Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

550 Servisclassen — Sidonien-Orden. 
schränkt sich auf den Ort, für den die Bestätigung erfolgt ist. Die Be- 
zeichnung „ev. -luth. Pastor" ohne Andeutung des Dissidentenverhältnisses 
ist den Predigern nicht gestattet (MVO. vom 29. November 1881). Da- 
gegen sind die Mitglieder in den Standesregistern (s. d.) nicht als 
Dissidenten aufzuführen. 
Servisclassen, Servistarif, s. Militärleistungen B I. 
Seuchen, s. Viehseuchen, Gesundheitspolizei I. 
Sicherheitsleistung. Die Verwalter milder Stiftungen haben in Hypo- 
theken oder Staatspapieren eine S. zu bestellen, die dem ungefähren jähr- 
lichen Einkommen der Stiftung gleichkommen soll (VO. vom 13. Februar 
1845 S. 36). Ob die Kirch= und Schulcassenrechnungsführer Sicherheit 
zu leisten haben, ist dem Ermessen des Kirchen= bez. Schulvorstandes 
überlassen (M#O. vom 2. März 1869 im Cod. S. 270, AVO. vom 
25. August 1874 S. 155 § 58.,.). S. von Gemeindebeamten können 
bei den amtshauptmannschaftlichen Cassen hinterlegt werden (s. Hinter- 
legung). Auch Eisenbahnunternehmer haben Sicherheit zu bestellen (s. 
Oblastenvertheilung IV 1). Das Cautionswesen im Dep. des Innern 
ordnet Regulativ vom 29. August 1884. Die Bestimmungen über die 
bei der Finanzhauptcasse verwalteten Cautionen enthält Regul. vom 
1. Mai 1891. Die Bestimmungen für die Gerichte giebt Gesch.O. 
§8§ 44—74 mit Nachtr. vom 11. September 1896 im JM . S. 54. 
(S. für den Staatsfiscus). Ueber den Sicherheitsstempel s. Urkunden- 
stempel. 
Sicherheitspolizei. In Städten RStp . hat die Verwaltung der S. 
unter persönlicher Leitung und Verantwortlichkeit des Bürgermeisters zu 
erfolgen. Eine Mitwirkung der übrigen Mitglieder des Stadtrathes tritt 
nur insoweit ein, als der Bürgermeister einzelne Sachen zur collegialen 
Berathung zu stellen für angemessen befindet, ohne daß er jedoch hierbei 
an die Ansicht der Mehrheit gebunden ist und seine Verantwortlichkeit 
hierdurch aufgehoben wird. Zur S. in diesem Sinne gehören vorzugs- 
weise die Paß= und Fremdenpolizei, die Preßpolizei, die Fürsorge für 
Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung, die Veranstaltungen für die 
Sicherheit der Person und des Eigenthums, das Bettler= und Vagabon= 
denwesen, die Mitwirkung bei der gerichtlichen Polizei und die Aus- 
übung der Strafgewalt in allen diesen Beziehungen. Diese Geschäfte 
sind von den übrigen Geschäften des Stadtrathes hinsichtlich der Acten 
und Registrandenführung und soweit möglich auch der Expeditionsräume 
getrennt zu halten (RStO. § 101,, VO. vom 30. September 1856 
S. 370 §8§ 10, 11). In Dresden wird die S. in dem vertragsmäßig 
bestimmten Umfange durch die kgl. Polizeidirection (s. d.), in Leipzig 
und Chemnitz durch besondere städtische Polizeiämter (s. d.) ausgeübt. 
Die Gendarmerie (s. d. 1I 3) hat die S. als ihre vornehmlichste Thätig- 
keit zu betrachten. Im Uebrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen 
über Polizeibehörden (s. d.). 
Sicherheitszünder, s. Zündstoffe. 
Sidonien-Orden, gegründet zum Andenken an die Stammmutter der 
albertinischen Linie des Hauses Sachsen, Sidonie, wird als Auszeichnung
	        
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