Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Schulabtritte — Schulamtscandidaten. 521 
StO ermächtigt, zu Auf= und Umzügen bestätigter Sch., auch soweit 
diese auf fiscalischen Straßen stattfinden, Genehmigung zu ertheilen 
(MVO. vom 28. Mai 1879 im SW. S. 124). S. auch Begräbniß- 
feierlichkeiten, Abzeichen. 
Schulabtritte sollen thunlichst getrennt vom Schulhause und jedenfalls für 
Knaben und Mädchen durch eine volle Wand getrennt sein. Auf je 30 
Mädchen und je 50 Knaben ist ein Sitzplatz zu rechnen, zwischen den 
Sitzplätzen ist eine Scheidewand anzubringen. Wo Schwemmsystem nicht 
eingeführt ist, sind tragbare Tonnen anzuwenden, wo auch dies nicht 
ausführbar, Gruben unter Anwendung von Beton und Cement anzulegen 
(VO. vom 3. April 1873 S. 258 § 18, Cod. S. 472, Beilage zu 
Pct. 4 der MO. vom 7. Juli 1884 in der Zeitschr. f. V. VI S. 68). 
Schulärzte. Unbeschadet der den Bezirksärzten (s. d.) zustehenden Schul- 
hygiene (s. Gesundheitspolizei IV) empfiehlt sich für größere Volks- 
schulen die Anstellung von Sch. durch die Gemeinden (M. vom 
26. Februar 1892 in der Zeitschr. f. V. XIII S. 250). 
Schulamtscandidaten, Schulamtscandidatenprüfung. I. Candidaten 
des Volks schulamts sind Diejenigen, die vor der aus den Commissaren 
des Cultusministeriums und des evangelisch-lutherischen Landesconsistoriums 
sowie dem Lehrercollegium des Seminars bei jedem Seminare gebildeten 
Prüfungscommission die Sch.-Prüfung bestanden haben (Ges. vom 26. April 
1873 S. 350 § 17, Prüfungsordnung vom 1. November 1877 S. 307 
§ 1—13, 38, Bek. vom 19. Februar 1890 S. 25 und, soweit hierdurch 
nicht erledigt, AV O. vom 25. August 1874 S. 155 § 34. Derselben 
haben sich die Zöglinge des Seminars nach beendigtem Seminarcursus 
sowie die nicht auf Seminaren gebildeten Lehramtsaspiranten zu unter- 
werfen (Ges. § 178, Prüfgs.-Ordng. 8§ 3). Sie zerfällt in eine theo- 
retische (mündliche und schriftliche) und in eine practische (Prüfgs.-Ordg. 
88 5—12 und Kirchschullehrer A). Die Vertheilung der Sch. erfolgt 
durch die Prüfungscommission nach Anordnung des Cultusministeriums 
unter thunlichster Beachtung etwaiger Anträge der Bezirksschulinspectoren 
(Prüfgs.-Ordg. § 13). Die Prüfung berechtigt zur Annahme von Hülfs- 
lehrerstellen an Volksschulen und zu privater Lehrthätigkeit innerhalb der 
Grenzen des Volksschulunterrichts (Ges. vom 26. April 1873 S. 350 
8 178, Ges. vom 22. August 1876 S. 317 § 66). Im Uebrigen s. 
Hülfslehrer II, Ständige Lehrer, Privatunterricht II. 
II. Candidaten des höheren Schulamtes sind Diejenigen, welche 
die durch Bek. vom 31. August 1887 S. 125 geordnete Prüfung be- 
standen haben. Die Prüfung ist nothwendig für Alle, die ein Lehramt 
an einer öffentlichen höheren Unterrichtsanstalt (s. d.) oder die Genehmigung 
zur Errichtung einer diesen Anstalten gleichgestellten Privatunterrichts- 
anstalt (s. d.) oder die Berechtigung, an dergleichen Privatanstalten als 
Lehrer verwendet zu werden, erlangen wollen und befreit von der für 
Volksschullehrer geordneten Wahlfähigkeitsprüfung, während für Fach- 
lehrer (s. d.) und Lehrer an gewerblichen Schulen (s. d.) in dieser Be- 
ziehung besondere Bestimmungen gelten (Prüfgs.-Ordng. § 2, Ges. vom 
22. August 1876 S. 317 § 18, Ges. vom 26. April 1873 S. 350
	        
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