Schulcensuren — Schuldzinsen. 529
24. September 1876 S. 439 III 6). Der Ansatz von Rechnungsge-
bühren ist unzulässig, wenn nicht in Folge der Schwierigkeit des Rech-
nungswerks die Zuziehung von Rechnungsverständigen geboten erscheint
(MV0O. vom 16. December 1876 in der Zeitschr. f. R. 44 S. 165).
Schuleensuren, (. Censuren.
Schulcollecten. Die Kirchencollecte (s. d.) für Schulzwecke ist weggefallen.
Geldsammlungen in Schulen sind nur aus besonderen Gründen und nur
mit Genehmigung zulässig. Die letztere ertheilt für Volksschulen der
Schulvorstand, für höhere staatliche Unterrichtsanstalten und das Seminar
zu Waldenburg das Cultusministerium, für die übrigen Seminare (s. d.)
deren Aufsichtsbehörde, für die übrigen höheren Unterrichtsanstalten die
Schulcommission (VO. vom 5. April 1880 S. 52).
Schulcommissionen, s. Höhere Unterrichtsanstalten.
Schuldirectoren. I. Volks schulen sind, wenn sie zu den höheren (s. d.)
oder mittleren (s. d.) gehören, stets, einfache Volksschulen (s. d.) nur dann
unter Leitung eines Directors zu stellen, wenn daran 6 oder mehr Lehrer
wirken; bei kleineren Volksschulen genügt es, die einheitliche Leitung in
die Hände des ersten Lehrers zu legen (Ges. vom 26. April 1873 S.
350 § 350, 8§§ 128 und „, 13, AVO. vom 25. August 1874 S. 155
8 27). Dem Letzteren (s. Instruction vom 1. April 1875) steht die
Ortsschulaufsicht (s. d.) nicht zu, während die Sch. zugleich als Orts-
schulinspectoren (s. d.) thätig werden (Ges. § 29a, AVO. § 272). Zum
Sch. können ohne besondere Genehmigung des Cultusministeriums nur
Lehrer berufen werden, die in der Wahlfähigkeitsprüfung mindestens die
II. Censur erhalten haben (AVO. 8§ 3412). Ein Kirchendienst darf mit
neuen Directorstellen nicht verbunden werden; wo diese Verbindung noch
besteht, ist auf ihre Lösung hinzuwirken (AVO. § 271). Der Mindest-
gehalt der Sch. beträgt 2700= (s. Lehrergehalte II). Den Sch. dürfen
nicht mehr Schulstunden zugewiesen werden, als sie ohne Beeinträchtigung
einer wirksamen Schulleitung ertheilen können (Ges. § 221, A#.
§ 45.). Die Sch. sind Beamte im Sinne von 88 196, 359 des StG.
(MVO. vom 1. December 1877 in der Zeitschr. f. R. 45 S. 278).
Zur Uebernahme eines Stadtverordnetenmandats ist Genehmigung des
Bezirksschulinspectors und des Schulvorstands erforderlich (s. Nebenbe-
schäftigung). ·
II. Höhere Unterrichtsanstalten (s. d.) sind stets unter Leitung
eines Directors zu stellen (Ges. vom 22. August 1876 S. 317 8 9,
AVO. vom 29. Januar 1877 S. 43 Pct. 3 und die dort ersichtlichen
Bestimmungen über die Zuständigkeit).
Schuldisciplin, s. Schulzucht.
Schuldzinsen sind bei der Einschätzung zur Einkommensteuer (s. d.) abzu-
ziehen, auch wenn sie nicht zu den auf Erlangung, Sicherung und Er-
haltung des Einkommens verwendeten Ausgaben gehören. Bei unrichtiger
oder formell ungenügender Einkommensteuerdeclaration (s. d.) ist die Ein-
schätzungscommission nicht verpflichtet, das Vorhandensein von Sch. zu
erörtern (Ges. vom 2. Juli 1878 S. 129 § 15 Pct. 1, Pet 78 und
§ 438, Instruction vom 7. December 1878 S. 522 § 19).
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Nufl. 34