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sonen durch dieselbe Behörde. Demselben Ministerium gebührt die Ge—
nehmigung zu Ausnahmen von bestehenden Gesetzen und, soweit hier-
über stiftungsmäßig Nichts bestimmt ist, die Regelung der Vertretung
und Verwaltung der St. Bei kirchlichen St. bedarf es außer der Ver-
leihung der juristischen Persönlichkeit durch die Staatsbehörde noch der
Genehmigung des Landesconsistoriums zu selbstständigen oder solchen St.,
die für besondere kirchliche Zwecke bestimmt oder mit dauernden Ver-
pflichtungen verbunden sind (Ges. vom 15. Juni 1868 S. 315 88 7, 8,
AVO. vom 23. Juli 1868 S. 499 §§ 1, 2, Ges. vom 16. April 1873
S. 374 § VII, Ges. vom 23. August 1876 S. 335 § 33, VO. vom
4. April 1884 in der Zeitschr. f. V. V S. 363, VO. vom 15. Juni
1896 im Cons.-B. S. 25). Der Genehmigung bedarf es übrigens nur
zur Neuerrichtung von St. Bei Geschenken und Vermächtnissen an bereits
bestehende St. genügt, so lange nicht besondere, der Genehmigung be-
dürfende Bedingungen beigefügt sind, die Annahmeerklärung der Stif-
tungsverwaltung (MVO. vom 30. April 1869 im Z#sB. S. 32,
MVO. vom 31. December 1880, obige VO. vom 4. April 1884 und
15. Juni 1896). Die Ueberlassung eines Capitals an eine Stadt-
gemeinde mit der Bestimmung, daß es von dem städtischen Ver-
mögen getrennt als eine besondere St. vom Stadtrathe allein verwaltet
werden soll, ist keine selbstständige St. im Sinne von 8 6a des Ges.
vom 15. Juni 1868 (MVO. vom 10. Mai 1881 in der Zeitschr. f. V.
II S. 310).
C. Die Verwaltung der St. in der untern Instanz erfolgt 1) für
evangelisch-lutherische kirchliche St. durch den Kirchenvorstand unter
Aufsicht der Kircheninspection nach Maaßgabe der Bestimmungen über
Verwaltung des Kirchenvermögens (s. d., insbesondere KWVO. vom 30. März
1868 S. 204 88 184, 22 und wegen der katholisch-geistlichen St. der
Oberlausitz VO. vom 14. September 1874 S. 303); 2) für der Schule
gewidmete St. durch den Schulvorstand unter Aufsicht der Bezirksschul-
inspection (Ges. vom 26. April 1873 S. 350 §§ 244, 35, AuO. vom
25. August 1874 S. 155 § 69; und Schulcasse III); 3) für alle
anderen St. nunmehr durch die Amtshauptmannschaften bez. Stadträthe
RStO. (MVO. vom 22. Mai 1875 und Zeitschr. f. R. 42 S. 456).
Emeteerwalter von milden St. sind zur Sicherheitsleistung (s. d.) ver-
pflichtet.
D. Die Auseinandersetzung zwischen Preußen und Sachsen über
die St., auf die der Friedenstractat vom 18. Mai 1815 Einfluß hatte,
ist erfolgt durch Art. XXII der Hauptconvention vom 28. August 1819
S. 237 und die hierzu im Ges.= und Verordn.-Bl. Jahrg. 1828 S. 273
bis 508, Jahrg. 1829 S. 118 bekannt gegebenen Verzeichnisse und Con-
ventionen.
Stilles Begräbniß. Um die Verbreitung von Krankheiten zu hindern,
hat die Obrigkeit (Amtshauptmannschaft, Stadtrath) bei Epidemien und
in jedem Falle, wenn Jemand an Pocken, Scharlachfieber, Diphteritis,
Cholera oder Fleckentyphus gestorben ist, auf Antrag des Bezirksarztes
das st. B. anzuordnen. Hierbei ist der Eintritt in das Sterbehaus und