Steuerbewilligungsrecht — Steuererhebung. 587
Grenzbezirke, wo es die Oertlichkeit erfordert, die Hebestellen für in-
directe Abgaben vereinigt. Die Hauptämter bestehen aus einem Ober-
steuer= (Oberzoll-) Inspector, dem Hauptamtsrendanten und dem Haupt-
amtscontroleur. Den Hauptämtern als Mittelbehörde vorgesetzt ist die
zu Dresden bestehende, dem Finanzministerium unmittelbar unterstellte
Zoll= und Steuerdirection (VO. vom 10. December 1833 S. 457). Die
größeren Untersteuerämter führen die Bezeichnung Steuerämter (Bek. vom
25. April 1896 S. 96). Für die Gebühren der Behörden gilt, soweit
nicht durch das neuere Steuerstrafverfahren (s. d. B) und die Bestim-
mungen über Reisekosten (s. d.) der Staatsdiener (Ges. vom 15. März
1880 S. 39 § 18) erledigt, die Taxe vom 27. December 1833 S. 570
mit Umrechnung in § 10 der VO. vom 16. November 1840 S. 345,
S. 352. Gewisse Zoll= und Steuerbeamte sind Hülfsbeamte der Staats-
anwaltschaft (s. Gerichtliche Polizei). Dem Grenz= und Steueraufsichts-
personal liegt subsidiär die Anzeigeerstattung von Jagdpolizeivergehen
(s. Jagd III 3) ob, von Straßenpolizeivergehen dagegen nicht mehr
(VO. vom 16. September 1873). Ueber ihre Instruction zum Waffen-
gebrauche s. Waffen. Im Uebrigen s. Expedienten, Vorbereitungsdienst.
Steuerbewilligungsrecht, s. Ständisches Bewilligungsrecht.
Steuerbezirke, s. Steuerbehörden I.
Steuerconducteure, s. Vermessungsbeamte.
Steuerdefraudationen, s. Steuerstrafen.
Steuerdirection, s. Steuerbehörden II.
Steuereinheiten, s. Grundsteuereinheiten. .
Steuererhebung. I. Directe Steuern. Die Einkommensteuer (s. d.)
wird halbjährlich am 30. April und 30. September erhoben. Zu diesem
Zwecke wird den Steuerpflichtigen mittelst verschlossener Zuschrift die
Steuerclasse und der Steuerbetrag unter Belehrung über das Reclama-
tionsrecht durch die Ortssteuereinnahme kostenfrei bekannt gemacht. Wer
nach Ablauf von 3 Wochen nach dem Erhebungstermine noch im Rück-
stande ist, erhält schriftliche Mahnung mit achttägiger Zahlungsfrist, nach
deren Ablauf die Zwangsvollstreckung (s. d.) einzuleiten ist. Zur Zwangs-
versteigerung von Grundstücken ist ohne Genehmigung des Finanzministe-
riums nicht zu verschreiten. Die Erhebung liegt den Gemeinden ob,
welche die Einnehmer zu vertreten haben; die Einnehmergebühr wird
durch besondere Verordnung festgesetzt (Ges. vom 2. Juli 1878 S. 129
§ 46, 78 bis 81, AVO. vom 11. October 1878 S. 225 §§ 5, 41,
51—57 nebst Formular für die Steuerzufertigung S. 385, für die Orts-
rechnungen in der Bek. vom 22. Mai 1880 S. 67, VO. vom 10. April
1886 S. 80, A#O. vom 30. Juni 1894 S. 144 Art. I). Behufs
Erhebung der Grundsteuer (s. d) hat jede Steuergemeinde (s. d.) auf
ihre Kosten einen von ihr zu vertretenden Ortssteuereinnehmer anzunehmen.
Gutsbesitzer, die mit ihren Grundstücken zu mindestens 3 Steuergemeinden
gehören und mindestens 300 4 jährlich Steuern zahlen, können die
Steuern an die Bezirkssteuereinnahme direct abführen. Die Städte
RötO. führen die Ortssteuerverwaltung durch ihre Stadträthe und be-
ziehen hierfür 5% der Einnahme. Bei den übrigen Gemeinden beträgt