Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

538 Schulstiftungen — Schulvacanz. 
die Sch. bedürfen, soweit die Gemeinde für sie haftet, der Bestätigung 
durch das Ministerium des Innern (MVO. vom 24. October 1890 in 
der Zeitschr. f. V. XII S. 71). 
Schulstiftungen, s. Stiftungen, Schulasse. 
Schulstrafen, s. Schulzucht. 
Schulstunden, s. Maximalstundenzahl, Ueberstunden. 
Schultagebuch. Das von jedem Volksschullehrer nach vorgeschriebenem 
Formulare zu führende Sch. bezweckt Lehrern und Aufsichtsbeamten jeder 
Zeit den Nachweis über Erreichung des Schulziels zu liefern; auch das 
Ergebniß der Schulrevision ist darin zu vermerken (Instr. vom 6. No- 
vember 1874 8§ 7, 12). 
Schulunterhaltspflicht, s. Schulcasse I. 
Schulutensilien (Schulbücher, Schreibmaterial ec.) sind in den Volks- 
schulen von den Erziehungspflichtigen, die hierzu nöthigen Falls durch 
Strafauflage anzuhalten sind, und bei Säumniß verlagsweise aus der 
Schulcasse (nicht aus der Armencasse, MO. vom 17. Januar 1884 in 
der Zeitschr. f. V. V S. 204) zu beschaffen. Zurückforderung des Ver- 
lags ist nur im Rechtswege zulässig (AVO. vom 25. August 1874 
S. 155 §§ 128, 218, MVO. vom 23. Juni 1877). Mit Zustimmung 
des Schulvorstands können vom Lehrer Sch. in größeren Partien ein- 
gekauft und gegen den Einkaufspreis unter Zuschlagung eines mäßigen 
Satzes für seine Mühwaltungen abgelassen werden. Ein darüber hinaus- 
gehender Handel des Lehrers mit Sch. ist unzulässig (A#VO. 8 21 Pet. 
d 3, MO. vom 7. November 1878 im Cod. S. 582). An Real- 
schulen ist der Handel des Hausmanns mit Schreib= und Zeichenmaterial 
auf das Nothwendigste zu beschränken und nur unter Aufsicht des Direc- 
tors gestattet (MVO. vom 23. Februar 1880 in der Zeitschr. f. V. II 
S. 333). S. auch Lehrmittel, Lehrapparat, Farben. 
Schulvacanz. In der Voklksschule haben bei Vacanzen die Lehrer des- 
selben Ortes oder Nachbarortes die Stellvertretung zu übernehmen. Kann 
sie nicht am Orte beschafft werden, so hat sich der Schulvorstand an den 
Bezirksschulinspector zu wenden. Die Kosten einer vom Lehrer nicht ver- 
schuldeten Stellvertretung trägt die Schulcasse. Nur einem Lehrer ist 
die Versorgung einer zweiten Schule oder zweiten Classe nicht unentgeltlich 
anzusinnen, jedoch ist Entschädigung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn 
mehrere Lehrer die Stellvertretung übernehmen (AVO. vom 25. August 
1874 S. 155 8§ 21, und 41, 45., 63, Ges. vom 26. April 1873 S. 350 
§ 10, b, MO. vom 26. Februar 1875 in der Zeitschr. f. R. 42 S 62). 
Die Entschädigungspflicht ist nicht auf die in § 21, der AVO. aufge- 
führten Fälle beschränkt; vielmehr ist die Frage nach Lage des einzelnen 
Falles zu beantworten (MVO. vom 7. Februar 1880 in der Zeitschr. 
f. V. I S. 359, MVO. vom 8. Januar 1880 in der Zeitschr. f. V. III. 
S. 42). Die Festsetzung der Entschädigung ist in allen Fällen zunächst 
der Vereinbarung des Lehrers mit dem Schulvorstande zu überlassen 
und erst dann von der Bezirksschulinspection vorzunehmen, wenn sie 
darum angegangen wird oder aus erheblichen, im öffentlichen Schul- 
interesse liegenden Rücksichten Bedenken trägt, es bei der Vereinigung zu
	        
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