Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Sparcassen. 555 
mannschaft mit Kreisausschuß bedarf (RStO. §§ 132j, 135 , RLGO. 
§8 941, 97e, SWB. von 1876 S. 310). Die Grundsätze, von denen 
die Oberbehörden bei Prüfung von Sp.-Regulativen ausgehen, sind nur 
theilweise veröffentlicht. Der Zweck der Sp. besteht darnach in erster 
Linie nicht in Erzielung eines möglichst hohen Gewinnes oder der Be- 
friedigung des Creditbedürfnisses in möglichst weitem Umfange, sondern 
soll darauf gerichtet sein, den Minderbemittelten die Füglichkeit zu bieten, 
kleinere Beträge, deren zinsbare Anlegung auf anderem Wege nicht wohl 
möglich ist, nutzbar zu machen und dadurch namentlich die ärmeren Be- 
völkerungsclassen zum Sparen anzuregen. Dieser Zweck wird durch Fest- 
setzung von Maximalbeträgen für Einlagen (früher 300 „, jetzt meist 
höher) angestrebt (MVO. vom 10. December 1878 im DKB. von 1878 
S. 64). Die Umgehung dieser Vorschrift durch Ausfertigung mehrerer 
Sp.-Bücher ist unzulässig. Den Fällen, in denen Jemand unter Be- 
nutzung eines fremden Namens sich mehrere Bücher ausstellen läßt, ist 
durch Aufnahme einer regulativmäßigen Bestimmung des Inhalts ent- 
gegenzutreten, daß nur die auf das erste Quittungsbuch gemachten Ein- 
lagen verzinst werden (MVDO. vom 4. October und vom 10. November 
1877 im SWB. S. 204). Die Vermittelung des An= und Verkaufs 
sicherer Werthpapiere für Rechnung der Einleger ist den Sp. kleinerer 
Orte anheim gestellt worden (MVO. vom 29. Mai 1885 in der Zeitschr. 
f. V. VI S. 268). Die Ausleihung von Sp.-Geldern auf Schuldver- 
schreibungen gegen Bürgschaft wird nur noch beschränkt genehmigt (MVO. 
vom 10. Januar 1880, MVO. vom 18. Januar 1883 Nr. 83 III A). 
Bei hypothekarischer Ausleihung sind regulativmäßige Bestimmungen über 
die Werthsermittlung und die Beleihung über die Hälfte der Brandcasse 
hinaus nicht zu empfehlen; nur die Vorschrift der Mündelmäßigkeit 
(Bürgerl. Gesetzb. § 1935) ist in das Regulativ aufzunehmen (M. 
vom 30. Juli 1883 im SWB. S. 177 und Zeitschr. f. V. IV S. 300). 
Das Vorrecht der Befreiung der Sp.-Einlagen von der Verkümmerung 
ist durch Uebergehung in § 749 der CPO. in Wegfall gekommen. Um 
den Sp-Verwaltungen die durch dieses Privileg gebotene Geschäfts- 
erleichterung auch ferner zu sichern, empfiehlt sich die Bestimmung, daß 
die Rückzahlung nur gegen Vorlegung der Einlagebücher, denen die 
Eigenschaft unvollkommener Inhaberpapiere im Sinne von § 1048 des 
B#B. zu geben ist, erfolgt und bei Verlust des Buches dem Einleger 
nicht ein unmittelbarer Anspruch auf Rückzahlung, sondern nur auf Aus- 
stellung eines neuen Buches zusteht, weshalb es auch nöthig wird, das 
Amortisationsverfahren im Regulative selbst zu regeln. Dabei empfiehlt 
sich, bei Auffindung des Buchs durch Dritte den Betheiligten die gericht- 
liche Ausführung ihres Anspruchs zu überlassen (MVO. vom 1. Februar 
1881 und 18. Januar 1883 Nr. 83 III A). Der Reservefond ist nicht 
absolut, sondern auf 5 % des Einlegerguthabens zu bestimmen. Der 
dann verbleibende Ueberschuß darf nur mit Genehmigung der Aufsichts- 
behörde zu gemeinnützigen oder wohlthätigen Zwecken verwendet werden. 
Die Gewährung von Darlehnen aus einer Gemeindesparcasse an die 
garantirende Gemeinde ist unzulässig (MVO. vom 2. December 1881).
	        
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