Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

520 Schützengesellschaften. 
Schützengesellschaften, die schon vor dem 1. Februar 1817 bestanden oder 
sich im Gennsse von Schützenbeneficien befinden oder die Genehmigung 
der Staatsregierung erhalten haben, gehören dem öffentlichen Rechte an, 
fallen aber weder unter das Vereinsgesetz, noch bedürfen sie des Eintrags 
in das Genossenschaftsregister. Veränderungen ihrer Statuten unterliegen 
der Genehmigung der Staatsregierung. Streitigkeiten über die Auslegung 
ihrer Statuten gehören vor die Verwaltungsbehörde. Die Schützenbene- 
ficien kommen in Wegfall, wenn diese Vereine in die Classe der Privat- 
gesellschaften zurücktreten, was u. A. durch Eintrag in das Genossen- 
schaftsregister geschieht (ZK B. von 1870 S. 84). Die Veranstaltung 
uniformirter Aufzüge ist nur anerkannten Schützengesellschaften gestattet 
(8KB. von 1866 S. 76). Beschränkungen in den Uebungen im Waffen- 
gebrauche und in der Veranstaltung von Aufzügen finden hier nicht Statt 
(MVO. vom 17. October 1876). Neuere S. sind wegen der im 
Vereinszwecke liegenden Ausbildung ihrer Mitglieder im Waffengebrauche 
zu den öffentlichen Vereinen zu zählen und bedürfen außer der zum Ein- 
trage erforderlichen Genehmigung der Dispensation von dem Verbote 
des Erscheinens mit Waffen in Versammlungen (Ges. vom 12. No- 
vember 1850 S. 264 §§ 11, 23, 3KB. von 1873 S. 100). Die 
Errichtung von mehr als einer S. an einem Orte ist nicht zu billigen, 
dagegen werden bloße Schießgesellschaften genehmigt, wenn sie keinerlei 
militärische Einrichtungen (Uniform, Gradabzeichen, Waffen, Chargirte 2c.) 
führen und sich öffentlicher Aufzüge, ausgenommen die Abholung und 
Zurückbegleitung des Schützenkönigs, enthalten. Die Kreishauptmann- 
schaften sind ermächtigt, zur Errichtung derartiger Schießgesellschaften 
Genehmigung mit Vorbehalt des Widerrufs unter vorstehenden Be- 
dingungen und der Voraussetzung zu ertheilen, daß den Bestimmungen 
des Vereinsges., soweit sie nicht durch die Genehmigung hiervon ent- 
bunden werden, Genüge geschieht. Schießgesellschaften, die sich nur der 
Armbrust (des Schneppers) bedienen, sind nicht Vereine, die Waffenübungen 
bezwecken. Die Vereine, zu deren Errichtung hiernach Regierungsgeneh- 
migung erforderlich ist, dürfen 2tägige Schießfeste nur mit Genehmigung 
der Kreishauptmannschaft abhalten (MVO. vom 24. Mai 1858, 19. August 
1865 und 23. Juli 1867 bei Funke VI S. 433 und Zeitschr. f. R. 
Bd. 27 S. 190, S. 371, Bd. 30 S. 468, RKB. Jahrg. 1865 S. 35, 
Jahrg. 1867 S. 60). Die Ausrüstung und Uniform der Sch. soll nicht 
zu Verwechselungen mit denen der Armee Veranlassung geben (M. 
vom 25. Juli 1874 im SW B. S. 177, MV0O. vom 15. Juni 1878 
im SW. S. 113, D#K##B. S. 27, 3KB. S. 33 und in der Zeitschr. f. R. 
Bd. 41 S. 369, Bd. 46 S. 89). Die Erlaubniß, mit Waffen nach einen 
andern Orte zu ziehen, ertheilt die Amtshauptmannschaft, bei Ueber- 
schreitung der Bezirksgrenzen die Kreishauptmannschaft event. im Einver- 
nehmen mit der mitbetheiligten Kreish. (MVO. vom 14. October 1892 
in der Zeitschr. f. V XIV S. 39). Das Abhalten von Reveillen an 
Sonn= und Festtagen soll den Sch, auch ferner gestattet sein (M. 
vom 5. Juli 1888 im SWB. S. 136). Unbeschadet der jedesmaligen 
Anzeigeerstattung an die Amtshauptmannschaft sind die Bürgermeister kl.
	        
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