Schulgeld. 533
Die Oberaufsicht in all diesen Beziehungen kommt der Bezirksschulinspec-
tion zu, der bei Bauten unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen
Bericht zu erstatten ist (Ges. vom 26. April 1873 S. 350 88 24b,
36,, AVO. vom 25. August 1874 S. 155 88 51., 67,). Die Kosten
für Errichtung, Unterhaltung, Beleuchtung, Heizung und Reinhaltung
der Schulräumlichkeiten und die Reinhaltung der Gruben und Essen
trägt die Schulcasse. Dem Lehrer darf die Reinigung und Heizung
nicht angesonnen werden (Ges. § 10 Abs. lc und e, AVO. § 214,
und u). Zur Veräußerung und Verpfändung von Sch. bedarf es mi-
nisterieller Genehmigung (AVO. 8§ 233, 69,). Die Bezirksschulinspec-
tionen sollen dahin wirken, daß in den Fällen, in denen alte, im Eigen-
thum des Schullehns befindlich gewesene Schulhäuser zu antheiliger
Deckung der Kosten für neue Schulhäuser veräußert werden, das neue
Schulhaus nicht auf die Schulgemeinde eingetragen werde, sondern wie-
derum die Eigenschaft als Schullehn (s. d.) erhalte. Die Sch. sollen in
der Regel zu fremden Zwecken nicht überlassen werden (AWO. 8§ 23.).
Sie genießen Befreiung von Kirchen= und Schulanlagen (Ges. vom
21. März 1843 S. 18 § 4), sowie von Gemeindeleistungen (s. d. A V).
Soweit sie Schullehn (s. d.) oder Kirchschullehn (s. d.) sind, unterliegen
sie den hierfür ergangenen Bestimmungen.
Schulgeld. I. In der Volksschule haben zur Deckung des Schulbedarfs,
insbesondere zu Deckung der Lehrergehalte, soweit hierzu nicht besondere
Fonds vorhanden sind (s. Schulcasse II), die Erziehungspflichtigen ein
gewisses Sch. zu bezahlen, dessen Höhe vom Schulvorstande zu bestimmen
und nach den Vermögens-, Familienverhältnissen oder Arten der Schule
abzustufen ist. Jedoch soll das Sch. nicht den gesammten Schulbedarf
decken, sondern nur einen verhältnißmäßigen Beitrag liefern (Ges. vom
26. April 1873 S. 350 §§ 72, 10)c, AVO. vom 25. August 1874
S. 155 § 161) und, wo Staatsbeihilfe zu den Lehrergehalten gewährt
wird, 5 event. 8 7 jährlich nicht übersteigen (s. Schulcasse II). Voll=
ständige Aufhebung des Sch. ist nur in der Fortbildungsschule zulässig (Ges.
8 7°, MVO. vom 30. Januar 1875 in der Zeitschr. f. R. 42 S. 60).
Im Uebrigen sind die Schulgemeinden in der freien Entschließung dar-
über, welcher Theil des Gesammtbedarfs durch Sch. aufzubringen sei,
unbeschränkt, insbesondere ist der Durchschnittssatz von wöchentlich 10 4.
mit dem Grundsatze, daß die Lehrergehalte nach dem ungefähren Betrage
des Sch. zu bemessen seien, aufgegeben (MVO. vom 7. März 1876 in
der Zeitschr f. R. 43 S. 173 und § 3 des Ges. vom 9. April 1872
S. 132). Auch nach den von der Schule gebotenen Lehrfächern kann
das Sch. bemessen, z. B. kann für den Unterricht in weiblichen Hand-
arbeiten ein höheres Sch. gefordert werden, von dem Knaben alsdann
befreit sind, während es für Mädchen auch dann zu bezahlen ist, wenn
sie von diesem Unterrichte keinen Gebrauch machen (MVO. vom 3. August
1876 im Cod. S. 517). Die Erhebung erhöhten Sch. ist zulässig von
Kindern, die die Schule von auswärts besuchen, dagegen von auswärtigen
Kindern, die am Schulorte wohnen, nur insoweit, als der Aufenthalt
am Schulorte nicht durch Dienstverhältniß, Pflegekindverhältniß oder dgl.