stallsperre ein. Durch 
MVO. von 1883 (SW. S. 42, S. 40) ist eine Belehrung über die 
Räude der Schaafe herausgegeben und als Mittel dagegen Räudebäder 
empfohlen worden. Im Uebrigen s. Viehseuchen. 
Ramschwaaren, s. Absälle. 
Rangverhältnisse, s. Hofrang. 
Rasen. Unbefugte Wegnahme von N. (StGB. § 3708) ist Feldpolizei- 
vergehen (s. d.). 
Rasencisenstein. Das Recht zu Aufsuchung und Gewinnung von N. ist 
Ausfluß des Grundeigenthums. Die Aufsicht über die Gräbereien führen 
die Gemeindeorgane (Ges. vom 16. Juni 1868 S. 353 8§ 180, A#0. 
vom 2. December 1868 S. 1294 §§ 158, 159, AuO. vom 22. Au- 
gust 1874 S. 125 § 170i. 
Raubthiere in Häusern, Gehöften r2c. dürfen die Hausbesitzer fangen und 
tödten. Der Gebrauch des Schießgewehrs ist hierbei jedoch nur mit Zu- 
stimmung der Obrigkeit und des Jagdberechtigten gestattet. Eine Schon- 
zeit besteht für Raubthiere nicht (Ges. vom 1. December 1864 S. 405 
8 2, Ges. vom 22. Juli 1876 S. 299 § 48). Die Vorführung von 
Raubthierdressuren bei öffentlichen Schaustellungen ist nicht gestattet 
(MVO. vom 25. März 1891 und 26. März 1895 in der Zeitschr. f. V. 
XI. 245, XVI S. 217). S. auch Thiere. 
Raubvögel unterliegen keiner Schonzeit (Ges. vom 22. Juli 1876 S. 299 
1, 42). 
Ichsghbelästtgun , Rauchfänge, s. Feuerungsanlagen, Gewerbeanlagen. 
Rauchwaaren. Zurichtungsanstalten f. R. sind nach Ansicht der technischen 
Deputation keine Gewerbeanlagen im Sinne von § 16 der GO. (Schreiben 
vom 29. Juni 1885). 
Raupen. Unterlassen des R. (StGB. 8 3688) wird als Feldpolizeiver- 
gehen (s. d.) bestraft. 
Rauschbrand, s. Milzbrand. 
Realconcessionen dürfen nur noch für Apotheken (s. d. A 1) und Ab- 
decker (s. d. 1) begründet werden. Die vorhandenen R. bestehen in dem 
Umfange, den sie vor der GO. hatten, fort, können veräußert und auf 
jede nach den Bestimmungen der GO. zur Stellvertretung (s. d.) ge- 
eignete Person übertragen werden. In der R. zum vollen Gasthofs= und 
Schankbetriebe ist daher das Realrecht zum Tanzhalten nicht ohne Wei- 
teres begriffen. Bei Schankconcessionen ist Gehör des Bezirksausschusses 
über die Befähigung nicht vorgeschrieben und die Bedürfnißfrage nur 
dann zu erörtern, wenn es sich um Uebertragung auf ein andres Grund- 
stück handelt (GO. 88 10, 48, VO. vom 3. November 1868 S. 1263; 
MVO. vom 11. Mai 1874, 30. Januar und 9. Februar 1877 in der 
Zeitschr. f. R. Bd. 44 S. 168, MVO. vom 22. Mai 1889, 15. No- 
vember 1889 und 13. August 1890 in der Zeitschr. f. V. X S. 261,
	        
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