Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

502 Rite — Rohrleitungen. 
Vieh, Futter rc. und den Transport dieser Gegenstände (obige RInstruc- 
tion von 1883 8 17), ingleichen die Aufsicht über den Ankauf des zum 
Fleischverbrauch nöthigen Viehs und die Bestellung von Viehrevisoren auf 
dem Lande den Gemeindevorständen übertragen können. Die Amtshaupt- 
mannschaften bedienen sich als Sachverständigen des Bezirksthierarztes. 
Von jedem R.Falle, von dringendem Verdachte eines solchen und von 
den getroffenen Maaßregeln haben die Behörden den als Seuchencommissar 
thätigen Landesthierarzt zu benachrichtigen, sowie der Kreishauptmann- 
schaft und dem Ministerium des Innern Anzeige zu erstatten. Die 
Kreishauptmannschaften haben die Vorkehrungen zu überwachen, nach 
Befinden selbst Anordnungen zu ertheilen und von diesen den Commissar 
und das Ministerium sofort in Kenntniß zu setzen. Das Gesuch um 
militärische Hülfe (s. Militärcommandos) ist von der Kreishauptmann- 
schaft telegraphisch gleichzeitig an das Kriegsministerium und das General= 
commando zu Dresden zu richten. Den Kreishauptmannschaften steht die 
Gestattung von Ausnahmen von § 17 obiger Rnstr. von 1873 für 
die Residenz, Handelsstädte und sonstige Städte mit regem Verkehre zu, 
jedoch ist diesfalls dem Ministerium Anzeige zu erstatten (MVO. vom 
12. Februar 1877 und soweit hierdurch nicht erledigt, VO. vom 24. Sep- 
tember 1870 S. 310). Die Ankündigung und Empfehlung von Vor- 
bauungs= und Heilmitteln gegen die R. ist bei Strafe verboten (Bek. 
vom 24. September 1870 S. 312). Das Erschießen des zu keulenden 
Viehs durch Gendarmerie ist unzulässig (VO. der Kreish. Zw. vom 
7. März 1877). Im Uebrigen s. Militärcommandos, Viehtransport. 
Rite angestellte Professoren der Universität (s. d.) sind solche, die binnen 
Jahresfrist nach ihrem Amtsantritte vor versammelten Docenten und dem 
Regierungsbevollmächtigten in der Aula einen Vortrag über ein Thema 
ihrer Wisenschaften gehalten haben (Statut vom 29. April 1892 S. 178 
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Rittergüter. Das Verzeichniß der sächsischen R. ist veröffentlicht durch VO. 
vom 6. November 1832 S. 427. Die Verhältnisse der R. sind unter 
„Selbstständige Gutsbezirke“ behandelt. Ueber die ritterschaftliche Kreis- 
verfassung s. Kreisstände. Zur ersten Kammer des Landtags werden vom 
Könige 10 Besitzer von R. auf Lebenszeit gewählt. Zur Wählbarkeit 
für die in die erste Kammer von den Kreisversammlungen und der 
Provincialversammlung ebenfalls auf Lebenszeit zu wählenden 12 Groß- 
grundbesitzer ist der Besitz eines R. nicht unbedingtes Erforderniß (s. Land- 
tag A 1 1, A II). 
Rockenstuben (auch Spinnstuben, Haushalte genannt), d. h. unbeausfsich- 
tigte Zusammenkünfte junger Leute beiderlei Geschlechts, angeblich zur 
Ersparung von Heizung und Beleuchtung, sind verboten (Generalartikel 
XIX vom 1. Januar 1580 im Cod. S. 12, MO. vom 8. Januar 
1856. 
Röstöfen sind Gewerbeanlagen (s. d.) im Sinne von § 16 der G. 
Römisch-katholisch, s. Katholisch. .... 
Rohrleitungen, die in fiscalischen Straßen für Wasser und sonstige Flüssig= 
keiten von Privatpersonen gelegt werden sollen, dücfen die Amtshauptmann-
	        
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