Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

508 Schankwesen. 
zelbestimmungen sind zusammengestellt in einer GVO. der Kreishaupt—- 
mannschaft Dresden vom 12. April 1875 im DKB. S. 14 und SWB. 
S. 198 und betreffen nächst dem Branntweinschank (s. d.), dem Brannt— 
weinkleinhandel (s. d.), den Schanklocalen (s. d.), dem Schankbetrieb in 
Kirschhütten (s. d.), der Gewerbesteuer (s. d.) und der Stellvertretung 
(s. d.) Folgendes: Die Schankwirthschaft umfaßt die Befugniß zur Ver- 
abreichung von Bier, Wein, Kaffee, Mineralwasser, warmen und kalten 
Speisen, enthält dagegen die Befugniß zum Branntweinschank und zum 
Branntweinkleinhandel nicht. Die Gastwirthschaft umfaßt außerdem das 
Recht des Beherbergens, dagegen das des Ausspannens und Krippen- 
setzens, ingleichen das Recht zum Abhalten von Tanzmusik (s. d.) nicht. 
Zur bloßen Speisewirthschaft bedarf es keiner Genehmigung (Pct. I). 
Bei Verneinung der Bedürfnißfrage rücksichtlich des Branntweins ist die 
Concession auch im Uebrigen zu versagen, wenn angenommen werden 
muß, daß der allgemeine Schankbetrieb nur zum Deckmantel dienen solle, 
um ausschließlich Branntwein ausschenken zu können (Pct. II und 8K#. 
von 1870 S. 32). Bei abfälliger zweitinstanzlicher Entschließung ist 
der Recurrent darauf hinzuweisen, daß die Entschließung endgültig sei. 
Ein abgewiesenes Gesuch darf ohne Bezugnahme auf neue thatsächliche 
Momente nicht wieder aufgenommen werden (Pet. XII und ZKB. von 
1871 S. 45). Es ist darauf zu achten, daß nicht Consumvereine, Bier- 
verkaufsstätten und geschlossene Gesellschaften zum Deckmantel verbotenen 
Schankbetriebs benutzt werden (ZKB. von 1864 S. 80, und über den 
gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung in Sachen der Consumvereine 
MV0O. vom 29. August 1892 in der Zeitschr. f. V. XIV S. 193, 
soweit nicht durch die obige Bestimmung in Art. 3 des Reichsges. vom 
6. August 1896 erledigt). Cantinen sind nach § 33 der GO. zu be- 
handeln, wenn sie die Waaren nicht zum Selbstkostenpreise abgeben 
(MVO. vom 24. Mai 1889 in der Zeitschr. f. V. X S. 255, SW. 
S. 125). Bei der Genehmigungsertheilung ist stets zu bemerken, ob 
sie sich auch auf den Branntweinschank bezieht (AVO. vom 28. März 
1892 S. 28 § 25"). Die Erlaubniß zur Ausübung des Schankbetriebs 
kann auch auf einzelne Arten von Getränken beschränkt werden (MVO. 
vom 15. November 1889 in der Zeitschr. f. V. XI S. 89). Auch der 
Ausschank von kohlensaurem Wasser (s. d.) in Trinkhallen unterliegt 
den Bestimmungen über das Schankgewerbe; ebenso der Ausschank an- 
derer nicht geistiger Getränke (Entsch. des OLG. vom 17. October 1895 
in der Zeitschr f. V. XVII S. 275). Ein Ehegatte, der Genehmi- 
gung nachsucht, muß die Bedenken gegen sich gelten lassen, die sich aus 
der Person des andern Ehegatten ergeben (MVO. vom 14. December 
1889 in der Zeitschr. f. V. XI S. 92). Apothekern (s. d. A 6) soll 
die Genehmigung zur Verabreichung geistiger Getränke künftig nur aus- 
nahmsweise ertheilt werden. Eine Verpflichtung der Gastwirthe zur 
Aufnahme obdachloser Unterstützungsbedürftiger besteht nicht (s. Obdach). 
Ist neben der Schankconcession Bauconcession nachgesucht worden, so soll 
die Entschließung über letztere nicht vor der über das Schankconcessions-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.