Schulabtritte — Schulamtscandidaten. 521
StO ermächtigt, zu Auf= und Umzügen bestätigter Sch., auch soweit
diese auf fiscalischen Straßen stattfinden, Genehmigung zu ertheilen
(MVO. vom 28. Mai 1879 im SW. S. 124). S. auch Begräbniß-
feierlichkeiten, Abzeichen.
Schulabtritte sollen thunlichst getrennt vom Schulhause und jedenfalls für
Knaben und Mädchen durch eine volle Wand getrennt sein. Auf je 30
Mädchen und je 50 Knaben ist ein Sitzplatz zu rechnen, zwischen den
Sitzplätzen ist eine Scheidewand anzubringen. Wo Schwemmsystem nicht
eingeführt ist, sind tragbare Tonnen anzuwenden, wo auch dies nicht
ausführbar, Gruben unter Anwendung von Beton und Cement anzulegen
(VO. vom 3. April 1873 S. 258 § 18, Cod. S. 472, Beilage zu
Pct. 4 der MO. vom 7. Juli 1884 in der Zeitschr. f. V. VI S. 68).
Schulärzte. Unbeschadet der den Bezirksärzten (s. d.) zustehenden Schul-
hygiene (s. Gesundheitspolizei IV) empfiehlt sich für größere Volks-
schulen die Anstellung von Sch. durch die Gemeinden (M. vom
26. Februar 1892 in der Zeitschr. f. V. XIII S. 250).
Schulamtscandidaten, Schulamtscandidatenprüfung. I. Candidaten
des Volks schulamts sind Diejenigen, die vor der aus den Commissaren
des Cultusministeriums und des evangelisch-lutherischen Landesconsistoriums
sowie dem Lehrercollegium des Seminars bei jedem Seminare gebildeten
Prüfungscommission die Sch.-Prüfung bestanden haben (Ges. vom 26. April
1873 S. 350 § 17, Prüfungsordnung vom 1. November 1877 S. 307
§ 1—13, 38, Bek. vom 19. Februar 1890 S. 25 und, soweit hierdurch
nicht erledigt, AV O. vom 25. August 1874 S. 155 § 34. Derselben
haben sich die Zöglinge des Seminars nach beendigtem Seminarcursus
sowie die nicht auf Seminaren gebildeten Lehramtsaspiranten zu unter-
werfen (Ges. § 178, Prüfgs.-Ordng. 8§ 3). Sie zerfällt in eine theo-
retische (mündliche und schriftliche) und in eine practische (Prüfgs.-Ordg.
88 5—12 und Kirchschullehrer A). Die Vertheilung der Sch. erfolgt
durch die Prüfungscommission nach Anordnung des Cultusministeriums
unter thunlichster Beachtung etwaiger Anträge der Bezirksschulinspectoren
(Prüfgs.-Ordg. § 13). Die Prüfung berechtigt zur Annahme von Hülfs-
lehrerstellen an Volksschulen und zu privater Lehrthätigkeit innerhalb der
Grenzen des Volksschulunterrichts (Ges. vom 26. April 1873 S. 350
8 178, Ges. vom 22. August 1876 S. 317 § 66). Im Uebrigen s.
Hülfslehrer II, Ständige Lehrer, Privatunterricht II.
II. Candidaten des höheren Schulamtes sind Diejenigen, welche
die durch Bek. vom 31. August 1887 S. 125 geordnete Prüfung be-
standen haben. Die Prüfung ist nothwendig für Alle, die ein Lehramt
an einer öffentlichen höheren Unterrichtsanstalt (s. d.) oder die Genehmigung
zur Errichtung einer diesen Anstalten gleichgestellten Privatunterrichts-
anstalt (s. d.) oder die Berechtigung, an dergleichen Privatanstalten als
Lehrer verwendet zu werden, erlangen wollen und befreit von der für
Volksschullehrer geordneten Wahlfähigkeitsprüfung, während für Fach-
lehrer (s. d.) und Lehrer an gewerblichen Schulen (s. d.) in dieser Be-
ziehung besondere Bestimmungen gelten (Prüfgs.-Ordng. § 2, Ges. vom
22. August 1876 S. 317 § 18, Ges. vom 26. April 1873 S. 350