508 Schankwesen.
zelbestimmungen sind zusammengestellt in einer GVO. der Kreishaupt—-
mannschaft Dresden vom 12. April 1875 im DKB. S. 14 und SWB.
S. 198 und betreffen nächst dem Branntweinschank (s. d.), dem Brannt—
weinkleinhandel (s. d.), den Schanklocalen (s. d.), dem Schankbetrieb in
Kirschhütten (s. d.), der Gewerbesteuer (s. d.) und der Stellvertretung
(s. d.) Folgendes: Die Schankwirthschaft umfaßt die Befugniß zur Ver-
abreichung von Bier, Wein, Kaffee, Mineralwasser, warmen und kalten
Speisen, enthält dagegen die Befugniß zum Branntweinschank und zum
Branntweinkleinhandel nicht. Die Gastwirthschaft umfaßt außerdem das
Recht des Beherbergens, dagegen das des Ausspannens und Krippen-
setzens, ingleichen das Recht zum Abhalten von Tanzmusik (s. d.) nicht.
Zur bloßen Speisewirthschaft bedarf es keiner Genehmigung (Pct. I).
Bei Verneinung der Bedürfnißfrage rücksichtlich des Branntweins ist die
Concession auch im Uebrigen zu versagen, wenn angenommen werden
muß, daß der allgemeine Schankbetrieb nur zum Deckmantel dienen solle,
um ausschließlich Branntwein ausschenken zu können (Pct. II und 8K#.
von 1870 S. 32). Bei abfälliger zweitinstanzlicher Entschließung ist
der Recurrent darauf hinzuweisen, daß die Entschließung endgültig sei.
Ein abgewiesenes Gesuch darf ohne Bezugnahme auf neue thatsächliche
Momente nicht wieder aufgenommen werden (Pet. XII und ZKB. von
1871 S. 45). Es ist darauf zu achten, daß nicht Consumvereine, Bier-
verkaufsstätten und geschlossene Gesellschaften zum Deckmantel verbotenen
Schankbetriebs benutzt werden (ZKB. von 1864 S. 80, und über den
gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung in Sachen der Consumvereine
MV0O. vom 29. August 1892 in der Zeitschr. f. V. XIV S. 193,
soweit nicht durch die obige Bestimmung in Art. 3 des Reichsges. vom
6. August 1896 erledigt). Cantinen sind nach § 33 der GO. zu be-
handeln, wenn sie die Waaren nicht zum Selbstkostenpreise abgeben
(MVO. vom 24. Mai 1889 in der Zeitschr. f. V. X S. 255, SW.
S. 125). Bei der Genehmigungsertheilung ist stets zu bemerken, ob
sie sich auch auf den Branntweinschank bezieht (AVO. vom 28. März
1892 S. 28 § 25"). Die Erlaubniß zur Ausübung des Schankbetriebs
kann auch auf einzelne Arten von Getränken beschränkt werden (MVO.
vom 15. November 1889 in der Zeitschr. f. V. XI S. 89). Auch der
Ausschank von kohlensaurem Wasser (s. d.) in Trinkhallen unterliegt
den Bestimmungen über das Schankgewerbe; ebenso der Ausschank an-
derer nicht geistiger Getränke (Entsch. des OLG. vom 17. October 1895
in der Zeitschr f. V. XVII S. 275). Ein Ehegatte, der Genehmi-
gung nachsucht, muß die Bedenken gegen sich gelten lassen, die sich aus
der Person des andern Ehegatten ergeben (MVO. vom 14. December
1889 in der Zeitschr. f. V. XI S. 92). Apothekern (s. d. A 6) soll
die Genehmigung zur Verabreichung geistiger Getränke künftig nur aus-
nahmsweise ertheilt werden. Eine Verpflichtung der Gastwirthe zur
Aufnahme obdachloser Unterstützungsbedürftiger besteht nicht (s. Obdach).
Ist neben der Schankconcession Bauconcession nachgesucht worden, so soll
die Entschließung über letztere nicht vor der über das Schankconcessions-