Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Strafvollstreckung. 599 
des Recurses (MVO. vom 28. October 1879 im ZKB. S. 61, SWB. 
S. 213, DKB. S. 43 und in der Zeitschr. f. R. 46 S. 555). Dagegen 
gehört die Verwandlung der im Steuerstrafverfahren (s. d.) durch Straf- 
bescheid festgesetzten Geldstrafen vor die Gerichte, ohne daß jedoch auf 
Gnadengesuche (s. d.) deshalb das Justizministerium Entschließung zu 
fassen hat (StPO. 8§ 463, AVO. vom 15. September 1879 S. 351 
§ 4, M. vom 19. December 1888 in der Zeitschr. s. V. X S. 134). 
Im polizeilichen Zwangsverfahren (s. Strafandrohung II) ist die nach- 
trägliche Verwandlung uneinbringlicher Geldstrafen in Haft unzulässig. 
Die Verwandlung der von Bürgermeistern kl. St O. und Gemeindevorständen 
erkannten Geldstrafen steht den Amtshauptmannschaften, ersteren Falls je- 
doch nur insoweit zu, als die Haftstrafe die Dauer von 8 Tagen übersteigt 
(kl. StO. Art. IV § 14, undg, RLG. 8.76,). Die Vollstreckungskosten 
derartiger Haftstrafen in den Gerichtsgefängnissen (s. d.) trägt die Staatscasse. 
Strafvollstreckung erfolgt nach den bei den einzelnen Strafarten (s. d.) 
und Strafanstalten (s. d.) aufgeführten Vorschriften. Die Vollstreckungs- 
behörden sind in Verwaltungsstrafsachen die Verwaltungsbehörden, in 
Strafsachen der Amtsgerichte die letzteren, in andern Strassachen die 
Staatsanwaltschaften (A#VO. vom 15. September 1879 S. 351 § 4),, 
St PO. § 483, §§ 490—494, GeschO. §§8 698—791, 1859—196 
und soweit hierdurch nicht erledigt MV O. vom 24. September 1879 im 
Il B. S. 203). Jedoch werden die Gerichte auch in Verwaltungs- 
strafsachen bei Vollstreckung von Haftstrafen in den Gerichtsgefängnissen 
(. d.) und in Steuerstrafsachen bei Strafverwandlung (s. d.) thätig. 
In Verwaltungsstrafsachen ist ein Rechtsmittel gegen die Strafvoll- 
streckung an die vorgesetzte Verwaltungsbehörde nur insoweit gegeben, als 
eine Verletzung der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen behauptet wird 
(Ges. vom 8. März 1879 S. 87 8§ 5). Bei Zusammentreffen von 
Straf= und Correctionshaft (s. Correctionsanstalten A) ist zunächst die 
erstere zu vollstrecken; dagegen werden durch Unterbringung in einer 
Besserungsanstalt (s. Correctionsanstalten B) die nicht in einer Landes- 
anstalt zu verbüßenden Freiheitsstrafen mit verbüßt. Von der nach 
§ 56 StGB. getroffenen Entschließung ist Mittheilung an die Ver- 
waltungsbehörde zu machen, bei Freiheitsstrafen, welche in den Landes- 
anstalten zu verbüßen sind, dagegen Anzeige an das Justizministerium zu 
erstatten MV„. vom 24. September 1879 8§§ 24, 29, 36, 38). Trifft 
Freiheitsstrafe, die in einer Strafanstalt zu vollstrecken ist, mit Haft zu- 
sammen, so ist zunächst die letztere zu vollstrecken (GeschO. 88 752, 753). 
Ueber Einrechnung der behufs Gestellung vor einer auswärtigen Be- 
hörde oder in einer Krankenanstalt verbrachten Zeit bestimmt obige MV0. 
vom 24. September 1879 § 28, MVO. vom 17. November 1880 im 
JImM B. S. 138 und St PpO. 8 493. Der Polizeibehörde ist von der 
eingetretenen Vollstreckbarkeit Nachricht zu geben, wenn auf Grund des 
Urtheils polizeiliche Maaßregeln (s. Correctionsanstalten A 1, Armen- 
polizei II Ze) in Frage kommen (GeschO. §8§ 698—708). Im Uebrigen 
s. Strafaufschub, Strafaussetzung, Strafverwandlung, Einzelhaft, Gnaden- 
gesuche, Verjährung, Rechtshilfe, Rechtshilfekosten.
	        
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