512 Schiedsgerichte — Schiffsdampfkessel.
von der Nachbargrenze, 57 m von hartbedeckten, 85 bez. 114 m von
weichbedeckten Gebäuden) errichtet werden. Auch außerhalb der geschlossenen
Stadt kann die Baupolizeibehörde den Scheunenbau innerhalb eines orts-
bauordnungsmäßig zu bestimmenden Umkreises ausschließen (Ges. vom
6. Juli 1863 S. 641 §8 3b und c, 6, A#VO. vom 6. Juli 1863
S. 646 §§ 48, 15—17, BPO. für Städte vom 27. Februar 1869
S. 55 §§ 12, 13, BPO. für Dörfer vom 27. Februar 1869 S. 80
10, Reductionstabelle vom 21. März 1870 S. 87). Lüftungsrohre
(s. d.) sind bedingt gestattet.
Schiedsgerichte, s. Gewerbegerichte, Unfallversicherung VI, Altersversiche-
rung IV., Bergschiedsgerichte.
Schießbaumwolle gehört zu den Sprengstoffen, mit denen der Verkehr
nach § 2 der Bestimmungen zur VO. vom 26. Januar 1894 S. 58
unter den Voraussetzungen dieser VO., ihrer Beilagen und der VO. vom
27. Januar 1894 S. 74 gestattet ist, s. entzündliche Stoffe.
Schießfeste, Schießgesellschaften, s. Schützengesellschaften, Glücksspiel 1 5.
Schießgewehr, Schießpulver, Schießwaffen, s. Pulver, Waffen.
Schießstände. Die landesrechtlichen Bestimmungen über Beschaffung von
militärischen Schieß= und Exercierplätzen, insbesondere die einschlagenden
Enteignungsbestimmungen bleiben von den reichsgesetzlichen Bestimmungen
über Militärleistungen (s. d.) unberührt (MVO. vom 13. Mai 1887 in
der Zeitschr. f. V. VIII S. 260, SW. S. 112).
Schifffahrtspolizei, s. Strompolizei.
Schifffahrtsstgnale, s. Strompolizei, insbes. VO. vom 8. Januar 1894
Schifffahrtsstatistik. Nach Bundesrathsbeschluß vom 30. Juni 1881
(Centr.-B. S. 330) sind durch die Landesregierungen aller 5 Jahre
statistische Erhebungen über den Verkehr auf den deutschen Wasserstraßen,
der Frachtschiffe von 10 Tonnen ab und der Personendampsschiffe vor-
zunehmen.
Schifferpatente, Schifferprüfung, Schifferrollen, s. Strompolizei, ins-
besondere VO. vom 9. Januar 1894 S. 24 88 15—26.
Schiffmühlen. Das Anlegen an Ufergebäuden und das Einschlagen von
Grundpfählen im Strombette ist sowohl auf der Elbe als auf kleineren
Flüssen für Sch. der Regel nach untersagt. Auf Verlangen der Schiffer
und Flößer müssen die Schiffmüller, wenn sie mit ihren Mühlen sich in
das Fahrwasser gelegt haben, aus demselben weichen (Mand. vom
7. August 1819 S. 197 88 12, 14). S. auch Wasserpolizei II.
Schiffsdampfkessel. Die Bestimmungen über bewegliche Dampfkessel (s.
Locomobilen) gelten auch für Sch. (RBek, vom 5. August 1890 S. 163
§ 19,). Für Elbdampfschiffe erfolgt die Festigkeitsprüfung durch das
Elbstromamt Dresden unter Zuziehung des Gewerbeinspectors, der über-
dieß jeden Sch. alljährlich einer äußeren Revision und aller 2 Jahre
einer Wasserdruckprobe zu unterwerfen hat. Die Kesselprüfungen sind mit
den Dampfschiffsprüfungen (s. d.) zu verbinden. Auf Kessel von Schiffen,
die der VO. vom 9. Januar 1894 nicht unterliegen, kommen die Be-
stimmungen für feststehende Dampfkessel zur Anwendung (VO. vom