Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

570 Staatsrath — Staatsschulden. 
VO. vom 12. Juni 1875 S. 267 eingezogen worden. Im Uebrigen 
s. Papiergeld. 
Staatsrath ist begutachtende Behörde für alle vom Könige an ihn ver- 
wiesenen Angelegenheiten, namentlich in wichtigeren Gesetzgebungsfragen. 
Er besteht aus den Ministern und vom König ernannten, theils ordent- 
lichen theils außerordentlichen Mitgliedern, darunter auch den volljährigen 
königlichen Prinzen (VuU. § 414, VO. vom 29. Mai 1855 S. 59). 
Staatsrechnungswesen, s. Staatshaushalt, Cassenwesen. 
Staatsschuldbuch. Dreiprocentige Rentenanleihe (s. d.) kann auf Antrag 
in eine Buchschuld des Staats auf den Namen des Gläubigers dadurch 
verwandelt werden, daß sie in das beim Landtagsausschuß für Verwaltung 
der Staatsschulden (s. d.) zu führende St. eingetragen wird. Mit dem 
Eintrag erlöschen die Rechte des Inhabers an den eingelieferten Schuld- 
verschreibungen. Die eingetragenen Forderungen können durch Zuschrei- 
bung erhöht, übertragen und gelöscht werden. Die Gebühr beträgt für 
die Umwandlung 20, für die Auslieferung 40 4 von 1000 7 (Ges. 
vom 25. April 1884 S. 146, AV O. vom 17. November 1884 S. 330). 
Staatsschulden. Zu Tilgung und Verzinsung der St. sind die sichersten 
Staatseinkünfte bestimmt. Sämmtliche St. stehen unter Gewähr der 
Regierung und der Stände (Ges. vom 29. September 1834 S. 209 
§8 5, 6). Staatsanleihen bedürfen ständischer Genehmigung, zu deren 
Erlangung in dringenden Fällen eine außerordentliche Ständeversamm- 
lung einzuberufen ist. Sollten die Verhältnisse diese Einberufung nicht 
gestatten, so darf der König unter Verantwortlichkeit sämmtlicher Minister 
auch ohne ständische Genehmigung eine Anleihe aufnehmen, hat jedoch 
diese Genehmigung beim nächsten ordentlichen Landtage unter Nachweis 
der Verwendung einzuholen (Ges. vom 5. Mai 1851 S. 122 8 8). Zur 
Verzinsung und Tilgung der St. besteht die Staatsschuldencasse. Ihre 
Verwaltung erfolgt unter Oberaufsicht des Finanzministeriums durch einen 
ständischen Ausschuß mit Hülfe der von ihm ernannten, vom Könige be- 
stätigten Beamten. Der Ausschuß besteht aus 5 ständigen Mitgliedern 
und ebensoviel Stellvertretern und hat Jahresrechnungen abzulegen, die 
von der Oberrechnungskammer (s. d.) geprüft und dem nächsten ordent- 
lichen Landtage zur Richtigsprechung vorgelegt werden. Die Zinsscheine 
und Zinsleisten werden von einem Mitgliede des Ausschusses vollzogen 
und vom Buchhalter gegengezeichnet, zu welchem Zwecke die Namen der 
Ausschußmitglieder und des Buchhalters öffentlich bekannt zu machen sind 
(Vu. § 107, Ges. vom 29. September 1834 S. 209, Ges. vom 3. No- 
vember 1848 S. 402, VO. vom 4. April 1877 S. 193 § 1, Ges. 
vom 18. Januar 1882 S. 3). Für unvorhergesehene Fälle besteht ein 
Reservefond (s. d.). Die fälligen Zinsscheine sind von den Zoll-, Steuer-, 
Forstrentämtern und Bezirkssteuereinnahmen jeder Zeit an Geldesstatt 
anzunehmen (MO. vom 14. October 1854, 27. August 1864, 6. Fe- 
bruar 1871 und 15. März 1878). Die 3 %% Rente kann in's Staats- 
schuldbuch (s. d.) eingetragen werden. Im Uebrigen s. Staatshaushalt, 
und wegen der 3 % Rente sowie wegen Umwandlung der 4% Staats- 
schuldscheine in 3½ procentige: Rentenanleihe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.