Staatsangehörigkeitsausweise. 561
eine Landes-Heil= und Versorganstalt (s. d.). Kinder nicht sächsischer
Reichsangehöriger sind der sächsischen Schulpflicht (s. d.) nur in dem
vertragsmäßigen Umfange unterworfen. Geistliche (s. d. V) haben sich
zum Zwecke ihrer hiesigen Anstellung einer besonderen Anstellungsprüfung
zu unterwerfen. Während das Erforderniß sächsischer St. auch für Mit-
glieder des Schulvorstands (s. d. II 3) gilt, bedürfen ihrer ihm ange-
hörigen Besitzer selbstständiger Gutsbezirke (s. d. B) nicht. Gutsvorsteher
selbstständiger Gutsbezirke (s. d. A II 1) müssen die sächsische St. da-
gegen besitzen.
II. Reichsausländer. Das Reichsgesetz über die Freizügigkeit hat
an den landesgesetzlichen Bestimmungen über Niederlassung und Armen-
unterstützung von Reichsausländern, sowie an den Voraussetzungen, unter
denen sie ausgewiesen werden können, Nichts geändert (s. Ausweisung A
II, B II, 0). Einzugsgeld zur Armencasse (nicht zur Gemeindecasse)
kann von Reichsausländern auch künftig noch gefordert werden (s. Ge-
meindemitglieder), während Aufenthaltskarten (s. d.) auch von Reichs-
ausländern nicht mehr zu verlangen sind und die Aufhebung der Paß-=
pflicht (s. d. 1) auch für Reichsausländer gilt. Das Wandergewerbe
(s. d. B II) und der Betrieb von Versicherungsgesellschaften (s. d.) ist
Ausländern in Deutschland nur beschränkt gestattet, während es im Ueb-
rigen bei der Gleichstellung der Reichsausländer in Bezug auf ihre Zu-
lassung zum Gewerbebetriebe (s. d. A) verbleibt. Zur Gewerbesteuer
pd.) vom Wandergewerbe sind Ausländer ebenfalls heranzuziehen,
soweit nicht rücksichtlich des Meß= und Marktverkehrs (s. d.) und der
Handelsreisenden (s. d.) Ausnahmen festgesetzt sind (Ges. vom 1. Juli
1878 S. 121 § 3, AVO. v. 12. November 1878 S. 465 §§ 11—14).
Zur Einkommensteuer werden Reichsausländer mit dem aus Sachsen
erworbenen oder nach Sachsen bezogenen Einkommen, ingleichen wegen
ihres hiesigen Grundbesitzes oder Gewerbebetriebes herangezogen (Ges. v.
2. Juli 1878 S. 129 § 2,, A#O. v. 11. October 1878 S. 225 § 1).
Ausländer, die früher Reichsangehörige waren, eine andere Staatsange-
hörigkeit aber nicht erworben oder wieder verloren haben, können bei
dauernder Rückkehr nach Deutschland nachträglich ausgehoben werden,
soweit nicht bezüglich Nordamerikas (s. Auswanderung II 2) der be-
stehende Staatsvertrag einschlägt. Ein katholisch-geistliches Amt kann in
Sachsen nur einem Deutschen übertragen werden (Ges. vom 23. August
1876 S. 335 § 19). Die sächsische Schulpflicht (s. d.) gilt für Reichs-
ausländer nur, soweit deren heimathliche Gesetzgebung eine derartige
Theilnahme fordert. Haftnahme (s. d.) von Reichsausländern ist be-
dingungsweise auch ohne Begründung des Fluchtverdachts zulässig. In
Bezug auf bürgerliche Eheschließung (s. d. B 1 2) gelten für Auslän-
der über die Form die sächsischen Gesetze, über die Ehehindernisse (s. d.)
die Gesetze des Heimathsstaates des Bräutigams. Die Bestimmungen
über den Eheconsens (s. d. III 1) der Ausländer gelten fort. S. auch
Oesterreich.
Staatsangehörigkeitsausweise, d. i. die zur Benutzung innerhalb des
Reichsgebiets bestimmten Bescheinigungen der deutschen Staatsangehörig-
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 36