Reichstagsabgeordnete — Reisekosten. 495
Reichstagsabgeordnete, s. Reichstagswahlen, Redefreiheit, Haftnahme.
Reichstagsberichte, s. Presse II.
Reichstagswahlen. Die einschlagenden Bestimmungen enthält RGes. vom
31. Mai 1869 S. 145 mit Reglement vom 28. Mai 1870 S. 275 und
Wahlkreisverzeichniß S. 289, abgeändert durch RGes. vom 27. Februar
1871 S. 35, 24. Januar 1872 S. 38, 20. Juni 1873 S. 144 und
25. December 1876 S. 275. S. auch Redefreiheit, Haftnahme, Presse.
Reichsversicherungsamt, s. Unfallversicherung IX.
Reifeprüfungen werden bei den Gymnasien, Realgymnasien und Real-
schulen abgehalten; bei den Seminaren tritt an deren Stelle die Schul-
amtscandidatenprüfung (Ges. vom 22. August 1876 S. 317 §§ 42,
47, 66, 73, Ges. vom 15. Februar 1884 S. 21 § 25, Lehrordnung
(s. d.) für Gymnasien § 58 flg., für Realgymnasien § 63 flg., für Real-
schüler § 59 flg., M O. vom 14. Januar, 17. Januar und 16. No-
vember 1885 in der Zeitschr. f. V. VI S. 165, VII S. 173). Im
Uebrigen s. Censuren und, wegen der Abschiedscommerse, Schulzucht.
Reiheschank. Das Recht der brauberechtigten Häuser erlischt mit dem Ver-
kaufe des Brauhauses (MVO. vom 24. August 1880 in der Zeitschr.
f. V. I S. 354). Im Uebrigen war der R. bereits nach VO. vom
14. Februar 1824 S. 31 nur auf dem platten Lande noch zulässig.
Seine Uebertragung auf ein anderes Grundstück in Gestalt eines ding-
lichen Rechts bedarf der Genehmigung der Regierungsbehörde (MVO.
vom 25. März 1891 in der Zeitschr. f. V. XII S. 254).
Reihezug ist Armenunterstützung (s. d.) und tritt ein, wenn Unterkommen
für Arme in anderer Weise nicht beschafft werden kann (Armenordnung
vom 22. October 1840 S. 257 §§ 52, 55, AO. vom 22. October
1840 S. 286 Pct. II 6).
Reisegepäck, s. Eisenbahnbetrieb II.
Reisekosten. I. Die R. der Staatsdiener (s. d.) gehören zum Dienst-
aufwande, nicht zum Diensteinkommen. Gewährt werden Tagegelder
(Diäten, Auslösung) und Fortkommen (baarer Verlag, Kilometer-Gebühren,
sowie Ab= und Zugang) in 9 Abstufungen (Ges. vom 15. März 1880
S. 39). Die Tagegelder betragen für den Tag 3 A (in der 9.) bis
30 .(in der 1. Classe), fallen aber bei Geschäften innerhalb eines
Umkreises von 2 km von der Gemeindegrenze des Wohnorts aus (Ges.
§ 6—8, § 3 Abs. 2 und 3, M. vom 30. September 1886 und
Meschl. vom 23. October 1886 in der Zeitschr. f. V. VIII S. 25).
Als Fortkommen ist, soweit möglich, Eisenbahn oder Dampsschiff zu
wählen und dafür der Preis der einfachen Fahrkarte (in der 9. Abstu-
fung dritter, in der 5.—8. zweiter, in der 1.—4. erster Fahrclasse), so-
wie für jeden Ab= und Zugang 4—2 JN zu gewähren. In allen an-
deren Fällen werden für den km in den 4 ersten Beamtenclassen 60 ,
in der 5.—8. Classe 40 K., in der 9. Classe 25 & Fortkommen ge-
währt (Ges. §§ 9—14). Die Einreihung der Justizbeamten und die
sonstigen Ausführungsbestimmungen für die Gerichte giebt Gesch. O. 88 170
bis 184. Für eine Anzahl von Beamten des Finanzressorts ist die Classen-
eintheilung durch Beschl. vom 19. October 1892 (Zeitschr. f. V. XV