Schülerverbindungen — Schürfen. 519
aus Preußen ausgewiesen sind, und zur Weiterführung dieser Trans-
porte bis Hof dann verpflichtet ist, wenn das Entziel derselben in
Bayern oder Würtemberg nicht auf kürzerem Wege als über Plauen
erreicht werden kann (MBesch, vom 23. März 1882 Nr. 414 II A).
Die mit Bayern, Preußen, Würtemberg, Baden und den thüringischen
Staaten vereinbarten Grundsätze über die Bekleidung der Schüblinge
giebt MVO. vom 30. October 1885 (SW B. S. 229, DEB. S. 65,
Zeitschr. VII S. 22) und Meschl. vom 21. August 1886 (Nr. 1200
I A). Uebernahme und Weitertransport der gerichtlich mit Steckbrief
(s. d.) Verfolgten gebührt dem Gericht. Ueber den Sch. nicht reichs-
angehöriger Zigeuner (s. d.), insbes. Deckung der Kosten aus dem Erlös
der vorgefundenen Pferde, Effecten 2c. s. MBeschl. vom 1. September
1882 (SWB. S. 194, Zeitschr. f. V. IV S. 52). An Sonn-, Fest-
und Bußtagen dürfen Sch. von Sträflingen und Bagabonden weder ein-
geleitet noch fortgestellt werden (VO. vom 10. September 1870 S. 317
§ 2 Pct. 1—3). Der Sch. von Militärpersonen (s. d.) geht an das
nächste Truppen-, nicht Landwehrbezirkscommando und erfolgt auf Kosten
des Fonds für Militärzwecke (MVO. vom 26. Juni 1886 im SM.
S. 134, DKB. S. 42, 3KB. S. 50, Zeitschr. f. V. VII S. 350).
Armenunterstützung im Sinne des RGes. über den Unterstützungswohn-
sitz (s. d. VI) sind die Kosten polizeilicher Sch. nicht. Die Bestimmungen
für die Gerichte giebt Gesch.O. §§ 2000 —2009.
Schülerverbindungen an höheren Unterrichtsanstalten (s. d.) bedürfen der
Erlaubniß des Rectors und sind nur zu gestatten, wenn sie genau be-
stimmte wissenschaftliche oder musikalische Beschäftigung bezwecken. Jeder
wissenschaftliche Schulverein ist durch das Lehrercollegium sorgfältig zu
überwachen. Die Ausdehnung auf andre Anstalten ist keinesfalls statt-
haft (MVO. vom 16 December 1847 und 21. November 1878 im Cod.
S. 667).
Schülerzahl einer Classe soll in den oberen Classen der höheren Unter-
richtsanstalten (s. d.) nicht über 30, in den unteren Classen und in der
höheren Volksschule nicht über 40, in der mittleren Volksschule nicht
über 50, in der einfachen Volksschule nicht über 60 betragen (A#O. vom
28. Januar 1877 S. 43 Pct. 8, Ges. vom 26. April 1873 S. 350
§§ 12:, 13)).
Schürfen. Das Recht, innerhalb bestimmter Grenzen (des Schürffeldes)
unter Ausschluß jedes Dritten metallische Mineralien aufzusuchen und zu
diesem Zwecke in fremdem Grund und Boden einzuschlagen, wird von
dem Bergamte durch Ausstellung eines Schurfscheines ertheilt (Abschn. III
Cap. 1 des Ges. vom 16. Juni 1868 S. 353 und der AuO. vom
2. December 1868 S. 1294). Die Aussicht über die Schürfarbeiten
steht in Städten kl. StO. und auf dem Lande den Bürgermeistern bez.
Gemeindevorständen zu (Ges. § 23, A#u. 8S8§ 22, 25e, VO. vom
22. August 1874 S. 125 § 17a). Auf den Kohlenbergbau leiden diese
Bestimmungen keine Anwendung (Ges. § 22). Der Schürfer hat nach
8§ 17, 38 des Ges. während der Schürffrist das Vorrecht zum Muthen
(s. d.).