502 Rite — Rohrleitungen.
Vieh, Futter rc. und den Transport dieser Gegenstände (obige RInstruc-
tion von 1883 8 17), ingleichen die Aufsicht über den Ankauf des zum
Fleischverbrauch nöthigen Viehs und die Bestellung von Viehrevisoren auf
dem Lande den Gemeindevorständen übertragen können. Die Amtshaupt-
mannschaften bedienen sich als Sachverständigen des Bezirksthierarztes.
Von jedem R.Falle, von dringendem Verdachte eines solchen und von
den getroffenen Maaßregeln haben die Behörden den als Seuchencommissar
thätigen Landesthierarzt zu benachrichtigen, sowie der Kreishauptmann-
schaft und dem Ministerium des Innern Anzeige zu erstatten. Die
Kreishauptmannschaften haben die Vorkehrungen zu überwachen, nach
Befinden selbst Anordnungen zu ertheilen und von diesen den Commissar
und das Ministerium sofort in Kenntniß zu setzen. Das Gesuch um
militärische Hülfe (s. Militärcommandos) ist von der Kreishauptmann-
schaft telegraphisch gleichzeitig an das Kriegsministerium und das General=
commando zu Dresden zu richten. Den Kreishauptmannschaften steht die
Gestattung von Ausnahmen von § 17 obiger Rnstr. von 1873 für
die Residenz, Handelsstädte und sonstige Städte mit regem Verkehre zu,
jedoch ist diesfalls dem Ministerium Anzeige zu erstatten (MVO. vom
12. Februar 1877 und soweit hierdurch nicht erledigt, VO. vom 24. Sep-
tember 1870 S. 310). Die Ankündigung und Empfehlung von Vor-
bauungs= und Heilmitteln gegen die R. ist bei Strafe verboten (Bek.
vom 24. September 1870 S. 312). Das Erschießen des zu keulenden
Viehs durch Gendarmerie ist unzulässig (VO. der Kreish. Zw. vom
7. März 1877). Im Uebrigen s. Militärcommandos, Viehtransport.
Rite angestellte Professoren der Universität (s. d.) sind solche, die binnen
Jahresfrist nach ihrem Amtsantritte vor versammelten Docenten und dem
Regierungsbevollmächtigten in der Aula einen Vortrag über ein Thema
ihrer Wisenschaften gehalten haben (Statut vom 29. April 1892 S. 178
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Rittergüter. Das Verzeichniß der sächsischen R. ist veröffentlicht durch VO.
vom 6. November 1832 S. 427. Die Verhältnisse der R. sind unter
„Selbstständige Gutsbezirke“ behandelt. Ueber die ritterschaftliche Kreis-
verfassung s. Kreisstände. Zur ersten Kammer des Landtags werden vom
Könige 10 Besitzer von R. auf Lebenszeit gewählt. Zur Wählbarkeit
für die in die erste Kammer von den Kreisversammlungen und der
Provincialversammlung ebenfalls auf Lebenszeit zu wählenden 12 Groß-
grundbesitzer ist der Besitz eines R. nicht unbedingtes Erforderniß (s. Land-
tag A 1 1, A II).
Rockenstuben (auch Spinnstuben, Haushalte genannt), d. h. unbeausfsich-
tigte Zusammenkünfte junger Leute beiderlei Geschlechts, angeblich zur
Ersparung von Heizung und Beleuchtung, sind verboten (Generalartikel
XIX vom 1. Januar 1580 im Cod. S. 12, MO. vom 8. Januar
1856.
Röstöfen sind Gewerbeanlagen (s. d.) im Sinne von § 16 der G.
Römisch-katholisch, s. Katholisch. ....
Rohrleitungen, die in fiscalischen Straßen für Wasser und sonstige Flüssig=
keiten von Privatpersonen gelegt werden sollen, dücfen die Amtshauptmann-