Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Schulprobe — Schulsparcassen. 537 
Schulprobe, s. Probe II. 
Schulprogramme. Die Bestimmungen für höhere Unterrichtsanstalten (s. d.) 
enthalten die Lehrordnungen (s. d.) und zwar § 57 für Gymnasien, 
§ 62 für Realgymnasien, § 58 für Realschulen. Nach Vereinbarung 
der deutschen Regierungen sollen die Sch. gleiches Format erhalten und 
bezüglich der Schulnachrichten regelmäßig veröffentlicht werden. Das 
Verzeichniß der Abhandlungen wird von jeder Regierung im November 
an die Teubner'sche Buchhandlung in Leipzig eingesendet, die das Ge- 
sammtverzeichniß zusammenstellt und den Directoren, Bibliothekaren rc. 
zustellt (MVO. vom 4. November 1874, 14. Juli 1875 und 6. Mai 
1879 im Cod. S. 730, S. 731). 
Schulprüfungen. In jeder Volks= und Fortbildungsschule findet kurz 
vor Ostern unter Leitung des Ortsschulinspectors eine Prüfung statt, 
die für eine Abtheilung die Zeit von 2—3 Stunden nicht übersteigen 
soll. Das Nähere ist durch Ortsschulordnung zu regeln (s. A## O. vom 
25. Aug. 1874 S. 155 §8§ 7, und s, 320), Die Bestimmungen über die 
Prüfungen in den höheren Unterrichtsanstalten (s. d.) enthalten 
die Prüfungs= und Lehrordnungen (s. d.). S. auch Censuren, Reifeprüfung. 
Schulrechnung, Schulrechnungsführer, s. Schulcasse III 
Schulrevisionen. Die Volksschulen sind sowohl vom Ortsschulinspector 
als vom Bezirksschulinspector, vom letzteren mindestens aller 2 Jahre 
einmal, zu revidiren. Einer gleichen Revision hat der Bezirksschulinspector 
die Privatschulen und Privatlehrer zu unterwerfen. Das Ergebniß ist 
in dem alljährlichen Schulberichte (s. d.) darzulegen. Die Veranstaltung 
regelmäßiger Revisionen der mit den Landesanstalten verbundenen Volks- 
schulen und außerordentlicher Revisionen aller Schulen kommt dem Cultus- 
ministerium zu (Ges. vom 26. April 1873 S. 350 §§ 293, 33,, 3710, 
AO. vom 25. August 1874 S. 155, §§ 61, 656, VO. vom 22. No- 
vember 1876, § 12) der Instr. vom 6. November 1874 im Cod. S. 540). 
Die Bezirksschulinspectoren haben den Ortsschulinspector von der be- 
absichtigten Revision kurz vorher zu benachrichtigen und deren Ergebniß 
zu ihren Revisionsacten zu bringen (obige Instr. §§ 6, 12). Die Ver- 
anstaltung sowohl jährlicher als außerordentlicher Revisionen der höher en 
Unterrichtsanstalten (s. d.) gehört vor das Cultusministerium (Ges. 
vom 22. August 1876 S. 316 § 4.). 
Schulsiegel. In der Volksschule ist für jeden Schulvorstand und für 
jede Schule ein Siegel zu halten. Das erstere führt der Vorsitzende des 
Schulvorstandes, das letztere der Lehrer bez. Director. Einer Gegen- 
zeichnung des Ortsschulinspectors bedarf es, ausgenommen bei Entlassungs- 
zeugnissen, nicht (Ges. vom 26. April 1873 S. 350 § 27;, A#O. vom 
25. August 1874 S. 155 § 55f, VO. vom 4. August 1875 S. 310 
Pct. 3, mit Berichtigung S. 348). Das Schulsiegel für die höheren 
Unterrichtsanstalten (s. d.) führt der Director (VO. vom 29. Januar 
1877 S. 43 Pct. 3 Schlußf.). 
Schulsparcassen. Die Mitwirkung der Schulorgane bei Verwaltung der 
Sch. ist gestattet, ihre Vertretung durch die Schulcasse dagegen unzulässig 
(MVO. vom 8. April 1882 in der Zeitschr. f. V. IV S. 134). Auch
	        
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