494 Reichscassenscheine — Reichsstempelsteuer.
durch RGes. vom 31. März 1873 S. 61 und andere Reichsgesetze Be-
stimmung getroffen ist, die am Wohnorte bez. im Heimathsstaate über
den Staatsdienst (s. d.) geltenden Vorschriften Anwendung (obiges Ges.
§ 197.). Dies gilt insbesondere von der Herbeiziehung zu Gemeinde-
leistungen, wodurch übrigens an der Gemeindesteuerbefreiung der früher
preußischen, jetzt Reichs-Telegraphenbeamten in Sachsen nichts geändert
wird (s. Gemeindeleistungen A V), von dem Anspruche der Hinterlasse-
nen der in den Reichsdienst getretenen sächsischen Staatsangehörigen auf
Wittwen= und Waisenpension (s. d.) und von der Besteuerung dieser
Pensionen (obiges RGes. 8 1969). Zu den Staatssteuern sind die Reichs-
beamten im Bundesstaate ihres dienstlichen Wohnsitzes heranzuziehen
(s. Doppelbesteuerung I). Die Pensionsverhältnisse ordnen außer dem
Res. von 1873 die RGes. vom 20. April 1881 S. 85, 21. April
1886 S. 80 und 25. Mai 1887 S. 194. Wittwen= und Waisenbei-
träge werden nicht mehr erhoben (RGes. vom 5. März 1888 S. 65,
RVO. vom 18. März 1888 S. 80). Auf die Reichsbeamten in den
Schutzgebieten leiden die vorstehenden Reichsgesetze nach Maaßgabe des
RGes. vom 9. August 1896 S. 691 Anwendung.
Reichscassenscheine. An Stelle des Staatspapiergeldes (s. d.) werden
vom Reichskanzler N. in Abschnitten von 5, 20 und 50 K ausgegeben
(RGes. vom 30. April 1874 S. 40, RGes. vom 21. Juli 1884 S.
172, Centr.-B. Jahrg. 1875 S. 48, Jahrg. 1876 S. 296). Papier,
das dem der R. gleich oder ähnlich ist, darf ohne Erlaubniß des Reichs-
kanzlers weder angefertigt noch in Verkehr gebracht werden (RGes. vom
26. Mai 1885 S. 165). Im Uebrigen s. Papiergeld, falsches Geld.
Reichsflagge. Die Bundesflagge für die Handelsmarine bildet die National-
flagge. Die Kriegsflagge wird von den kaiserlichen Militär= und Marine=
behörden geführt. Zum Gebrauch der Reichsbehörden, die nicht die Kriegs-
flagge zu führen haben, dient die Reichsdienstflagge (RVO. vom 8. No-
vember 1892 S. 1050 mit Ausführungsbestimmungen im Centr.-B. Jahrg.
1893 S. 9, S. 112, Jahrg. 1896 S. 461).
Reichsgesetzgebung, s. Gesetzgebung III.
Reichsschuldbuch. Umwandlung von Schuldverschreibungen der Reichs-
anleihen in Buchschulden des Reichs durch Eintragung in das R. erfolgt
nach Maßgabe des RGes. vom 31. Mai 1891 S. 321 und der N.
v. 24. Jan. 1892 S. 303, weiter ausgeführt im Centr.-B. von 1892 S. 25.
Reichsstempelsteuer (RGes. vom 27. April 1894 S. 381, ausgeführt im
Centr.-B. S. 121 mit Abänderung im Jahrg. 1896 S. 174) wird,
abgesehen vom Wechselstempel, erhoben 1) von Actien, Renten= und
Schuldverschreibungen, 2) von Kauf= und sonstigen Anschaffungsgeschäften,
3) von Lotterieloosen, Spieleinlagen und Wetteinsätzen (s. Glücksspiel III).
Inländische, vor dem 1. Mai 1894 versteuerte Werthpapiere unterliegen
keiner weiteren Abgabe (Bundesrathsbeschl. vom 9. Juli 1894 im Centr.=
B. S. 358). Die Amtsgerichte haben dem Finanzministerium alljähr-
lich von wichtigen Veränderungen bei den der R. unterliegenden Actien-
gesellschaften und Genossenschaften Nachricht zu geben (MO. vom 28.
Juni 1894 im JIMB. S. 36). S. auch Stempelfiscal.