Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

54 Aufgebotsliste — Aufgebotsverhandlungen. 
vom 11. März 1876 in d. Zeitschr. f. V. XIV S. 152) erfolgen soll 
und die Erhebung einer Gebühr den Standesbeamten (s. d. IV) gestattet 
ist. Liegt letzterer Fall nicht vor, so ist die Bescheinigung nach dem 
mit VO. vom 20. September 1878 S. 407 veröffentlichten Formulare 
auszustellen. Hiernächst ist den Verlobten auf Verlangen eine Beschei- 
nigung über das erfolgte Aufgebot auch zu andern Zwecken kostenfrei zu 
gewähren (AVO. vom 22. Juni 1875 S. 357 § 13). Das Formular 
für diese Bescheinigung giebt MO. vom 12. Juli 1877 im SW. 
S. 138, 3KS. S. 43, Cons.-B. S. 71 und Zeitschr. f. V. XIV S. 155. 
Dasselbe bezweckt zugleich, den Pfarrämtern die für sie wünschenswerthen 
Angaben zu liefern, da die Unterlagen des bürgerlichen Aufgebotes in 
Urschrift bei den Sammelacten der Standesbeamten verbleiben (a. O.). 
Die Verlobten sind bei der Aufgebotsverhandlung auf die Unentgeltlich- 
keit dieser Bescheinigung noch besonders hinzuweisen (MVO. vom 8. März 
1880 im SWB. S. 47, ZK . S. 11, Cons.-B. S. 15 und Zeitschr. 
f. V. XIV S. 154). Für bayrische Staatsangehörige ist die A. bereits 
in dem behufs Ertheilung des Eheconsenses (s. d. III) auszustellenden 
Zeugnisse der bayrischen Behörde enthalten. 
2) Wird die kirchliche Trauung auf Grund eines Ueberweisungs- 
schreibens (s. d.) von einem an sich nicht zuständigen Pfarrer vorgenommen, 
so bedarf es der Verkündigung des Aufgebots am Orte der Trauung 
nicht (Trauordnung vom 23. Juni 1881 S. 130 § 5,). Die Beschei- 
nigung der Geistlichen, die auf Ersuchen außer deutscher Pfarrämter 
das Aufgebot veranstaltet haben, hat dahin zu lauten, daß das kirch- 
liche Aufgebot nach Maaßgabe der jetzt vorgeschriebenen Form und Be- 
deutung des Aufgebotes erfolgt ist (Cons.-B. von 1875 S. 73 unter 34d. 
Aufgebotsliste. Ueber die von ihnen angeordneten oder auf Ersuchen 
eines andern Standesbeamten verkündeten Ausgebote haben die Standes- 
beamten ein Verzeichniß zu führen (AVO. vom 22. Juni 1875 S. 357 
§ 10; und Formular S. 391). Auch die Gemeindebeamten haben über 
die von ihnen auf Ersuchen auswärtiger Standesbeamten verkündeten 
Aufgebote Verzeichnisse zu führen. Es ist wünschenswerth, daß die 
Standesbeamten die an sie gelangenden Ersuchsschreiben an die Gemeinde- 
behörde zur Erledigung und zum Eintrage in diese Liste abgeben (MVO. 
vom 25. April 1877 im SW. S. 81, 8KB. S. 33 und MV0. vom 
4— 5rn 1876 im S . S. 51, beide auch in der Zeitschr. f. V. XIV. 
Aufgebotsverhandlung. Ueber die Verhandlungen, die der Anordnung 
des bürgerlichen Ausgebots (s. d. A 1I) vorausgehen, sind von den 
Standesbeamten Niederschriften nach vorgeschriebenem Formulare aufzu- 
nehmen (MVO. vom 24. December 1875 unter 8 in der Zeitschr. f. R. 44 
S. 171). Die Punkte 16—24 dieses Formulars sind jedoch nur dann 
zum Gegenstande einer besonderen Frage und eines besonderen Eintrags 
zu machen, wenn dies nach den Verhältnissen des einzelnen Falles an- 
gezeigt erscheint (MV O. vom 7. November 1877 im ZK. von 1878 
S. 7). Die Bejahung der Frage 24 des Formulars gilt nicht als ge- 
setzliche Vaterschaftsanerkennung (s. Namen). Gesuche um Ehedispens
	        
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