2 Abendgottesdienste — Ablösung.
den A. nach 8 6, des Ges. vom 18. August 1868 S. 509 ebenfalls
obliegenden Wegfangen der ohne Steuermarke betroffenen Hunde (s. Ca-
villerumgänge), ingleichen von der Anschaffung geschlossener undurchlässiger
Wagen zum Transport und nach Befinden von Plätzen zur Verscharrung
der Thierleichen (MVO. vom 11. December 1890 und 23. März 1891
in Zeitschr. f. V. XII S. 243, S. 343). Von dem Bezug von Schweinen
aus A. soll gewarnt, auch sollen die A. durch Auferlegung entsprechen-
der Pachtbedingungen und dergleichen nichtpolizeilichen Maaßregeln von
der Mästung von Schweinen abgehalten werden (MVO. vom 30. Januar
1890 in der Zeitschr. f. V. XI. S. 178, DKB. S. 10).
II. Dagegen unterliegt die nicht gewerbsmäßige Ausnutzung ge-
fallenen oder Krankheits halber getödteten Viehs weiteren Beschränkungen,
als den durch die gesundheits= und veterinärpolizeilichen Bestimmungen
gebotenen, nicht; das Nähere enthalten die reichsgesetzlichen Bestimmungen
über Viehseuchen (s. d.), und, soweit hierdurch nicht erledigt, VO. vom
4. November 1861 88 14—18.
IIII. Das gewerbsmäßige Ausschlachten von Pferden zu Zwecken
menschlicher Nahrung ist den A. untersagt (VO. vom 9. April 1873
S. 272). Die Voraussetzungen, unter denen Anderen dieses Gewerbe
gestattet ist, s. unter Pferdeschlächterei.
Abendgottesdienste, Abendcommunionen. Abendgottesdienste mit oder
ohne Abendcommunion bedürfen der Genehmigung des LandescMonsistoriums.
Zu Abendcommunionen wird nur ausnahmsweise Genehmigung ertheilt
(MVO. vom 17. April 1869 in Cod. S. 373, VO. vom 10. Mai 1883
im Cons. B. S. 87).
Abendmahl. Ueber die Feier des A. bestimmt die Agende (s. d.). Die
allgemeinen Bestimmungen über kirchliche Handlungen (. d.), insbesondere
deren Unentgeltlichkeit, gelten auch hier, jedoch sind die Gebühren für
Privatcommunionen nicht zur Fixation gelangt und Sammlungen zu
Armenzwecken bei Communionen auch jetzt noch zulässig (Armenordnung
vom 22. October 1840 S. 257 § 13 A 1). Die Einführung von
Abendcommunionen (s. d.) wird nur ausnahmsweise gestattet. — Ob
christlich getauften Dissidenten in periculo mortis das A. zu spenden,
ingleichen ob einem das A. begehrenden noch nicht getauften Dissidenten
vorher die Taufe zu gewähren sei, ist dem Ermessen der Geistlichen über-
lassen und von dem Vorhandensein der erforderlichen Erkenntniß abhängig
(VO. vom 6. October 1872 im Cod. S. 423). — Der Communionwein
soll von guter, der Gesundheit nicht nachtheiliger Beschaffenheit sein und
ist in gläsernen, nicht zinnernen Gefäßen aufzubewahren; hierüber Näheres
s. Cod. S. 86. Die Bezugsquellen für Hostien giebt Bek. vom 24. April
1884 in Cons. B. S. 35 mit vielfachen Nachträgen.
Abfälle von Garn, Wolle, Leinen 2c. Ueber den Handel hiermit gelten
gewerbepolizeilich die Bestimmungen für Trödler (s. d.).
Abgraben fremder Grundstücke (St G. § 3701) wird polizeilich bestraft,
s. Feldpolizeivergehen.
Ablösung. I. Alle in den Ablösungsgesetzen behandelten, auf einseitigen
Antrag ablösbaren Grundlasten und Dienstbarkeiten, auf deren A. bis