Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Schulzeit — Schulzucht. 543 
als solche von der Bezirksschulinspection zu legitimiren (MVO. vom 
19. September 1882 in der Zeitschr. f. V. III S. 356). Kosten kann 
der Sch. nicht ansetzen; er ist nicht Behörde (MVO. vom 11. December 
1880 in der Zeitschr. f. V. III S. 273). 
Schulzeit, s. Schulpflicht. 
Schulzeugnisse, s. Censuren, Schulsiegel. 
Schulzimmer, s. Schulgebäude. 
Schulzucht. I. Die zulässigen Schulstrafen in höheren Unterrichts- 
anstalten sind Verweis, Anweisung eines besonderen Platzes, Strafarbeiten 
(s. d.), Schularrest, Carcerstrafe (s. d.), Degradation, Entziehung von 
Beneficien, Entlassung nach vorheriger Androhung derselben. Gewisse 
Strafen kann der Lehrer, andere der Director, andere nur die Conferenz 
verfügen. Einzelnen Lehrern kann vom Director der Gebrauch gewisser 
Strafen ganz untersagt werden. Ein Schüler, gegen den zum dritten 
Male die Entlassung (Dimission) ausgesprochen wird, darf von keiner 
öffentlichen Anstalt mehr ausgenommen werden. Ausschließung von allen 
öffentlichen Anstalten (Exclusion) kann nur das Cultusministerium ver- 
fügen. Körperliche Züchtigung (s. d.) ist unzulässig. Der Kreis der 
Pflichten der Schüler gegen die Anstalt, die Lehrer und Mitschüler wird 
durch Schulordnungen (s. d.) geregelt, die sich auch auf das Verhalten 
der Schüler außerhalb der Anstalt erstrecken, insoweit es der Schulzweck 
erfordert (Ges. vom 22. August 1876 S. 317 88 13, 14, ABO. vom 
29. Januar 1877 S. 43 Pct. 9 und 10, VO. vom 8. Juli 1882 S. 151 
Pct. 3, und wegen der Entlassung von Seminaristen M. vom 2. Sep- 
tember 1885 in der Zeitschr. f. V. VII S. 136). Schülerverbindungen 
(s. d.) sind nur zu bestimmt ausgesprochenen wissenschaftlichen Zwecken 
gestattet. Abschiedscommerse dürfen nur nach förmlicher Entlassung statt- 
finden. Schülern ist die Betheiligung an denselben und an studentischen 
Commersen verboten (MVO. vom 31. December 1880 in der Zeitschr. 
f. V. II S. 364). Auch dem Bücherverkauf ist im Wege der Sch. ent- 
gegenzutreten (MVO. vom 31. März 1881 in der Zeitschr. f. V. III 
S. 279). Directoren sind von Verhaftung, Haftentlassung, Einleitung 
und Ausgang der Untersuchung gegen Schüler durch die Gerichte zu be- 
nachrichtigen (Gesch.O. § 698). Ueber Sittencensuren und Einfluß von 
Dimissionen darauf s. Censuren. 
II. Die Strafmittel der Volksschule sind Verweis bez. im Beisein 
des Ortsschulinspectors, des Lehrercollegiums, oder des ganzen Schul- 
körpers, Strafplätze und Zurücksetzung, Zurückbehalten und Nacharbeiten- 
lassen (s. Strafarbeiten), schriftliche Anzeige an die Eltern und bei Frucht- 
losigkeit aller dieser Mittel körperliche Züchtigung. Die Sch. erstreckt sich 
auch auf das Betragen der Schuljugend auf dem Schulwege und auf 
den häuslichen Fleiß. Der Besuch von öffentlichen Tanzbelustigungen 
und Schaustellungen, welche die sittliche Reinheit gefährden können, ist 
unzulässig, der Besuch von Schankstätten (s. d. II) nur in Begleitung 
Erwachsener gestattet. Der Besuch einzelner Vergnügungsorte kann voll- 
ständig untersagt werden. Veranstaltung ungeeigneter Vergnügungen und 
Verwendung von Kindern zu öffentlichen Schaustellungen, Schauspielen
	        
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