Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

554 Sonntagsschule — Sparcasse. 
stattfinden, ebenso wie jede Arbeit, die sich durch Geräusch nach Außen 
bemerkbar macht, sind verboten (Ges. § 4). Ausnahmen gelten für sog. 
dringliche Arbeiten (s. d.), insbesondere Erntearbeiten (s. d.). Störendes 
Geräusch, namentlich Fahrverkehr (s. d.) in der Nähe von Kirchen ist zu 
vermeiden (Ges. § 5). Der Verkehr in und an Schankwirthschaften 
(s. d.), die Abhaltung von Concert (s. d.) und Theater (s. d.), die Aus- 
übung der Jagd (s. d.) und die Abhaltung von Versammlungen (s. d.) 
sind nur beschränkt zulässig (Ges. §§ 6—8). Unterricht soll während 
des Vormittagsgottesdienstes weder in der Fortbildungsschule (AVO. vom 
25. August 1874 S. 155, RGes. vom 1. Juni 1891 S. 261 § 120) 
noch in den gewerblichen Schulen (s. d.) ertheilt, jugendliche Arbeiter 
dürfen an Sonn= und Festtagen nicht beschäftigt werden (RG. vom 
1. Juni 1891 § 1368). Für die beiden Bußtage (s. d.), den Char- 
freitag (s. d.) und den Todtenfestsonntag (s. d.) gelten weitergehende Be- 
schränkungen, während auf Gründonnerstag und die örtlichen Feiertage, z. B. 
Kirchweihfest, das Gesetz keine Anwendung leidet (Ges. § 9). In den 
Orten der Oberlausitz, wo Evangelische und Katholiken in größerer 
Anzahl nebeneinanderwohnen, sind an Feiertagen, die kirchlich nur für 
Evangelische oder nur für Katholiken gelten, den Angehörigen der an- 
deren Confession die gewöhnlichen Wochenarbeiten insoweit gestattet, als 
dadurch die Feiertagsruhe des Orts nicht gestört wird, untersagt dagegen 
die Veranstaltung von öffentlichen Lustbarkeiten, welche die Feiertags- 
ruhe zu stören geeignet sind, namentlich in der Nähe der Gotteshäuser. 
Von Schauspielaufführungen in geschlossenen Räumen ist dies nicht an- 
zunehmen (MVO. vom 29. Juli 1893 und 16. Januar 1894 in der 
Zeitschr. f. V. XV S. 240, S. 243). 
III. Die Aufsicht über die S. gehört vor die Stadträthe RSt., 
Bürgermeister kl. St O. und Gemeindevorstände (kl. St O. Art. IV § 124, 
RL. § 74d, obige MVO. vom 16. März 1895 Pct. 14). Bei den 
durch die MVO. vom 3. Mai 1893 (s. Gewerbepolizeibehörden) vor- 
geschriebenen regelmäßigen Revisionen ist den Vorschriften über die S. 
besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden (a. O.). Zuwiderhandlungen werden 
mit Geld bis zu 60 7“ oder Haft bis zu 14 Tagen (St GB. 8§ 366), 
soweit dagegen das Reichsges. vom 1. Juni 1891 einschlägt, nach § 146a, 
§ 149 Abs. 1 Pct. 7 desselben bestraft. Die Strafen fließen in die 
Armencasse des Orts der begangenen That (Ges. vom 10. Sept. 1870 
§ 116“, MVO. vom 17. Juni 1893 in der Zeitschr. f. V. XIV S. 348). 
Sonntagsschule, s. Fortbildungsschule, Gewerbliche Schulen. 
Souterrainwohnungen s. Kellerwohnungen. 
Sparcassen. Die Sp.-Regulative bedürfen mit Rücksicht auf die darin 
enthaltenen Ausnahmen von bestehenden Gesetzen nach den allgemeinen 
Grundsätzen über juristische Personen (s. d.) ministerieller Genehmigung 
und sind daher bei den Amtshauptmannschaften und Stadträthen RSt. 
behufs Weitergabe an die Kreishauptmannschaft und das Ministerium 
des Innern zur Prüfung einzureichen. Die Gemeindegarantie ist als 
Uebernahme einer dauernden Verbindlichkeit anzusehen, die der Genehmi- 
gung der Amtshauptmamnschaft mit Bezirksausschuß bez. der Kreishaupt-
	        
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