Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Schulgeld. 533 
Die Oberaufsicht in all diesen Beziehungen kommt der Bezirksschulinspec- 
tion zu, der bei Bauten unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen 
Bericht zu erstatten ist (Ges. vom 26. April 1873 S. 350 88 24b, 
36,, AVO. vom 25. August 1874 S. 155 88 51., 67,). Die Kosten 
für Errichtung, Unterhaltung, Beleuchtung, Heizung und Reinhaltung 
der Schulräumlichkeiten und die Reinhaltung der Gruben und Essen 
trägt die Schulcasse. Dem Lehrer darf die Reinigung und Heizung 
nicht angesonnen werden (Ges. § 10 Abs. lc und e, AVO. § 214, 
und u). Zur Veräußerung und Verpfändung von Sch. bedarf es mi- 
nisterieller Genehmigung (AVO. 8§ 233, 69,). Die Bezirksschulinspec- 
tionen sollen dahin wirken, daß in den Fällen, in denen alte, im Eigen- 
thum des Schullehns befindlich gewesene Schulhäuser zu antheiliger 
Deckung der Kosten für neue Schulhäuser veräußert werden, das neue 
Schulhaus nicht auf die Schulgemeinde eingetragen werde, sondern wie- 
derum die Eigenschaft als Schullehn (s. d.) erhalte. Die Sch. sollen in 
der Regel zu fremden Zwecken nicht überlassen werden (AWO. 8§ 23.). 
Sie genießen Befreiung von Kirchen= und Schulanlagen (Ges. vom 
21. März 1843 S. 18 § 4), sowie von Gemeindeleistungen (s. d. A V). 
Soweit sie Schullehn (s. d.) oder Kirchschullehn (s. d.) sind, unterliegen 
sie den hierfür ergangenen Bestimmungen. 
Schulgeld. I. In der Volksschule haben zur Deckung des Schulbedarfs, 
insbesondere zu Deckung der Lehrergehalte, soweit hierzu nicht besondere 
Fonds vorhanden sind (s. Schulcasse II), die Erziehungspflichtigen ein 
gewisses Sch. zu bezahlen, dessen Höhe vom Schulvorstande zu bestimmen 
und nach den Vermögens-, Familienverhältnissen oder Arten der Schule 
abzustufen ist. Jedoch soll das Sch. nicht den gesammten Schulbedarf 
decken, sondern nur einen verhältnißmäßigen Beitrag liefern (Ges. vom 
26. April 1873 S. 350 §§ 72, 10)c, AVO. vom 25. August 1874 
S. 155 § 161) und, wo Staatsbeihilfe zu den Lehrergehalten gewährt 
wird, 5 event. 8 7 jährlich nicht übersteigen (s. Schulcasse II). Voll= 
ständige Aufhebung des Sch. ist nur in der Fortbildungsschule zulässig (Ges. 
8 7°, MVO. vom 30. Januar 1875 in der Zeitschr. f. R. 42 S. 60). 
Im Uebrigen sind die Schulgemeinden in der freien Entschließung dar- 
über, welcher Theil des Gesammtbedarfs durch Sch. aufzubringen sei, 
unbeschränkt, insbesondere ist der Durchschnittssatz von wöchentlich 10 4. 
mit dem Grundsatze, daß die Lehrergehalte nach dem ungefähren Betrage 
des Sch. zu bemessen seien, aufgegeben (MVO. vom 7. März 1876 in 
der Zeitschr f. R. 43 S. 173 und § 3 des Ges. vom 9. April 1872 
S. 132). Auch nach den von der Schule gebotenen Lehrfächern kann 
das Sch. bemessen, z. B. kann für den Unterricht in weiblichen Hand- 
arbeiten ein höheres Sch. gefordert werden, von dem Knaben alsdann 
befreit sind, während es für Mädchen auch dann zu bezahlen ist, wenn 
sie von diesem Unterrichte keinen Gebrauch machen (MVO. vom 3. August 
1876 im Cod. S. 517). Die Erhebung erhöhten Sch. ist zulässig von 
Kindern, die die Schule von auswärts besuchen, dagegen von auswärtigen 
Kindern, die am Schulorte wohnen, nur insoweit, als der Aufenthalt 
am Schulorte nicht durch Dienstverhältniß, Pflegekindverhältniß oder dgl.
	        
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