518 Schubtransport.
einzureichen (VO. vom 13. October 1874 S. 419, Gesch. O. 88 449,
450, MVO. vom 29. März 1878, vom 18. Juli 1876, 9. Juli 1877
und 18. Juli 1881, letztere 3 in der Zeitschr. f. V. IV S. 54, M0.
vom 14. Januar 1896 in der Zeitschr. f. V. XVII S. 158, die
Transportkosten betr.). Die Gendarmerie erhält die Transportgebühren
der VO. vom 18. Juli 1876 gleichfalls (VO. vom 13. Januar 1883
in der Zeitschr. f. V. VIII S. 117). Die Kosten des Rücktransports
der aus Straf= und Correctionsanstalten Entwichenen sind von der An-
staltscasse zu tragen (MVO. vom 27. September 1862, MV0O. vom
20. Juni 1884 in der Zeitschr. f. V. VI S. 125). Die Kosten für
die aus Bezirksanstalten Entwichenen trägt die Staatscasse (MVO. von
1885 im SW B. S. 89). Die Kosten des Sch. der aus Strafanstalten
(s. d. III) Entlassenen sind bei Reichsausländern aus deren Spargeld
(MVO. vom 26. Juni 1885 im SW B. S. 137), im Uebrigen ebenfalls
von der Transportbehörde zu bestreiten. Steht die Staatsangehörigkeit
der aus Straf= und Correctionsanstalten zu entlassenden Reichsausländer
noch nicht fest, so ist behufs Erlangung der Aufnahmezusicherung Bericht
an die Kreishauptmannschaft zu erstatten (MVO. vom 14. September
1885 Nr. 1193 II A). Einlieferung in die Correctionsanstalt (s. d.
B 2) Bräunsdorf ist nicht Sch. Der Zusicherung der Kostentragung für
den Durchtransport bedarf es beim Durchtransporte Nichtdeutscher nach
einem nichtdeutschen Staate durch sächsisches bez. preußisches Gebiet, sowie
beim Durchtransporte von Nichtösterreichern durch bez. nach Oesterreich.
Die den Schub einleitende Behörde hat über den Anspruch auf Erstattung
der Kosten des Durchtransportes Bericht an das Ministerium zu erstatten
und von den Begleitpapieren beglaubigte Abschriften an das Ministerium
bez. an die österreichische Einbruchsstation gelangen zu lassen (VO. vom
15. Mai 1875 S. 262 mit den dort und in der Bek. vom 9. August
1889 S. 77 aufgeführten, mit Oesterreich abgeschlossenen Verträgen und
MV. vom 12. Juni 1877). Vor Einleitung von Sch. nach Oester-
reich ist die Heimathsangehörigkeit festzustellen, die Uebernahme jedoch
von dieser Feststellung nicht abhängig zu machen und dem übernehmenden
Staate die Wahl des Uebernahmeorts zu überlassen. Die Vermittlung
erfolgt im diplomatischen Wege (s. d.). Dem Schubpaß ist die Auf-
nahmezusicherung oder der Nachweis über die Staatsangehörigkeit, der
nicht nothwendig durch Heimathschein geführt werden muß, beizulegen
(MWV0O. vom 8. Juli 1885, 9. November 1888, 30. Mai 1894, 18. De-
cember 1895 in der Zeitschr. f. V. VI S. 311, X S. 52, XV S. 326,
XVII S. 158 und die weiteren Bestimmungen unter Ausweisung B II).
Die Schubübernahmestationen in Böhmen veröffentlicht VO. vom 13. No-
vember 1869 S. 327 und vom 31. Juli 1882 S. 205, die sächsischen
Uebernahmestationen VO. vom 14. October 1874 S. 377 und vom
29. Februar 1884 S. 63. Hierzu allenhalben s. jedoch Ausweisung C III.
Der Transport preußischer aus Bayern ausgewiesener Schüblinge ist von
der Amtshauptmannschaft Plauen bis Greiz weiterzuführen, während die
Amtshauptmannschaft Plauen den Regierungen zu Greiz und Gera gegen-
über zur Uebernahme bayerischer und würtembergischer Schüblinge, die