Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Signale — Sonntagsruhe. 551 
für die von dem weiblichen Geschlechte auf dem Gebiete der freiwillig 
helfenden Liebe im Kriege und Frieden erworbenen besonderen Verdienste 
verliehen. Der Ordensrath ist der für den Verdienstorden bestehende. 
Rückgabe des Ordens nach dem Tode der Inhaberin findet nicht statt. 
Im Uebrigen gelten die Bestimmungen über Orden und Ehrenzeichen 
(s. d.) auch hier (Urkunde vom 14. März 1871 S. 30 nebst Statut). 
Signale, s. Eisenbahnbetrieb I. 
Silberwaaren, s. Goldwaaren. 
Singechöre, kirchliche, s. Kirchschuldienst D. 
Singspielhallen, s. Musikaufführungen. 
Singvögel, s. Vogelschutz. 
Sittenpolizei gehört zu den den Bürgermeistern kl. StO., Gemeindevor- 
ständen und Gutsvorstehern überwiesenen Zweigen der Polizei (kl. StO. 
Art. IV § 124, RNLGO. 8§ 74d, 84). Zur Verhütung von Unsitt- 
lichkeiten, die nicht unter das St GB. fallen, kann im Wege des Zwangs- 
verfahrens (s. Strafandrohung II) vorgegangen werden (MV0. vom 
21. August 1893 in der Zeitschr. f. V. XV S. 115 und Entsch. des 
Oberlandesgerichts vom 16. December 1892 im SWB. von 1893 
S. 134). Im Uebrigen s. gewerbsmäßige Unzucht, Presse III cc. 
Sittenzeugnisse, s. Führungszeugnisse, Censuren. 
Situationszeichnungen. Bei Bauten aus roher Wurzel, worunter auch 
die Vergrößerung oder Versetzung vorhandener Gebäude und Aufführung 
derselben in veränderter Stellung zu verstehen ist, sind gleichzeitig mit 
dem Baugesuche (s. d.) und dem Baurisse (s. d.) S. einzureichen, welche 
die Entfernung, bauliche Beschaffenheit und Bestimmung der nächsten Ge- 
bäude, die nächsten öffentlichen Wege und Eisenbahnen (s. Baupolizei A 
V), die Wasserläufe und Gräben angeben müssen und bei ländlichen 
Bauten aus einfachen Handzeichnungen bestehen können, die Zugänglich- 
keit des Gehöftes erkennbar machen müssen, dagegen die Flurbuchsnum- 
mern der angrenzenden Grundstücke nicht zu enthalten brauchen (Ges. v. 
6. Juli 1863 S. 641 § 2, AVO. vom 6. Juli 1863 S. 646, S§8 10, 
11, VO. vom 27. Februar 1869 S. 51 §§ 4, 5). Ueber das Ver- 
fahren auf eingereichte S. s. Baugenehmigung II. 
Sitzordnung besteht nur für die erste Kammer, und zwar folgen die in 
§ 63 der Vl. unter 1—12 Genannten (s. Landtag A 1 1) in der Ord- 
nung, in der sie dort genannt sind, die Uebrigen nach dem Loose (Vl. 
§ 76, Ges. vom 3. December 1868 S. 1365 Pct. III). 
Slovaken unterliegen nach M0. v. 11. Oct. 1886 Nr. 1395 II A (8K. 
S. 83) den Vorschriften der MV. v. 16. Juli 1886 über Zigeuner (s. d.). 
Solaröl, s. Mineralöle. 
Solms, s. Wildenfels. 
Sonntagsruhe. I. Die Bestimmung über die S. und Festtagsruhe 
der gewerblichen Arbeiter, einschließlich der im Handelsgewerbe 
Beschäftigten giebt RGes. vom 1. Juni 1891 S. 261 8§8 41 a, 55a, 
105a—105i, AVO. vom 15. März 1895 S. 37 und MVO. vom 
16. März 1895 in der Zeitschr. f. V. XVI S. 207. Hiernach darf 
die Beschäftigung beim Handel (s. d.) in der Regel nicht über 5 Stunden
	        
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