Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Strafanstalten. 595 
Strafanstalten. Die zur Zeit bestehenden Str. sind für Zuchthausstrafe 
(s. d.) die Anstalt zu Waldheim, für Festungshaft (s. d.) die Festung 
Königstein, für die Gefängnißstrafe (s. d.) die Anstalten zu Sachsenburg, 
Zwickau, Grünhain, Hoheneck und Voigtsberg, im Uebrigen die Gerichts- 
gefängnisse (s. d.). Die Landesstrafanstalten, d. h. die vorgenannten mit 
Ausnahme der Gerichtsgefängnisse und der Haftlocalitäten der Unter- 
suchungsbehörden, unterstehen dem Ministerium des Innern, soweit der 
Strafzweck in Frage kommt, im Einvernehmen mit dem Justizministerium 
(VO. vom 7. November 1831 S. 323 Pct. 4 C 10). Außer den all- 
gemeinen Bestimmungen über Landesanstalten (s. d.) und Strafvollstreckung 
(s. d.) gelten für die Landesstrafanstalten folgende Vorschriften: 
I. Die Einlieferungsvorschriften enthält Gesch. O. §S§ 738—758, 
wodurch sich die früheren Bestimmungen (s. VII. Auflage) im Wesent- 
lichen erledigen. 
II. Aufenthalt in den Anstalten. Die Behandlung der Gefangenen 
richtet sich nach den Hausordnungen und den über Vollziehung von Zucht- 
hausstrafe (s. d.), Festungsstrafe (s. d.), Gefängnißstrafe (s. d.), Gerichts- 
gefängniß (s. d.) und Haft (s. d.) im St GB. enthaltenen Bestimmungen 
(VO. vom 19. December 1870 S. 408, revidirtes Strafgesetzbuch vom 
1. October 1868 S. 909 Art. 22). Zuchthaus und Gefängniß können 
sowohl ganz als theilweise in Einzelhaft (s. d.) vollzogen werden. Die 
zu längerer Zuchthaus= oder Gefängnißstrafe Verurtheilten können, wenn 
sie 3¾4, mindestens aber 1 Jahr, ihrer Strafe verbüßt und sich während 
dieser Zeit gut geführt haben, mit ihrer Zustimmung vorläufig entlassen 
werden. Die vorläufige Entlassung, für die nach M. vom 22. De- 
cember 1870 auch künftig noch die Bezeichnung „Beurlaubung“ in An- 
wendung kommt, ist stets widerruflich und erfolgt durch das Justizmini- 
sterium. Ist die Strafzeit abgelaufen, ohne daß von dem Widerrufs- 
rechte Gebrauch gemacht wurde, so gilt die Freiheitsstrafe für verbüßt. 
Der geschäftliche Verkehr mit den Landesanstalten in Bezug auf beurlaubte 
Sträflinge gehört für Städte kl. StO. und das platte Land vor die 
Amtshauptmannschaften. Ueber die einstweilige Festnahme vorläufig Ent- 
lassener aus dringenden Gründen des öffentlichen Wohls beschließt die 
Polizeibehörde. Dieselbe hat wegen etwaiger Wiedereinziehung der Straf- 
vollstreckungsbehörde behufs Berichterstattung an das Justizministerium 
Mittheilung zu machen. Die frühere Form der Beurlaubung („auf 
königliche Gnadenentschließung) besteht neben der vorgedachten vorläufigen 
Entlassung („Beurlaubung auf Ministerialentschließung“) noch fort (St GB. 
§ 23—26, MVO. vom 24. September 1879 im JM. S. 203 85 15 
bis 18, 27, 32, 37 flg., revidirtes Strafgesetzbuch vom 1. October 1868 
S. 909 Art. 20,, VO. vom 19. December 1870 S. 408 § 8, V0O. 
vom 22. August 1874 S. 125 § 40, die beiden M. vom 20. April 
1871, Hausordnung vom 2. Mai 1883 und soweit hierdurch nicht er- 
ledigt, die beiden MV O. vom 5. August 1862 bei Funke VI S. 141, 
S. 145). Ueber ihren Arbeitserwerb können die Gefangenen, soweit 
nicht in der Hausordnung hierüber Bestimmung getroffen ist, nur mit 
Genehmigung der Anstaltsdirection, nach der Strafzeit aber erst, wenn 
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