Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

558 Spielplätze — Staatsangehörigkeit. 
Spielplätze sind einzurichten zu körperlicher Erholung der Schuljugend 
während der Unterrichtspausen (VO. vom 24. März 1879 S. 100 Pct. 
12, VO. vom 3. April 1873 S. 258 8§8 1,, 10). 
Spielwaaren, s. Farben, Gesundheitspolizei II. 
Shiunereen. Für Sp. sind besondere Arbeiterschutzbestimmungen ergangen, 
s. Fabriken. 
Spinnstuben, s. Rockenstuben. 
Spirituosen, s. Branntweinschank, Branntweinkleinhandel, Schankwesen. 
Sporteln, s. Gebühren. 
Sprachlehrer, Sprachunterricht, s. Fachlehrer, Lehrfächer, Privatlehrer. 
Sprengarbeiten, s. Straßenpolizei II. 
Sprengstoffe, s. Entzündliche Stoffe. 
Spritzenmannschaften, s. Feuerlöschdienst. 
Spritzenprämien. Die Brandversicherungskammer ist ermächtigt, für die 
zwei ersten Feuerspritzen von Orten außerhalb des Spritzenverbandes des 
Brandortes, die beim Brande thätig geworden sind, je nachdem sie mit 
Zubringern versehen waren oder nicht, aus der Brandversicherungscasse 
Prämien von 15 bis 30 ¼ zu gewähren. Die Eigenthümer sind in der 
Verwendung dieser Prämien unbeschränkt, es soll jedoch je ½ Demjenigen, 
der die Spritze gefahren hat, dem Eigenthümer der Pferde und dem be- 
gleitenden Spritzenmeister zufallen. In dem Protocolle, das die Ver- 
waltungsbehörde unmittelbar nach stattgefundenem Brande aufzunehmen 
hat (s. Feuerpolizei C), sind daher die Spritzen in der Reihenfolge ihrer 
Ankunft aufzuführen. Anträge auf Gewährung von S. sind bei Verlust 
binnen 8 Tagen vom Brandtage ab bei der Verwaltungsbehörde des 
Brandortes anzumelden (Ges. vom 13. October 1886 S. 213, S. 240 
88 138, 148,, AVO. vom 18. Nov. 1876 S. 509 88 B1, 8SI, 83,). 
Spritzenverbände, s. Feuerlöschberbände. 
Sprunggeld, s. Pferdezucht. 
Staatsärztliche Prüfung, s. Aerzte A 1 2. 
Staatsangehörigkeit. A. Erwerb und Verlust: Die Reichsangehörig- 
keit wird mit der St. in einem Bundesstaate erworben und verloren 
(RGes. vom 1. Juni 1870 S. 455 § 11). Die Gründe 
I. für den Erwerb sind Abstammung, Legitimation, Verheirathung 
oder ausdrückliche Verleihung, und zwar erwerben eheliche Kinder durch 
die Geburt die St. des Vaters, außereheliche durch die Geburt die St. 
der Mutter, durch Legitimation die St. des Vaters, Ehefrauen durch 
Verheirathung die St. des Mannes, Reichsinländer durch die Aufnahme- 
urkunde die St. eines andern Bundesstaates, Reichsausländer durch die 
Naturalisationsurkunde die St. des Staates ihres Niederlassungsortes. 
Deutsche, die ihre St. durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande ver- 
loren haben (s. Auswanderung II), erwerben bei ihrer Rückkehr in das 
Reichsgebiet die St. in dem Bundesstaate ihres Niederlassungsortes durch 
eine Aufnahmeurkunde, die ihnen nicht verweigert werden kann. Kehren 
sie nicht wieder zurück und haben sie auch in einem andern Bundesstaate 
die St. nicht erworben, so kann sie ihnen in ihrem früheren Heimaths- 
staate, auch ohne daß sie sich daselbst niederlassen, wieder verliehen wer-
	        
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