Schotter — Schubtrausport. 517
zu ändern, ohne daß den Bezirksschornsteinfegern ein Widerspruchs= oder
Entschädigungsrecht zusteht (Dorffeuerordnung vom 18. December 1775
Cap. I § 17, GO. 8 39, AVO. vom 28. März 1892 S. 28 § 33,
AVO. vom 30. September 1856 S. 370 § 3, Ges. vom 21. April
1873 S. 275 § 273, MVO. vom 20. März 1866 im SMW . S. 111,
ZK B. S. 32). Wo Kehrbezirke bestehen, können von der Behörde Taxen
(s. d.) aufgestellt werden (VO. §§ 77, 79, 1488). Die Forderung der
Sch. auf Umgehungsentschädigung (s. d.) ist im reinen Verwaltungswege
geltend zu machen.
Schotter, s. Klarschlag.
Schrauben. Die Prüfungsbestimmungen der physicalisch-technischen Reichs-
anstalt für Schr. und Schr.-Gewinde giebt Centr.-B. Jahrg. 1893
S. 148, Jahrg. 1894 S. 291. S. auch Normalschraubengewinde.
Schreckschüsse zur Abwehr der Vögel von Weinbergen und Kirschplantagen
sind, soweit es dessen nach den neuesten Bestimmungen über Vogelschutz
(s. d.) und insbesondere über Sperlinge (s. d.) noch bedarf, gegen obrig-
keitliche Erlaubniß und Anzeige an den Jagdberechtigten gestattet (Ges.
vom 1. December 1864 S. 405 S 31).
Schreiblehrer, s. Fachlehrer.
Schreibutensilien, s. Schulutensilien.
Schriftwerke, s. Presse, Urheberrecht. »
Schubtransport. Für die polizeiliche Ausweisung (s. d. C. III) von Aus-
ländern hat der Bundesrath besondere Bestimmungen erlassen. Soweit
hierdurch nicht erledigt, gelten für Sch. die nachfolgenden Bestimmungen:
Der Sch. soll bei Einlieferung in die Correctionsanstalten (s. d. A 1),
bei Weiterbeförderung der zum Durchtransporte von nicht sächsischen Be-
hörden an diesseitige Schubstationen Abgelieferten, und in allen Fällen
stattfinden, in denen die Zuführung mittelst Schubes von auswärtigen
Behörden verlangt wird, in andern Fällen, namentlich bei polizeilichen
Ausweisungen (s. d. C III) und bei Entlassung aus Landesanstalten
dagegen in der Regel unterbleiben. Zu Ausführung der von ihnen ver-
fügten Sch. dürfen die Amtshauptmannschaften aushilfsweise das Diener-
personal der Gerichte verwenden. Die Verfügung geht diesfalls an
den ersten Executivbeamten des Gerichts. Die Kosten werden durch die
Verwaltungsbehörden festgestellt, durch die Gerichte ausgezahlt und
durch die Ministerien budgetmäßig ausgeglichen. Dagegen haben die
Polizeibehörden zu Dresden, Leipzig und Chemnitz, sowie die Stadträthe
RSt O. die von ihnen verfügten Sch. durch ihr eigenes Dienerpersonal
aus führen zu lassen und die Sch. bis an das Endziel des Schubs im
Inlande bez. bis an die Grenzübernahmestation mit thunlichster Be-
nutzung der Eisenbahn fortzustellen. Den Polizeiämtern Leipzig und
Chemnitz und den Stadträthen RSt. wird der diesfallsige Aufwand
nach den durch MO. vom 18. Juli 1876 festgestellten Berechnungs-
grundsätzen, die auch bei ausnahmsweiser Ausführung von Sch. durch
das eigne Personal der Amtshauptmannschaften gelten, aus Staatsmitteln
vergütet. Dir Amtshauptmannschaften haben solchenfalls ihre Kosten-
rechnungen beim Ministerium mittelst vorgeschriebenen Formulars direct