Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

2 Abendgottesdienste — Ablösung. 
den A. nach 8 6, des Ges. vom 18. August 1868 S. 509 ebenfalls 
obliegenden Wegfangen der ohne Steuermarke betroffenen Hunde (s. Ca- 
villerumgänge), ingleichen von der Anschaffung geschlossener undurchlässiger 
Wagen zum Transport und nach Befinden von Plätzen zur Verscharrung 
der Thierleichen (MVO. vom 11. December 1890 und 23. März 1891 
in Zeitschr. f. V. XII S. 243, S. 343). Von dem Bezug von Schweinen 
aus A. soll gewarnt, auch sollen die A. durch Auferlegung entsprechen- 
der Pachtbedingungen und dergleichen nichtpolizeilichen Maaßregeln von 
der Mästung von Schweinen abgehalten werden (MVO. vom 30. Januar 
1890 in der Zeitschr. f. V. XI. S. 178, DKB. S. 10). 
II. Dagegen unterliegt die nicht gewerbsmäßige Ausnutzung ge- 
fallenen oder Krankheits halber getödteten Viehs weiteren Beschränkungen, 
als den durch die gesundheits= und veterinärpolizeilichen Bestimmungen 
gebotenen, nicht; das Nähere enthalten die reichsgesetzlichen Bestimmungen 
über Viehseuchen (s. d.), und, soweit hierdurch nicht erledigt, VO. vom 
4. November 1861 88 14—18. 
IIII. Das gewerbsmäßige Ausschlachten von Pferden zu Zwecken 
menschlicher Nahrung ist den A. untersagt (VO. vom 9. April 1873 
S. 272). Die Voraussetzungen, unter denen Anderen dieses Gewerbe 
gestattet ist, s. unter Pferdeschlächterei. 
Abendgottesdienste, Abendcommunionen. Abendgottesdienste mit oder 
ohne Abendcommunion bedürfen der Genehmigung des LandescMonsistoriums. 
Zu Abendcommunionen wird nur ausnahmsweise Genehmigung ertheilt 
(MVO. vom 17. April 1869 in Cod. S. 373, VO. vom 10. Mai 1883 
im Cons. B. S. 87). 
Abendmahl. Ueber die Feier des A. bestimmt die Agende (s. d.). Die 
allgemeinen Bestimmungen über kirchliche Handlungen (. d.), insbesondere 
deren Unentgeltlichkeit, gelten auch hier, jedoch sind die Gebühren für 
Privatcommunionen nicht zur Fixation gelangt und Sammlungen zu 
Armenzwecken bei Communionen auch jetzt noch zulässig (Armenordnung 
vom 22. October 1840 S. 257 § 13 A 1). Die Einführung von 
Abendcommunionen (s. d.) wird nur ausnahmsweise gestattet. — Ob 
christlich getauften Dissidenten in periculo mortis das A. zu spenden, 
ingleichen ob einem das A. begehrenden noch nicht getauften Dissidenten 
vorher die Taufe zu gewähren sei, ist dem Ermessen der Geistlichen über- 
lassen und von dem Vorhandensein der erforderlichen Erkenntniß abhängig 
(VO. vom 6. October 1872 im Cod. S. 423). — Der Communionwein 
soll von guter, der Gesundheit nicht nachtheiliger Beschaffenheit sein und 
ist in gläsernen, nicht zinnernen Gefäßen aufzubewahren; hierüber Näheres 
s. Cod. S. 86. Die Bezugsquellen für Hostien giebt Bek. vom 24. April 
1884 in Cons. B. S. 35 mit vielfachen Nachträgen. 
Abfälle von Garn, Wolle, Leinen 2c. Ueber den Handel hiermit gelten 
gewerbepolizeilich die Bestimmungen für Trödler (s. d.). 
Abgraben fremder Grundstücke (St G. § 3701) wird polizeilich bestraft, 
s. Feldpolizeivergehen. 
Ablösung. I. Alle in den Ablösungsgesetzen behandelten, auf einseitigen 
Antrag ablösbaren Grundlasten und Dienstbarkeiten, auf deren A. bis
	        
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