558 Spielplätze — Staatsangehörigkeit.
Spielplätze sind einzurichten zu körperlicher Erholung der Schuljugend
während der Unterrichtspausen (VO. vom 24. März 1879 S. 100 Pct.
12, VO. vom 3. April 1873 S. 258 8§8 1,, 10).
Spielwaaren, s. Farben, Gesundheitspolizei II.
Shiunereen. Für Sp. sind besondere Arbeiterschutzbestimmungen ergangen,
s. Fabriken.
Spinnstuben, s. Rockenstuben.
Spirituosen, s. Branntweinschank, Branntweinkleinhandel, Schankwesen.
Sporteln, s. Gebühren.
Sprachlehrer, Sprachunterricht, s. Fachlehrer, Lehrfächer, Privatlehrer.
Sprengarbeiten, s. Straßenpolizei II.
Sprengstoffe, s. Entzündliche Stoffe.
Spritzenmannschaften, s. Feuerlöschdienst.
Spritzenprämien. Die Brandversicherungskammer ist ermächtigt, für die
zwei ersten Feuerspritzen von Orten außerhalb des Spritzenverbandes des
Brandortes, die beim Brande thätig geworden sind, je nachdem sie mit
Zubringern versehen waren oder nicht, aus der Brandversicherungscasse
Prämien von 15 bis 30 ¼ zu gewähren. Die Eigenthümer sind in der
Verwendung dieser Prämien unbeschränkt, es soll jedoch je ½ Demjenigen,
der die Spritze gefahren hat, dem Eigenthümer der Pferde und dem be-
gleitenden Spritzenmeister zufallen. In dem Protocolle, das die Ver-
waltungsbehörde unmittelbar nach stattgefundenem Brande aufzunehmen
hat (s. Feuerpolizei C), sind daher die Spritzen in der Reihenfolge ihrer
Ankunft aufzuführen. Anträge auf Gewährung von S. sind bei Verlust
binnen 8 Tagen vom Brandtage ab bei der Verwaltungsbehörde des
Brandortes anzumelden (Ges. vom 13. October 1886 S. 213, S. 240
88 138, 148,, AVO. vom 18. Nov. 1876 S. 509 88 B1, 8SI, 83,).
Spritzenverbände, s. Feuerlöschberbände.
Sprunggeld, s. Pferdezucht.
Staatsärztliche Prüfung, s. Aerzte A 1 2.
Staatsangehörigkeit. A. Erwerb und Verlust: Die Reichsangehörig-
keit wird mit der St. in einem Bundesstaate erworben und verloren
(RGes. vom 1. Juni 1870 S. 455 § 11). Die Gründe
I. für den Erwerb sind Abstammung, Legitimation, Verheirathung
oder ausdrückliche Verleihung, und zwar erwerben eheliche Kinder durch
die Geburt die St. des Vaters, außereheliche durch die Geburt die St.
der Mutter, durch Legitimation die St. des Vaters, Ehefrauen durch
Verheirathung die St. des Mannes, Reichsinländer durch die Aufnahme-
urkunde die St. eines andern Bundesstaates, Reichsausländer durch die
Naturalisationsurkunde die St. des Staates ihres Niederlassungsortes.
Deutsche, die ihre St. durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande ver-
loren haben (s. Auswanderung II), erwerben bei ihrer Rückkehr in das
Reichsgebiet die St. in dem Bundesstaate ihres Niederlassungsortes durch
eine Aufnahmeurkunde, die ihnen nicht verweigert werden kann. Kehren
sie nicht wieder zurück und haben sie auch in einem andern Bundesstaate
die St. nicht erworben, so kann sie ihnen in ihrem früheren Heimaths-
staate, auch ohne daß sie sich daselbst niederlassen, wieder verliehen wer-