Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Schulgebäude. 531 
Verkündigung, -Himmelfahrt und -Geburt, Frohnleichnamsfest, Aller 
Heiligen, Peter und Paul (Ges. vom 26. April 1873 S. 350 8 12., 
AVO. vom 25. August 1874 S. 155 8 28, MVO. vom 20. Februar 
1875 im SWB. S. 47, MVO. vom 30. September 1875 in der Zeitschr. 
f. R. 42 S. 460). Für Kinder israelitischer Religion ist der Sonnabends- 
unterricht nicht auszusetzen. Auf Antrag der Erziehungspflichtigen sollen 
sie jedoch an diesem Tage mit Schreiben, Zeichnen und Nadelarbeiten 
nicht beschäftigt werden (MVO. vom 7. März 1878 im Cod. S. 587). 
Königs Geburtstag ist, wenn er auf einen Schultag fällt, durch ent- 
sprechende Feierlichkeit auszuzeichnen (MV O. vom 17. Februar 1877 und 
vom 12. Juli 1876). Die Schulbehörden sind ermächtigt, die Schule 
an der Sedanfeier zu betheiligen, wenn eine solche von der Gemeinde- 
vertretung beschlossen worden ist (MVO. vom 23. Juli 1873 und 
26. August 1872 im Cod. S. 585). Wegen des Kirchschuldienstes (s. d. 
D) soll der Schulunterricht in der Regel nicht ausgesetzt werden. Ueber 
die einstweilige Aussetzung des Unterrichts wegen außerordentlicher Vor- 
kommnisse hat die Bezirksschulinspection zu beschließen (AVO. von 1874 
8 286). Ueber die Schließung aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten 
s. Gesundheitspolizei I, wegen zu hoher Temperatur s. Schulgebäude. 
II. Die Ferien an höheren Unterrichtsanstalten (s. d.) sollen 
10 Wochen im Jahre nicht überschreiten und mit 4 Wochen auf die 
Sommerferien, je 2 Wochen auf Ostern und Weihnachten und je 1 Woche 
auf Pfingsten und Halbjahrsschluß vertheilt werden (Ges. vom 22. August 
1876 S. 317 § 15, A#O. vom 29. Januar 1877 S. 43 Pet. 11). 
Königs Geburtstag ist durch Schulactus, in den Seminaren außerdem 
durch Festspeisung, zu begehen. Wenn er in die Osterferien fällt, ist 
die Nachfeier in der ersten Schulwoche zu veranstalten (MV0O. vom 
30. October 1851, vom 21. März und 4. April 1874, 11. Januar 
1876 und 14. April 1877 im Cod. S. 711). Ueber Ferienaufgaben 
s. Hausaufgaben. 
Schulgebäude. Die Gebäude für höhere Unterrichtsanstalten (s. d.) 
müssen nach Größe und Beschaffenheit den im Interesse des Unterrichts 
und der Gesundheitspflege von dem Cultusministerium zu stellenden An- 
forderungen genügen. Die nachstehends aufgeführten gesundheitspolizei- 
lichen Bestimmungen für Volksschulen leiden auf Schulgebäude der höhe- 
ren Unterrichtsanstalten sinngemäß Anwendung (Ges. vom 22. August 
1876 S. 317 § 16, AVO. vom 29. Januar 1877 S. 43 Pct. 12, 
VO. vom 8. Juli 1882 S. 151 Pct. 5, Instr. vom 10. Juli 1884 
S. 210 § 18 und wegen der Heizungs= und Ventilationsanlagen M. 
vom 11. Juni 1884 Nr. 761 II M). Volksschulen müssen ein ledig- 
lich zu Schulzwecken bestimmtes Gebäude haben, das nach Lage, Ein- 
richtung und Ausstattung den Bedürfnissen des Unterrichts und der Ge- 
sundheit entspricht (Ges. vom 26. April 1873 S. 350 § 111, A##. 
vom 25. August 1874 S. 155 § 23, und ). Die in gesundheits- 
polizeilicher Beziehung geltenden, jedoch nur in Anpassung an die je- 
weiligen örtlichen Verhältnisse anzuwendenden Vorschriften enthält die 
VO. vom 3. April 1873 S. 258 mit Aenderungen in der VO. vom 
34
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.