Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Sonntagsruhe. 553 
rath herausgegebene Formular (Pct. 6). Von dem Rechte in § 105e 
Abs. 4, Ausnahmen von § 105e Abs. 3 zu gestatten, sollen die Unter- 
behörden nur Gebrauch machen, wenn andernfalls unverhältnißmäßige 
Opfer oder erhebliche Unzuträglichkeiten unvermeidlich wären. Die Ge- 
nehmigung ist schriftlich zu ertheilen und in ein Verzeichniß nach vor- 
geschriebenem Formular einzutragen (Pct. 7). Dasselbe gilt von den 
Ausnahmen, die von den Unterbehörden nach § 105t bewilligt werden. 
Voraussetzung der Genehmigung ist hier außerdem, daß sich das Be- 
dürfniß der Sonntagsarbeit trotz aufgewendeter Sorgfalt nicht voraus- 
sehen ließ. Für die ersten Feiertage der 3 hohen Feste, den Charfrei= 
tag und die Bußtage sind Ausnahmen dieser Art in der Regel nicht 
zu gewähren (Pet. 10—12). Der Eisenbahnverwaltung ist Sonntags- 
arbeit in plötzlichen Nothfällen gestattet, jedoch ist die Polizeibehörde 
gleichzeitig mit der Vornahme der Arbeiten zu benachrichtigen (Pct. 16). 
Auch die sonntägliche Lohnauszahlung fällt in der Regel unter das Ver- 
bot der Sonntagsarbeit (MVO. vom 3. Mai und 11. Juli 1895 in 
der Zeitschr. f. V. XVI S. 313). 
II. Die vorstehenden Bestimmungen leiden keine Anwendung auf 
den Acker-, Garten= und Weinbau, auf die Forstwirthschaft, auf Kunst 
und Wissenschaft, auf Apotheker und Aerzte, auf die Verkehrsgewerbe, 
das Schankgewerbe, auf Musik, Theater und sonstige Schaustellungen 
sowie auf die übrigen in § 61 der (#O. aufgeführten Berufe (RGes. 
vom 1. Juni 1891 § 105 i, obige MO. vom 16. März 1895 Pct. 1). 
Auch für Arbeiten, die selbstständige Gewerbetreibende ohne Zuziehung 
gewerblicher Arbeiten vornehmen (z. B. Barbiere in ihrer Wohnung) 
gelten diese Beschränkungen nicht; doch soll von der hiernach noch fort- 
geltenden Ermächtigung der Ortsbehörden zur Erlaubniß dringlicher 
Arbeiten (s. d.) nur in den dringendsten Fällen Gebrauch gemacht werden 
(obige MVO. vom 16. März 1895 Pct. 13). Soweit die Bestimm- 
ungen für gewerbliche Arbeiter (oben unter 1) hiernach keine Anwendung 
leiden, gelten die landesgesetzlichen Bestimmungen auch ferner (VO. vom 
15. März 1895 S. 35). Dieselben enthält, abgesehen von den Be- 
stimmungen über die in polizeilicher und kirchlicher Beziehung als ge- 
schlossen (s. d.) zu betrachtenden Zeiten, das Ges. und die AVO. vom 
10. September 1870 S. 313, S. 317, eingeschärft durch VO. vom 26. Mai, 
20. Juni und 14. November 1882 (Cons.-B. S. 197, S. 295, Zeitschr. 
f. V. III S. 326). Hiernach hat an diesen Tagen Alles zu unter- 
bleiben, was die für dieselben nöthige Ruhe oder die Feier des öffent- 
lichen Gottesdienstes beeinträchtigen könnte. Es sollen daher selbst die 
Behörden amtliche Handlungen nur in dringenden Fällen vornehmen ((. 
Ges. § 2) und daher die Einlieferungen in Strafanstalten (s. d. 1) so- 
wie Schubtransporte (s. d.) unterbleiben, Zustellungen, Termine und 
Vollstreckungshandlungen (CPO. 8§§ 171, 193, 681), öffentliche Bauten 
(s. d.), Feuerwehrübungen (s. Feuerlöschdienst), Sitzungen des Gemeinde- 
raths (s. d. II) und der Abschluß von Eheschließungen (s. d. IV) aber nur 
beschränkt erfolgen. Die gewöhnlichen Hantirungen im Bereiche der 
Landwirthschaft, die außerhalb der Wohnungen bez. Oeconomiegebäude
	        
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