Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Schülerverbindungen — Schürfen. 519 
aus Preußen ausgewiesen sind, und zur Weiterführung dieser Trans- 
porte bis Hof dann verpflichtet ist, wenn das Entziel derselben in 
Bayern oder Würtemberg nicht auf kürzerem Wege als über Plauen 
erreicht werden kann (MBesch, vom 23. März 1882 Nr. 414 II A). 
Die mit Bayern, Preußen, Würtemberg, Baden und den thüringischen 
Staaten vereinbarten Grundsätze über die Bekleidung der Schüblinge 
giebt MVO. vom 30. October 1885 (SW B. S. 229, DEB. S. 65, 
Zeitschr. VII S. 22) und Meschl. vom 21. August 1886 (Nr. 1200 
I A). Uebernahme und Weitertransport der gerichtlich mit Steckbrief 
(s. d.) Verfolgten gebührt dem Gericht. Ueber den Sch. nicht reichs- 
angehöriger Zigeuner (s. d.), insbes. Deckung der Kosten aus dem Erlös 
der vorgefundenen Pferde, Effecten 2c. s. MBeschl. vom 1. September 
1882 (SWB. S. 194, Zeitschr. f. V. IV S. 52). An Sonn-, Fest- 
und Bußtagen dürfen Sch. von Sträflingen und Bagabonden weder ein- 
geleitet noch fortgestellt werden (VO. vom 10. September 1870 S. 317 
§ 2 Pct. 1—3). Der Sch. von Militärpersonen (s. d.) geht an das 
nächste Truppen-, nicht Landwehrbezirkscommando und erfolgt auf Kosten 
des Fonds für Militärzwecke (MVO. vom 26. Juni 1886 im SM. 
S. 134, DKB. S. 42, 3KB. S. 50, Zeitschr. f. V. VII S. 350). 
Armenunterstützung im Sinne des RGes. über den Unterstützungswohn- 
sitz (s. d. VI) sind die Kosten polizeilicher Sch. nicht. Die Bestimmungen 
für die Gerichte giebt Gesch.O. §§ 2000 —2009. 
Schülerverbindungen an höheren Unterrichtsanstalten (s. d.) bedürfen der 
Erlaubniß des Rectors und sind nur zu gestatten, wenn sie genau be- 
stimmte wissenschaftliche oder musikalische Beschäftigung bezwecken. Jeder 
wissenschaftliche Schulverein ist durch das Lehrercollegium sorgfältig zu 
überwachen. Die Ausdehnung auf andre Anstalten ist keinesfalls statt- 
haft (MVO. vom 16 December 1847 und 21. November 1878 im Cod. 
S. 667). 
Schülerzahl einer Classe soll in den oberen Classen der höheren Unter- 
richtsanstalten (s. d.) nicht über 30, in den unteren Classen und in der 
höheren Volksschule nicht über 40, in der mittleren Volksschule nicht 
über 50, in der einfachen Volksschule nicht über 60 betragen (A#O. vom 
28. Januar 1877 S. 43 Pct. 8, Ges. vom 26. April 1873 S. 350 
§§ 12:, 13)). 
Schürfen. Das Recht, innerhalb bestimmter Grenzen (des Schürffeldes) 
unter Ausschluß jedes Dritten metallische Mineralien aufzusuchen und zu 
diesem Zwecke in fremdem Grund und Boden einzuschlagen, wird von 
dem Bergamte durch Ausstellung eines Schurfscheines ertheilt (Abschn. III 
Cap. 1 des Ges. vom 16. Juni 1868 S. 353 und der AuO. vom 
2. December 1868 S. 1294). Die Aussicht über die Schürfarbeiten 
steht in Städten kl. StO. und auf dem Lande den Bürgermeistern bez. 
Gemeindevorständen zu (Ges. § 23, A#u. 8S8§ 22, 25e, VO. vom 
22. August 1874 S. 125 § 17a). Auf den Kohlenbergbau leiden diese 
Bestimmungen keine Anwendung (Ges. § 22). Der Schürfer hat nach 
8§ 17, 38 des Ges. während der Schürffrist das Vorrecht zum Muthen 
(s. d.).
	        
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