516 Schonzeit — Schornsteinfeger.
amtsbezirke für die Schönburg'schen Schlösser (Pct. XII), das Fortbe-
stehen der Gesammtcanzley als öffentlicher Behörde und das Recht auf
Benachrichtigung des Canzleydirectors von der Verpflichtung der Gerichts-
und Verwaltungsbeamten (Pct. XV). Auch ein beschränktes Trauerrecht
in der durch den Todesfall eines Herrschaftsbesitzers, seiner Gemahlin,
Wittwe oder eines volljährigen Erbprinzen (Erbgrafen) betroffenen Receß-
herrschaft mit Trauerlauten, Gedächtnißpredigt, Abkündigung des Trauer-
falls von den Kanzeln, Einstellung öffentlicher Lustbarkeiten bis zum
Tage der Beisetzung, Gebrauch von schwarzen Siegeln, Trauerpapier
und Trauerkleidung Seitens der Gesammtcanzley und Dominalbeamten
ist dem Hause Sch. zugestanden worden (MVO. vom 27. August 1881),
während ihm im Uebrigen das Patronats= und Collaturrecht (s. d.) nur
noch in dem landesgesetzlich begrenzten Umfange zusteht (obige Ueber-
einkunft von 1878 Pct. VII 5). Die Besitzer der Receß= und Lehns-
herrschaften haben Sitz in der I. Kammer. Die ersteren können in dieser
Eigenschaft durch Bevollmächtigte vertreten werden (Vl. § 63 Pct. 4
und 12, § 64, Ges. vom 3. December 1868 S. 1365 § 66.).
Schonzeit, s. Jagd III 1 und 3, Vogelschutz, Fischerei IV 2, V.
Schornsteine sind massiv zu gründen und lothrecht, in Städten von ge-
brannten Ziegeln, aufzuführen, während auf Dörfern für besteigbare Sch.
bei nicht mehr als 2 Stockwerken Luftziegel nachgelassen sind. Besteig-
bare Sch. haben, abgesehen von starken gewerblichen Feuerungen, eine
lichte Weite von mindestens 36 und 42,5 cm an den Seiten zu erhalten
und sind an ihren Einmündungen mit eisernen Schiebern zum Dämpfen
von Ofenbränden zu versehen. Ueber russische Sch. (s. d.) und Lüftungs-
rohre (s. d.) gelten besondere Bestimmungen (B. für Städte vom
27. Februar 1869 S. 55 §§ 50—52, BPO. für Dörfer vom 27. Fe-
bruar 1869 S. 80 §§ 47—50, Reductionstabelle vom 21. März 1870
S. 87, MVO. vom 2. December 1884 Nr. 421 II K und wegen der
Sch. der Dampfkesselanlagen VO. vom 5. September 1890 S. 121
§8 7, 8). Die Sch. sollen alljährlich zweimal revidirt und bei Geld-
strafe bis zu 60 # oder Haftstrafe bis zu 14 Tagen im Winter aller
4, im Sommer aller 6 Wochen durch Schornsteinfeger (s. d.) gekehrt
werden (Dorffeuerordnung vom 18. Februar 1775 Cap. 1 §8 14, 16,
StRB. 8 3684); auf Dampfkesselfeuerung leidet jedoch diese Vorschrift
keine Anwendung (MVO. vom 21. Juni 1892 in der Zeitschr. f. V.
XIII S. 352, SW. S. 133, 3KB. S. 38, DKB. S. 45). Bei der
Landesanstalt für Gebäudeversicherung (s. d. I) sind isolirt stehende Sch.
nicht versicherungspflichtig.
Schornsteinfeger. Das Reinigen der Schornsteine (s. d.) soll durch Sch.
erfolgen. Die Anstellung der Sch. erfolgt durch die Gemeinde, die Ver-
pflichtung in den amtshauptmannschaftlichen Bezirken durch die Amts-
hauptmannschaften. An sich bildet jede Gemeinde oder jeder selbstständige
Gutsbezirk einen Kehrbezirk. Die Vereinigung derselben zu gemeinschaft-
lichen Kehrbezirken und der Wiederaustritt aus denselben steht den Mit-
gliedern frei; die Kreishauptmannschaft ist jedoch befugt, unter Mit-
wirkung des Kreisausschusses die bestehenden Kehrbezirke aufzuheben oder