Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

556 Sparcassen. 
Darlehne, die von derartigen Sp. zur Rückzahlung von Einlagen auf- 
genommen werden, sind nicht als Darlehne (s. d. D der Gemeinde zu 
betrachten, sondern nach den Bestimmungen über das regulativmäßige 
Maximalconto anzusehen und von der Aufsichtsbehörde nur ausnahms- 
weise zu genehmigen. Nachträgliche Anzeige soll genügen, wenn das 
Darlehn höher als zum regelmäßigen Einlagezinsfuß verzinst werden 
soll. Statt solcher Darlehnsaufnahmen hat das Ministerium die An- 
legung der verfügbaren Bestände in Werthpapieren oder die Verein- 
barung von Annuitätenzahlung mit den Hypothekenschuldnern empfohlen 
(MVO. vom 9. December 1881 Nr. 2749 III A und vom 15. Juli 
1884 im SWB. S. 143 und Zeitschr. f. V. V S. 318). Die von Ge- 
meinden garantirten Sp. sind nicht besondere, neben der Gemeinde be- 
stehende juristische Personen, sondern Gemeindeeinrichtungen; die Gerichte 
tragen daher als Forderungsinhaber nicht die Sp., sondern die Gemeinde 
ein (MVO. vom 28. April und 1. Mai 1886 in der Zeitschr. f. V. VII 
S. 233, S. 235, MVO. vom 30. November 1887 in der Zeitschr. IX 
S 114 und SW. S. 242, VO. des Ob.-Land.-Ger. vom 25. Februar 
1887 in der Zeitschr. f. V. XI S. 43). Aus diesem Grunde sind auch 
Streitigkeiten zwischen mehreren zu einem Sp.-Verbande gehörigen Ge- 
meinden nach Analogie von § 8 RLGO. im reinen Verwaltungswege 
zu entscheiden (MVO. vom 9. März 1882 in der Zeitschr. f. V. III 
S. 180). Bezirkszweck (s. Bezirksversammlung II#) sind Bezirkssparcassen 
nicht (MVO. vom 8. Juli 1890 im SWB. S. 138, Zeitschr. f. V. XII 
S. 153). Auf ausländische Grundstücke fallen Sparcassengelder über- 
haupt nicht, auf Grundstücke in andern Bundesstaaten nur nach sorg- 
fältiger Prüfung der dort bestehenden Sicherungsbestimmungen ausgeliehen 
worden (MVO. vom 1. Juni 1896 im SW B. S. 120). Das Spar- 
markensystem wird vom Ministerium unter der Bedingung genehmigt, daß 
die Art des Markenverkaufs, die Gemeindegarantie, die Annahme der 
Sparmarkenbeträge in Sparcassenbüchern, die Verzinsung, der Nichtersatz 
verlorener Marken und das Verfahren mit den an die Sp. zurückgelangten 
Marken im Regulativ geregelt und der Regulativauszug auf der Spar- 
marke abgedruckt wird (MVO. vom 25. Januar und 15. März 1883 
Nr. 2990 und 672 III A, und der Musterentwurf im SWB. von 
1883 S. 135). Das Rechnungsjahr ist mit dem Kalenderjahre zu 
schließen. Bis spätestens den 31. März jeden Jahres sind statistische 
Uebersichten nach vorgeschriebenem Formulare in dreifachen Exemplaren 
an die Kreishauptmannschaft einzureichen, die je ein Exemplar an das 
Ministerium des Innern und an das statistische Bureau desselben abzu- 
geben hat (8K B. von 1870 S. 89, SWB. von 1870 Nr. 51 und 
von 1875 S. 229, sowie die Erläuterungen zu den neuen Formularen 
in der MO. vom 24. December 1887 und 30. Juni 1888, abgedruckt 
in der Zeitschr. f. V. IX S. 352, S. 353). Auf Veranlassung des 
Ministeriums ist beim statistischen Bureau eine Anleitung zur Buch= und 
Rechnungsführung für kleinere Sp. ausgearbeitet worden und von dort 
zu beziehen. Die Werthpapiere sind in der Bilanz, wenn der Curswerth 
den Einkaufspreis übersteigt, nach dem letzteren, und wenn dieser höher
	        
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