Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

544 Schuppen — Schweine. 
oder Musikaufführungen ist, soweit nicht die Ortspolizeibehörde des Schul- 
orts im einzelnen Falle nach Gehör des Schulvorstandes Ausnahmen ge- 
stattet, verborten. Als Begleiter beim Wandergewerbe (s. d. A V), ins- 
besondere als Schaugegenstand, dürfen Kinder nicht verwendet werden 
(Ges. vom 26. April 1873 S. 350 § 226, AVO. vom 25. August 1874 
S. 155 § 47, MVO. vom 26. September 1881 im Z K. S. 55, 
SWB. S. 197, De#t. S. 59, Zeitschr. f. V. II S. 349). Welche 
Strafe im einzelnen Falle angemessen ist, entscheidet der Lehrer (MV0O. 
vom 5. December 1874 in der Zeitschr. f. R. 41 S. 469). Die Be- 
stimmungen unter 1 über gerichtliche Benachrichtigung von Bestrafungen, 
Verhaftungen 2c gelten auch für die Volksschule. Eigenmächtiges Ein- 
schreiten (s. d.) gegen die Sch. ist strafbar. Inwieweit die Sch. einzu- 
greisen hat, wo an sich gerichtliches Einschreiten zulässig wäre, s. Kinder 
B 2. Besondere Bestimmungen gelten über die Sch, der Fortbildungs- 
schule (s. d. unter 11I). 
Schuppen, s. Scheunen. 
Schurfarbeiten, s. Schürfen. 
Schurfsteuer, s. Bergwerksabgaben. 
Schuttablagerung. Grundstücke, auf denen die Ablagerung fäulnißerregen- 
der Stoffe stattgefunden hat, sind vor der Bebauung zu reinigen; zur 
Straßenausschüttung dürfen derartige Stoffe nicht benutzt werden (MV0O. 
vom 30. September 1896 in der Leipz. Ztg. vom 5. Januar 1897). 
Schutzpocken, s. Impfung, Pocken. 
Schwachsinnige. Die Landesanstalten für schw. Kinder (zu Großhennersdorf 
für Knaben, zu Nossen für Mädchen) haben den Zweck, schw. Kinder zu 
erziehen, zur Erwerbsfähigkeit heranzubilden und, soweit nicht bildungs- 
fähig, zu verpflegen. Die Aufnahmebedingungen und sonstigen Bestim- 
mungen enthält das für diese Anstalten bestehende Regulativ (VO. vom 
18. November 1891 S. 109 mit Regulativauszug S. 112). Der Ver- 
pflegbeitrag ist der für die Blindenanstalt (s. d.) geordnete, beträgt da- 
gegen in den Pensionsabtheilungen 576 -&, für Nichtsachsen 1296 
(VO. vom 22. Februar 1893 S. 69). Für Ausbildung schw. Kinder 
werden Prämien (s. d.) ertheilt. Von der Aufnahme in die Volksschule 
(s. Kinder) und in der Regel auch vom Wandergewerbe (GO. 8 574) 
sind Schw. ausgeschlossen. Auch ohne Entmündigung (s. d.) können sie be- 
vormundet werden. Im Uebrigen s. Landes-Heil= und Versorganstalten. 
Schwarzwild genießt keine Schonzeit (Ges. vom 22. Juli 1876 S. 299 
§ 45). S. auch Wildschweine. 
Schwefeldörren sind Gewerbeanlagen (s. d.) im Sinne von § 16 der GO. 
Schweine. Die Einfuhr von Sch.-Fleisch und Würsten amerikanischen 
Ursprungs ist nur gegen die Bescheinigung, daß es frei von gesundheits- 
schädlichen Eigenschaften befunden worden ist, zulässig, unterliegt aber 
auch dann noch der inländischen Trichinenschau (s. d.). Nur geringfügige 
Sendungen für den Verbrauch des Empfängers sind ohne die Beschei- 
nigung zuzulassen, wenn sie bei der Untersuchung trichinenfrei befunden 
wurden (RVO. vom 3. September 1891 S. 26, MVO. vom 22. Januar 
und 8. März 1892 in der Zeitschr f. V. XIII S. 228, SW . S. 29, 
 
	        
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