Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

486 Realgymnasien — Realschulen. 
XI S. 89, S. 364, SWB. Jahrg. 1889 S. 157, DKB. Jahrg. 1889 
S. 29). Ueber die Existenz des Realrechts entscheidet, selbst wenn auf 
besondere Rechtstitel Bezug genommen wird, die Verwaltungsbehörde 
(Entsch. des Oberlandesger. vom 15. Januar 1885 in der Zeitschr. f. V. 
VII S. 83). Die Anerkennung früher erworbener Realgasthofsgerechtig- 
keiten auf Grund bescheinigter Immemorialverjährung steht den Kreis- 
hauptmannschaften zu (Funke IV S. 391, S. 551, S. 558, V S. 671). 
Die Uebertragung des Reiheschanks (s. d.) auf ein andres Grundstück in 
Gestalt eines dinglichen Rechts bedarf der Genehmigung. Bei Uebertragung 
von Gasthofsgerechtigkeiten auf ein anderes Grundstück ist die Mitübernahme 
des fiscalischen Canons zur Bedingung zu machen (VO. vom 3. No- 
vember 1868 S. 1263, VO. vom 16. September 1869 S. 257 § 12). 
Bei Erlöschen des Canons empfiehlt sich, den Fortbestand der R. im 
Grundbuch zu verlautbaren (MVO. vom 21. Februar 1885 im SMB. 
S. 57, Zeitschr. f. V. VI S. 139, S. 214). 
Realgymnasien, Realschulen. Die einschlagenden Bestimmungen enthält 
Ges. vom 15. Februar 1884 S. 21, VO. vom 15. Februar und 20. März 
1884 S. 22, S. 69 nebst Lehr= und Prüfungsordnung für Realgym-= 
nasien S. 24 mit Abänderungen vom 13. November 1893 S. 255, 
Lehrordnung für Realschulen S. 70, und, soweit hierdurch nicht erledigt, 
Ges. vom 22. August 1876 S. 317 88 43—55, A#O. vom 29. Ja- 
nuar 1877 S. 43 Pct. 6, 21, 22. Die Realgymnasien (früher Real- 
schulen I. Ordnung) sollen die männliche Jugend einer höhern allge- 
meinen Bildung zuführen und gründen dieselbe vorzugsweise auf Unter- 
richt in den modernen Sprachen, Mathematik und Naturwissenschaften. 
Das Reifezeugniß ertheilt das Recht zu Studien an allen höhern Fach- 
schulen des Landes, zum Besuche der Universität aber nur, um daselbst 
Mathematik, Naturwissenschaften sowie Pädagogik in Verbindung mit 
modernen Sprachen zu studiren. Die Anstalten unterrichten in 9 Classen 
vom 9. Lebensjahre ab (Ges. von 1876 §§ 43, 47, Ges. von 1884 
§ 46), jedoch empfiehlt es sich, die Schüler erst mit erreichtem 10. Jahre 
eintreten zu lassen (MVO. vom 19. Februar 1886 in der Zeitschr. f. V. 
VII S. 360). Die Realschulen (früher R. II. Ordnung) sollen mit 
gleichen Bildungsmitteln für den unmittelbaren Uebergang in den ge- 
schäftlichen Beruf eine über das Ziel der Volksschule hinausgehende all- 
gemeine Bildung vermitteln und ihr Lehrziel, das dem der Untersecunda 
der Realgymnasien entspricht, vorzugsweise durch Pflege der deutschen 
statt der lateinischen Sprache erreichen. Mit den 3 Unterclassen können 
Progymnasialclassen zur Vermittelung des Uebertritts in das Gymnasium 
oder Realgymnasium verbunden werden. Die Anstalten unterrichten in 
6 Classen vom erfüllten 9. Lebensjahre ab (Ges. von 1884 88 48, 50 
und die Vorbemerkung zur Lehrordnung S. 70). Die Gewährung außer- 
ordentlicher Unterstützungen für Lehrer an Realgymnasien, die Staats- 
beihülfen beziehen, liegt den Gemeinden, nicht dem Staate ob (MVO. 
vom 29. April 1880 in der Zeitschr. f. V. II S. 333). Zur Zeit be- 
stehen (s. Cod. S. 662) die 10 Realgymnasien zu Annaberg, Borna, 
Chemnitz, Döbeln, Dresden (2), Freiberg, Leipzig, Zittau und Zwickau.
	        
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