Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

578 Standesämter. 
gegen soll die Vereinigung mehrerer kleiner Kirchspiele zu einem St. 
thunlichst vermieden werden. Bei Verschiedenheit der Kirchspielgrenzen 
mit den Grenzen der amtshauptmannschaftlichen und amtsgerichtlichen 
Bezirke sind die letzteren Grenzen entscheidend. Selbstständige Guts- 
und Forstbezirke sind dem Bezirke ihres Ortes bez. ihres Kirchspiels zu- 
Wweise (MV0O. vom 1. September 1875 in der Zeitschr. f. V. XIV. 
. 99). 
82 Die Bestellung der Standesbeamten und ihrer Stellvertreter 
erfolgt in zusammengesetzten, d. h. solchen Standesamtsbezirken, die auch 
ein selbstständiges Gut oder mehrere Gemeinden oder Güter umfassen, 
durch die Kreishauptmannschaft. Jeder Gemeindebeamte (auch Gutsvor- 
steher, Ortsrichter, Gemeinderathsmitglied) ist verpflichtet, das Amt zu 
übernehmen. Dagegen ist in einfachen Standesamtsbezirken der Ge- 
meindevorstand zugleich St., wenn nicht die Gemeinde hierfür besondere 
Gemeindebeamte anstellt oder die Kreishauptmannschaft nicht besondere 
Beamte bestellt. Auch in zusammengesetzten Bezirken sollen thunlichst 
Gemeindebeamte zu St, bestellt werden; erst wenn geeignete Persönlich= 
keiten unter diesen nicht vorhanden sind, ist der Bezirk zu Benennung 
anderer, von ihm zu besoldender, geeigneter Persönlichkeiten aufzufordern. 
Geistlichen und anderen Religionsdienern kann das Amtz nicht übertragen 
werden. Die einstweilige Verwaltung kann in Städten RSt. von der 
Kreishauptmannschaft, im Uebrigen von der Amtshauptmannschaft be- 
nachbarten St. übertragen werden (RGes. §#§ 3—6, A#O. vom 6. No- 
vember 1875 S. 351 §§ 1, 29, M. vom 1. September 1875 und 
ME. vom 25. Februar 1878 im SW B. S. 56). Ueber die St. für 
das Königl. Haus bestimmt der König. Die standesamtlichen Geschäfte 
für im Auslande lebende Deutsche besorgen die diplomatischen Vertreter 
und Consuln, für Militärpersonen, die nach eingetretener Mobilmachung 
ihre Standquartiere verlassen haben, die ordentlichen Standesbeamten. 
Dagegen sind fremde Consuln, mit Ausnahme der italienischen, nicht be- 
fugt, für ihre Landsleute in Deutschland als Standesbeamte thätig zu 
werden. Für die schönburgischen (s. d. 2) Schlösser können eigene Stan- 
desamtsbezirke errichtet werden (RGes. §§ 71, 72, 85, RVO. vom 
20. Januar 1879 S. 5, Zeitschr. f. V. XIV S. 148). Die Verpflich- 
tung der St und ihrer Stellvertreter erfolgt durch die Aufsichtsbehörde 
(unten unter VI) nach den Bestimmungen über die Verpflichtung (. d.) 
öffentlicher Beamter, wobei die St. auf die Obliegenheit, bei Anmeldung 
von Geburten und Eheschließungen auf das Fortbestehen der kirchlichen 
Verpflichtungen hinzuweisen und selbst alles zu einer entgegengesetzten 
Auffassung Anlaßgebende zu vermeiden, ingleichen auf die Vorschriften 
über Trauzeugen (s. d.) besonders aufmerksam zu machen sind. Die Be- 
stellung ist öffentlich bekannt zu machen und der Kreishauptmannschaft, 
wo sie nicht von ihr selbst ausgeht, anzuzeigen (AVO. vom 6. Novem- 
ber 1878 S. 351 §8 10, und , 11, Z3KB. Jahrg. 1876 S. 24, 
Jahrg. 1879 S. 49). Die letztere hat ihrerseits ein Verzeichniß der 
bezüglich der St. und ihrer Stellvertreter, der Standesämter und ihrer
	        
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