532 Schulgebäude.
24. März 1879 S. 100. Darnach soll der Platz möglichst frei und
in der Mitte des Schulbezirks liegen, Mauern und Wände milssen stets
trocken sein, der Fußboden soll sich mindestens 0,5 m über den äußeren
Boden erheben (VO. von 1873 88 1—3, VO. von 1879 Pct. 2 und
3). Die Schulzimmer werden am Besten im Erdgeschoß eingerichtet
(VO. von 1873 § 4). Die Zimmerlänge soll nicht über 12, die Höhe
nicht unter 3 m betragen (VO. von 1873 § 5, VO. von 1879 Pct.
4). Der Anstrich der Wände soll einfarbig sein (VO. von 1873 8§ 7,
VO. von 1879 Pct. 6). Die Gesammtfläche der lichten Fensteröffnung
soll mindestens ½ der Bodenfläche betragen (VO. von 1873 F 10,
VO. von 1879 Pct. 7). In jedem Schulzimmer ist auf genügende
Lüftungsvorrichtungen, bei Ofenheizung auf Mantelvorrichtung mit Ab-
zugscanal Bedacht zu nehmen (VO. von 1873 § 12, VO. von 1879
Pct. 8). In jedem Schulgebäude empfiehlt sich die Anlegung einer ge-
nügenden Anzahl von Ankleidungszimmern (VO. von 1873 § 13, V0.
von 1874 Pct. 9). Gut construirte Blitzableiter dürfen auf keinem
Schulhause fehlen (VO. von 1873 § 17). Besondere Vorschriften sind
für Lehrerwohnungen (s. d.), Schulbänke (s. d.), Turnplätze (s. d.), Spiel-
plätze (s. d.), Schulabtritte (s. d.), für die Einrichtung der Katheder
(VO. von 1873 F 32), der Wandtafeln (§ 34), der Anschauungsmittel
(§ 35), der Rouleaux (8 37), der Beleuchtung (§ 38) und der Reini-
gung (§ 42 von 1873 und Pct. 15 von 1879) ertheilt. Die Tem-
peratur der Schulzimmer soll im Sommer nicht über 160, in der
Heizungsperiode nicht unter 13° betragen; bei einer Außentemperatur
von 200 im Schatten in den Vormittagsstunden zwischen 9 und 10 Uhr
empfiehlt sich in Städten die Aussetzung des Nachmittagsunterrichts für
Schulen mit ganztägigem Unterrichte (VO. von 1873 § 44, VO. von
1879 Pct. 16). In jedem Schulzimmer ist ein Thermometer aufzu-
hängen (VO. von 1873 8§ 39). Auf jedes Kind soll ein Classenraum
von mindestens 2,5 chm kommen (Ges. vom 26. April 1873 S. 350
8 11.). Den Bezirksärzten, und wo solche vorhanden sind, den Schul-
ärzten (s. d.) liegt die gesundheitliche Prüfung sowohl der Baupläne
als auf Antrag der Bauplätze, und nach Fertigstellung der Gebäude
jedenfalls deren Revision ob. Auch später haben sie im Einvernehmen
mit dem Stadtrath (Schulvorstand, Director) zeitweilige Revisionen vor-
zunehmen, auf Privatschulen jedoch in der Regel nicht zu erstrecken. Für
ihre Bemühungen haben sie Kosten nur in Fällen besonderer Gefährde
anzusetzen (VO. von 1873 § la, VO. von 1879 Pct. 3, MVO. vom
27. Juli 1878, Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 8 18, MVO. vom
7. Juli 1884 in der Zeitschr f. V. VI S. 68 Pct. 4 nebst Beilage,
MV0. vom 6. August 1880 in der Zeitschr. f. V. I S. 325). Nach
dem Auftreten ansteckender Krankheiten (s. Gesundheitspolizei 1) hat der
Bezirksarzt die Desinfection anzuordnen (VO. vom 8. November 1882
S. 252 Pet. 8). Die Beschaffung der Schulräume, der Schuleinrich-
tungen und Lehrerwohnungen, sowie die Aufsicht über die Gebäude ge-
bührt zunächst dem Schulvorstande, der jedoch das Bauwesen einem be-
sonderen aus seiner Mitte zu wählenden Ausschuß übertragen kann.